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Bürgergeld: So beantragen Sie den monatlichen Strom-Zuschuss für Warmwasser (Mehrbedarf)

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Immer wieder steht in der Kritik, dass die Stromkosten im Bürgergeld-System nicht als Teil der Kosten der Unterkunft (KdU) vom Jobcenter übernommen werden. Stattdessen müssen Leistungsempfänger ihren Haushaltsstrom aus dem Regelsatz bestreiten – eine finanzielle Belastung, die für viele schwer zu stemmen ist.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme für eine finanzielle Entlastung, die oft übersehen wird: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jobcenter einen Zuschuss zu den Stromkosten als Mehrbedarf gewähren.

Auswertung offenbart Minus: Bürgergeld reicht nicht für Strom

Strom-Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung

Wer sein Warmwasser nicht über eine Zentralheizung, sondern dezentral mit Strom erzeugt – beispielsweise durch einen Durchlauferhitzer oder einen Boiler in der Wohnung –, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf für Warmwasser.

Der Hintergrund: Warmwasserkosten zählen grundsätzlich zu den Kosten der Unterkunft (KdU) und werden im Rahmen der Heizkosten vom Jobcenter übernommen. Damit Leistungsempfänger mit strombetriebener Warmwasseraufbereitung keinen finanziellen Nachteil haben, steht ihnen dieser Strom-Zuschuss als monatlicher Mehrbedarf zu.

Das Kreuz im Bürgergeld-Antrag entscheidet über den Mehrbedarf

Damit der Mehrbedarf bewilligt wird, muss er aktiv beantragt werden. In der Anlage KDU des Bürgergeld-Antrags, konkret auf Seite 3 unter Punkt 28, wird explizit gefragt, wie das Warmwasser in der Wohnung erzeugt wird.

Ist eine dezentrale Warmwasseraufbereitung vorhanden, muss an dieser Stelle unbedingt ein Kreuz gesetzt werden. Ohne dieses Kreuz wird der Mehrbedarf für Warmwasser vom Jobcenter nicht automatisch berücksichtigt.

Screenshot aus Anlage KDU – Seite 3 Angaben zum Warmwasser. Dezentral markiert

Wie hoch ist der monatliche Strom-Zuschuss?

Die Höhe des Mehrbedarfs orientiert sich an der Bürgergeld-Regelbedarfsstufe und wird als pauschaler Betrag je Person der Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt. Hier eine Übersicht über die einzelnen Beträge:

RegelbedarfsstufeBetrag (pauschal)
RBS 1 (Alleinstehende)12,95 €
RBS 2 (Partner)11,64 €
RBS 3 (Volljährige u25)10,37 €
RBS 4 (Jugendliche 14-17)6,59 €
RBS 5 (Kinder 6-13)4,68 €
RBS 6 (Kinder 0-5)2,86 €

Berechnungsbeispiele zur Höhe des Zuschusses (Monatsbeträge)

  • 1-Personen-Haushalt (RBS 1): 12,95 € im Monat
  • Paar in Bedarfsgemeinschaft (RBS 2 x 2): 23,28 € im Monat
  • Alleinerziehende mit Kind, 7 Jahre (RBS 1 + RBS 5): 17,63 € im Monat
  • Elternpaar mit 2 Kindern, 5 und 8 Jahre (RBS 2 x 2 + RBS 5 + RBS 6): 30,82 € im Monat

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Höherer Zuschuss nur mit extra Stromzähler

Der Warmwasser-Mehrbedarf wird pauschal berechnet und deckt die tatsächlichen Kosten oft nur knapp ab.

Tatsächliche Stromkosten können vom Jobcenter nur dann in voller Höhe übernommen werden, wenn sie über einen separaten Stromzähler erfasst und nachgewiesen werden. Reine Verbrauchsschätzungen werden hier nicht akzeptiert.

Wichtig: Die Kosten für den Einbau eines separaten Stromzählers muss das Jobcenter nicht übernehmen.

Bescheid unbedingt prüfen

Beim Mehrbedarf für Warmwasser gibt es zwei häufige Fehlerquellen:

  1. Zuschuss nicht beantragt. Viele Betroffene wissen gar nicht, dass sie Anspruch auf den Mehrbedarf haben.
  2. Jobcenter hat Mehrbedarf nicht berücksichtigt. Fehler in der Berechnung oder Bewilligung sind nicht auszuschließen.

Deshalb ist es entscheidend, den Bürgergeld-Bescheid nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen.

Wurde der Mehrbedarf für Warmwasser nicht berücksichtigt oder falsch berechnet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden.

Ist diese Monatsfrist bereits verstrichen und der Fehler wird erst später bemerkt, kann innerhalb einer Jahresfrist ein Überprüfungsantrag beim Jobcenter gestellt werden. Geht dieser z.B. am 13.11.2025 beim Jobcenter ein, beginnt die Frist rückwirkend ab dem 01.01.2025. Dies bedeutet, dass Korrekturen und Nachzahlungen noch rückwirkend bis zum 01.01.2024 möglich sind.