Die Unterstützungskasse verweigerte einer Frau die betriebliche Hinterbliebenenrente von 675,82 Euro im Monat, weil ihr Mann bei der Hochzeit bereits 75 Jahre alt war und die Ehe bis zu seinem Tod nur rund 21 Monate bestand. Nach der Versorgungsordnung gab es für nach dem 60. Geburtstag geschlossene Ehen nur dann eine Witwenrente, wenn die Ehe beim Tod mindestens fünf Jahre bestanden hatte. Entscheidend war nicht der späte Zeitpunkt der Heirat, sondern die Konstruktion der Altersgrenze.
Geheiratet wurde erst 18 Jahre nach dem Rentenstart
Der 1946 geborene Mann schied am 31. Dezember 2003 aus seinem langjährigen Arbeitsverhältnis aus und bezog seit Januar 2004 eine Betriebsrente von zuletzt 1.228,76 Euro im Monat. Zu diesem Zeitpunkt lebte er bereits mit seiner späteren Ehefrau zusammen, die seit 2003 an seiner Seite war.
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Geheiratet hatte das Paar allerdings erst am 10. Januar 2022, gut 18 Jahre nach Beginn der Betriebsrente. Der Mann war damals 75 Jahre alt. Als er am 12. Oktober 2023 starb, hatte die Ehe rund 21 Monate bestanden.
Obwohl die Hochzeit damit lange nach dem Eintritt in den Ruhestand lag, knüpfte die Versorgungsordnung den Ausschluss der Witwenrente nicht an diesen Zeitpunkt. Entscheidend sollten stattdessen zwei andere Voraussetzungen sein: Der Arbeitnehmer musste bei der Hochzeit älter als 60 Jahre gewesen sein und die Ehe durfte bei seinem Tod noch keine fünf Jahre bestanden haben.
Da beides zutraf, lehnte die Unterstützungskasse den Antrag der Witwe am 24. Oktober 2023 ab. Das Arbeitsgericht Köln und anschließend das Landesarbeitsgericht Köln hielten den Ausschluss zunächst für wirksam. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht setzte sich die Frau durch.
675,82 Euro Witwenrente ab November 2023
Finanziell ging es um 55 Prozent der zuletzt gezahlten Betriebsrente. Aus den monatlichen 1.228,76 Euro des verstorbenen Mannes ergab sich deshalb eine betriebliche Witwenrente von 675,82 Euro brutto.
Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 10. März 2026 (Az. 3 AZR 107/25) fest, dass die Unterstützungskasse diese Leistung ab November 2023 zahlen muss. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen . Da die Versorgungsordnung den Rentenbeginn auf den Monat nach dem Tod festlegte, umfasst der Anspruch neben der laufenden Zahlung auch die seitdem aufgelaufenen Monatsbeträge. Über zwölf Monate summieren sich 675,82 Euro auf 8.109,84 Euro brutto.
Warum der 60. Geburtstag als Grenze nicht trägt
Dass Arbeitgeber und Unterstützungskassen ihre finanziellen Risiken begrenzen dürfen, stellte das Bundesarbeitsgericht nicht infrage. Eine kalkulierbare Versorgungslast kann ein legitimes Ziel sein. Nach § 10 AGG reicht dieses Ziel allein jedoch nicht aus. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters muss zusätzlich angemessen und erforderlich sein.
Genau daran scheiterte die konkrete Klausel. Der 60. Geburtstag markierte innerhalb der Versorgungsordnung keinen typischen Einschnitt. Der normale Ruhestand begann erst mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze, während ein vorzeitiger Ruhestand bereits ab 55 Jahren möglich war. Wann die Betriebsrente tatsächlich einsetzte, hing außerdem davon ab, ob der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder auf Veranlassung des Arbeitgebers ausgeschieden war.
Die Altersgrenze war deshalb weder mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch zwingend mit dem Beginn der Betriebsrente verbunden. Ein auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer konnte schon vor seinem 60. Geburtstag Betriebsrente beziehen und anschließend heiraten, ohne von der Klausel erfasst zu werden. Umgekehrt konnte ein Arbeitnehmer nach seinem 60. Geburtstag noch beschäftigt sein und bei einer Hochzeit trotzdem unter den Ausschluss fallen.
