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375 Euro Energie-Zuschuss – beim Bürgergeld bleibt fast nichts übrig

Eine Familie aus Kassel sollte mit 375 Euro kommunaler Energiehilfe über den Winter kommen. Übrig blieben ihr am Ende nur 30 Euro. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Jobcenter den Rest als Einkommen auf die Bürgergeld-Leistungen anrechnen durfte – und kippt damit ein Urteil, das der Familie zunächst noch recht gegeben hatte.

375 Euro Hilfe führen zu 345 Euro Rückforderung

Die Stadt Kassel hatte im Sommer 2022 ein Einwohner-Energie-Geld beschlossen. Jeder Einwohner mit Wohnsitz im Stadtgebiet konnte einmalig 75 Euro beantragen. Das Geld sollte die gestiegenen Kosten der Energieversorgung im Winterhalbjahr 2022/2023 abfedern.

Die Mutter und die vier minderjährigen Kinder beantragten die Leistung, der Vater nicht. Im Oktober 2022 flossen deshalb insgesamt 375 Euro auf die Konten der fünf Antragsteller.

Das Jobcenter wertete die Zahlung als einmaliges Einkommen und minderte den Anspruch im November 2022, weil die Leistungen für Oktober bereits ohne Anrechnung ausgezahlt worden waren. Von den 75 Euro der Mutter zog die Behörde 30 Euro Versicherungspauschale ab, die restlichen 345 Euro verteilte sie auf die Bedarfsgemeinschaft und forderte sie zurück.

Das Landessozialgericht gibt der Familie zunächst recht

Das Sozialgericht Kassel bestätigte die Anrechnung zunächst. Das Hessische Landessozialgericht entschied am 17. Juli 2024 dagegen zugunsten der Familie. Die Stadt habe das Energiegeld freiwillig eingeführt und die wirtschaftliche Lage der Betroffenen mit 75 Euro pro Person nicht so stark verbessert, dass daneben Grundsicherungsleistungen ungerechtfertigt wären.

Laut LSG-Urteil vom Juli 2024 durfte der freiwillige Zuschuss das Bürgergeld nicht kürzen. Nach der Revision des Jobcenters gilt für den Kasseler Fall nun das Gegenteil: Das Bundessozialgericht kippte das Urteil am 12. März 2026 (Az. B 4 AS 26/24 R).

Das BSG sieht denselben Zweck wie beim Bürgergeld

Das Bundessozialgericht prüfte zunächst, unabhängig von der Begründung des Landessozialgerichts, ob das Energiegeld einem anderen Zweck diente als die Grundsicherung. Die Stadt wollte Belastungen durch höhere Energiekosten ausgleichen. Genau solche Kosten deckt aber auch die Grundsicherung: Haushaltsstrom steckt im Regelbedarf, angemessene Heizkosten gehören zu den Kosten der Unterkunft und Heizung.

Bei der Familie hatte das Jobcenter die gestiegene Gasvorauszahlung ab Oktober 2022 bereits durch höhere Heizkostenleistungen berücksichtigt. Das Energiegeld sollte damit einen Bedarf abfedern, für den die Familie schon Leistungen nach dem SGB II erhielt. Die gesetzliche Ausnahme für öffentlich-rechtliche Zahlungen mit einem anderen Zweck griff deshalb nicht.

Freiwillig beschlossen heißt nicht freiwillig ausgezahlt

Die eigentliche Begründung des Landessozialgerichts hielt vor dem BSG dagegen nicht. Zwar musste Kassel überhaupt kein Energieprogramm auflegen. Nachdem die Förderrichtlinien galten, die Anträge bewilligt waren und die Auszahlung anstand, war die Stadt gegenüber den Berechtigten jedoch rechtlich gebunden.

Damit handelte es sich im Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr um eine Zuwendung ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung. Auf die Frage, ob 75 Euro pro Kopf die Lage der Familie nur geringfügig verbesserten, kam es anschließend nicht mehr an. Entscheidend war nicht die politische Freiwilligkeit des Programms, sondern der Rechtsanspruch nach der Bewilligung.

Kommunale Zuschüsse bleiben ein Anrechnungsrisiko

Das Urteil macht nicht jede Zahlung einer Stadt automatisch zu anrechenbarem Einkommen. Maßgeblich bleiben die konkrete Rechtsgrundlage, der Zweck und eine mögliche gesetzliche Ausnahme. Eine andere Bezeichnung wie Energiegeld, Entlastung oder Härtehilfe schützt für sich genommen nicht.

Die entscheidenden Einkommensregeln bleiben unverändert. Kommunale Hilfen sollten daher nicht als sicherer Zusatzbetrag eingeplant werden, solange ihre Behandlung im SGB II ungeklärt ist. Auszahlungen sind dem Jobcenter mitzuteilen. Sonst kann neben der späteren Kürzung noch eine Rückforderung wegen nicht angezeigten Einkommens folgen.

375 Euro Energiehilfe, 345 Euro Rückforderung – der Kasseler Familie bleiben am Ende 30 Euro.