Familien im Bürgergeldbezug erhalten im August 130 Euro für den Schulbedarf jedes anspruchsberechtigten Kindes. Bei zwei Schulkindern kommen damit 260 Euro zusätzlich zur laufenden Leistung hinzu. Einen eigenen Antrag müssen Eltern beim Jobcenter nicht stellen. Eine Schulbescheinigung ist nur nötig, wenn das Kind vor seinem sechsten Geburtstag eingeschult wird oder ab der elften Klasse weiterhin eine Schule besucht.
130 Euro für den Start ins Schulhalbjahr
Der persönliche Schulbedarf wird zusätzlich zum Regelbedarf anerkannt und in zwei Teilbeträgen gezahlt. Zum 1. August sind 130 Euro für das erste Schulhalbjahr vorgesehen, zum 1. Februar folgen 65 Euro für das zweite. Auf ein vollständiges Schuljahr gerechnet stehen damit 195 Euro je Kind zur Verfügung.
Die Pauschale ist für Schulranzen, Sportzeug, Hefte, Stifte, Füller, Taschenrechner und weiteres Material gedacht. Kassenbons gehören nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen. Das Jobcenter darf im Einzelfall allerdings einen Nachweis verlangen, dass das Geld tatsächlich für den Schulbedarf eingesetzt wurde.
Klassenfahrten, Schülerbeförderung, gemeinschaftliches Mittagessen und Lernförderung sind eigenständige Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Diese Kosten müssen nicht aus der Schulbedarfspauschale bezahlt werden.
Wer den Schulbedarf erhält
Anspruch haben Schüler, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Pauschale ist in § 28 Abs. 3 SGB II geregelt.
Damit werden auch Schüler an einer berufsbildenden Schule erfasst, solange sie keine Ausbildungsvergütung erhalten. Wer eine bezahlte betriebliche Ausbildung absolviert, bekommt die Pauschale dagegen nicht für den begleitenden Berufsschulbesuch.
Der Schulbedarf ist außerdem nicht auf Familien mit Bürgergeld beschränkt. Die Pauschale steht auch Kindern in Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig ist dann nicht das Jobcenter, sondern die Stadt, Gemeinde oder der Landkreis. Das Antragsverfahren richtet sich nach dem jeweiligen kommunalen Träger.
Wann eine Schulbescheinigung nötig ist
Mit dem Bürgergeld-Antrag werden zugleich die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt. Nur die Lernförderung braucht einen gesonderten Antrag. Ist der Schulbesuch bereits bekannt, muss das Jobcenter den persönlichen Schulbedarf deshalb ohne weiteres Zutun in der August-Leistung berücksichtigen.
Eine Schulbescheinigung verlangt die Bundesagentur für Arbeit, wenn ein Kind schon vor dem sechsten Geburtstag eingeschult wird oder nach der zehnten Klasse weiterhin eine Schule besucht. Das betrifft vor allem Schüler ab der elften Klasse. Bei einer berufsbildenden Schule prüft das Jobcenter zusätzlich, ob eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.
Wenn die 130 Euro im August fehlen
Zunächst sollten der Bescheid und der Kontoauszug für August geprüft werden. Der Schulbedarf ist ein eigener Bedarf für Bildung und Teilhabe. Er kann deshalb in einem gesonderten Bescheid auftauchen und erhöht nicht den monatlichen Regelbedarf. Ist der Betrag weder in der Bewilligung noch auf dem Konto zu finden, sollte das Jobcenter schriftlich um Prüfung und Nachzahlung gebeten werden. Eine erforderliche Schulbescheinigung kann direkt beigefügt werden.
Wurde der Schulbedarf im Bescheid abgelehnt oder bei der Berechnung nicht berücksichtigt, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Zur Wahrung der Frist genügt zunächst der schriftliche Widerspruch gegen den Bescheid. Eine Begründung und fehlende Nachweise können nachgereicht werden.
Wer den Betrag im Augustbescheid nicht findet, sollte die Klärung nicht bis nach Schulbeginn aufschieben. Die Pauschale ist gerade dafür bestimmt, die notwendigen Anschaffungen zum Start des Schulhalbjahres zu finanzieren.