Dieser Widerspruch war für die Entscheidung zentral. Die Altersgrenze stand losgelöst neben den übrigen Regeln des Versorgungssystems und benachteiligte Arbeitnehmer, die erst nach ihrem 60. Geburtstag heirateten. Nach § 7 AGG sind Bestimmungen unwirksam, die gegen das Verbot der Altersbenachteiligung verstoßen.
Auch fünf Jahre Ehedauer machten den Ausschluss nicht zulässig
Die Unterstützungskasse verwies darauf, dass eine späte Heirat nicht dauerhaft zum Verlust der Witwenrente führte. Hatte die Ehe beim Tod des Arbeitnehmers mindestens fünf Jahre bestanden, sollte die Hinterbliebene die Leistung auch nach einer Hochzeit jenseits des 60. Geburtstags erhalten.
Diese Einschränkung milderte die Altersgrenze zwar ab, beseitigte die Benachteiligung aber nicht. Die fünfjährige Mindestehedauer traf weiterhin ausschließlich Arbeitnehmer, die nach ihrem 60. Geburtstag geheiratet hatten. Dabei hat die betriebliche Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter. Sie wird während der Beschäftigung erarbeitet, unabhängig davon, in welchem Lebensalter der Arbeitnehmer heiratet.
Nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts wäre eine Frist von lediglich einem Jahr zur Begrenzung sogenannter Versorgungsehen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen noch angemessen. Die hier verlangten fünf Jahre konnten eine Altersgrenze ohne nachvollziehbare Verbindung zum Versorgungssystem dagegen nicht retten.
Warum die Witwe trotz später Heirat Anspruch hat
An diesem Punkt wurde der genaue Wortlaut der Versorgungsordnung entscheidend. Ein Arbeitgeber kann die Hinterbliebenenversorgung unter bestimmten Voraussetzungen für Ehen ausschließen, die erst nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses oder nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurden. Eine solche Grenze knüpft an einen konkreten Einschnitt an und kann deshalb zulässig sein.
Die Unterstützungskasse hatte ihre Regelung jedoch nicht so formuliert. Sie stellte ausdrücklich auf den 60. Geburtstag und eine fünfjährige Ehedauer ab. Das Gericht durfte diese unwirksame Klausel nicht nachträglich in einen möglicherweise zulässigen Ausschluss für Ehen nach Rentenbeginn umschreiben.
Nach § 306 BGB fiel die Ausschlussregel daher vollständig weg, während die übrige Versorgungsordnung bestehen blieb. Erst daraus ergibt sich das auf den ersten Blick überraschende Ergebnis: Die Witwe erhält die Betriebsrente, obwohl sie den Mann erst gut 18 Jahre nach seinem Eintritt in den Ruhestand geheiratet hatte. Entscheidend war nicht allein der Zeitpunkt der Hochzeit, sondern die unwirksame Regelung, mit der die Unterstützungskasse den Anspruch ausschließen wollte.
Für die gesetzliche Witwenrente gilt eine andere Grenze
Das Urteil betrifft ausschließlich eine betriebliche Hinterbliebenenrente aus einer Arbeitgeberzusage. Solche Leistungen gehören nach § 1 BetrAVG zur betrieblichen Altersversorgung. Auf die gesetzliche Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung lässt sich die Entscheidung nicht unmittelbar übertragen.
Dort gilt nach § 46 Absatz 2a SGB VI eine Einjahresgrenze. Hat die Ehe weniger als ein Jahr bestanden, wird grundsätzlich vermutet, dass mit der Heirat allein oder überwiegend ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden sollte – eine sogenannte Versorgungsehe. Besondere Umstände können diese Vermutung widerlegen. Eine starre Fünfjahresfrist kennt die gesetzliche Rentenversicherung nicht, und im entschiedenen Verfahren hatte die Ehe ohnehin länger als ein Jahr bestanden.
Auch bei betrieblichen Versorgungsordnungen ist damit nicht jede Spätehenklausel automatisch unwirksam. Entscheidend bleibt, woran der Ausschluss anknüpft. Eine Alterszahl ohne Verbindung zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder zum Versorgungsfall genügt nicht allein deshalb, weil sie die Kosten für den Arbeitgeber besser kalkulierbar macht.
