Der Kooperationsplan gilt nicht als Vertrag und muss auch nicht unterschrieben werden. Wer Bürgergeld bezieht, sollte das Papier trotzdem nicht als folgenlose Gesprächsnotiz abheften. Seit dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter nachlegen, wenn vereinbarte Schritte ausbleiben. Aus einer unverbindlichen Absprache wird so eine Pflicht – und ein weiterer Verstoß kann teuer werden.
Der Kooperationsplan bleibt zunächst unverbindlich
Beim Bürgergeld – inzwischen Grundsicherungsgeld genannt – hält der Kooperationsplan fest, wohin die berufliche Eingliederung führen soll und welche Schritte dafür vorgesehen sind. Darin können etwa Bewerbungen, der Nachweis von Eigenbemühungen, eine Weiterbildung, ein Sprachkurs oder eine Maßnahme genannt werden. Zugleich muss das Jobcenter ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung aufnehmen.
Bürgergeld trotz Job – Jobcenter kann jetzt Vollzeit verlangen
Trotz dieser konkreten Inhalte ist der Plan kein Vertrag und kein Bescheid. § 15 SGB II verlangt lediglich, dass der Leistungsempfänger ihn in Textform erhält. Eine Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor. Der Plan selbst enthält auch keine Rechtsfolgenbelehrung, auf deren Grundlage bereits gekürzt werden dürfte.
Das ist mehr als eine Formalie. Allein weil eine Bewerbung oder ein Kurs im Kooperationsplan steht, darf das Jobcenter den Regelbedarf noch nicht kürzen. Zwischen der unverbindlichen Absprache und einer Sanktion liegt ein weiterer Schritt.
Aus der Absprache wird per Bescheid eine Pflicht
Genau an dieser Stelle hat sich die Lage seit dem 1. Juli 2026 verschärft. Werden die im Kooperationsplan festgehaltenen Schritte nicht umgesetzt, muss das Jobcenter die erforderliche Mitwirkung nach § 15a SGB II durch einen schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich machen. Dasselbe gilt, wenn kein Kooperationsplan zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann.
Ob der Plan zusätzlich unterschrieben wird, ändert an dieser Trennung nichts. Er enthält selbst weder eine verbindliche Anordnung noch eine Sanktion. Die fehlende Unterschrift verhindert aber auch nicht, dass das Jobcenter später einen verbindlichen Bescheid erlässt.
Dieser Verwaltungsakt muss die verlangte Handlung eindeutig bezeichnen. Soll ein späterer Verstoß eine Kürzung auslösen, braucht es außerdem eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder nachweisbare Kenntnis der möglichen Folgen. Erst dann steht fest, welche Mitwirkung verlangt wird und was bei einem Verstoß droht.
Bei Eigenbemühungen darf die Behörde nicht vage bleiben. Der Bescheid muss festlegen, was konkret verlangt wird, wie häufig die Bemühungen zu erbringen sind und in welcher Form sowie bis wann Nachweise vorliegen sollen. Außerdem müssen Häufigkeit und Frist angemessen sein. Eine pauschale Aufforderung, sich ausreichend zu bewerben, genügt diesen Anforderungen nicht.
Erst der Verstoß gegen den Bescheid öffnet den Weg zur Kürzung
Auch der Verwaltungsakt kürzt das Grundsicherungsgeld noch nicht automatisch. Zu einer Kürzung darf es erst kommen, wenn der Leistungsempfänger die darin verlangte Pflicht trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder nachweisbarer Kenntnis ohne wichtigen Grund verletzt.
Nach § 31a SGB II beträgt die Minderung dann 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Für einen Alleinstehenden mit monatlich 563 Euro sind das 168,90 Euro. Bei Partnern mit einem Regelbedarf von 506 Euro fehlen 151,80 Euro. Der Minderungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Monate. Der Leistungsminderung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Sanktionsbescheids folgt.
Ein wichtiger Grund kann die Sanktion verhindern
Nicht jede ausgebliebene Bewerbung und nicht jeder abgebrochene Kurs ist eine Pflichtverletzung. Das Jobcenter muss berücksichtigen, ob ein wichtiger Grund vorlag. Das kann je nach Situation beispielsweise eine Erkrankung, eine tatsächlich nicht gesicherte Kinderbetreuung oder eine objektiv unzumutbare Anforderung sein. Außerdem darf die Kürzung keine außergewöhnliche Härte verursachen.
Vor der Entscheidung über die Minderung muss das Jobcenter Gelegenheit zur Anhörung geben. In dieser Phase können Gründe und Nachweise vorgelegt werden. Auf Verlangen soll die Anhörung persönlich stattfinden. Sind psychische Erkrankungen bekannt oder sprechen andere Umstände dafür, dass eine schriftliche Äußerung nicht möglich ist, soll das Jobcenter von sich aus persönlich anhören.
Wer die verlangte Pflicht anschließend erfüllt oder sich ernsthaft und nachhaltig zur Erfüllung bereit erklärt, für den muss das Jobcenter die Minderung wieder aufheben. Mindestens ein Minderungsmonat bleibt jedoch bestehen.
Entscheidend ist deshalb die Trennung der Schreiben. Im Kooperationsplan stehen zunächst die gemeinsam erörterten Ziele und Schritte. Der Bescheid macht daraus eine rechtlich verbindliche Vorgabe. Erst ein weiterer Sanktionsbescheid stellt schließlich die Kürzung fest.
Ohne rechtzeitigen Antrag bleiben Bürgergeld-Empfänger auf Bewerbungskosten sitzen
Fehler sollten nicht erst beim Sanktionsbescheid auffallen
Obwohl der Kooperationsplan unverbindlich ist, prägt sein Inhalt die späteren Anforderungen. Falsche Angaben, unrealistische Bewerbungszahlen oder übergangene gesundheitliche Einschränkungen sollten deshalb angesprochen werden, sobald der Plan vorliegt. Nach § 15a SGB II muss das Jobcenter einen vorhandenen Kooperationsplan berücksichtigen, wenn es verbindliche Pflichten festsetzt.
Gegen den Kooperationsplan selbst ist ein Widerspruch nicht der geeignete Weg, da er kein Verwaltungsakt ist. Anders sieht es beim späteren Verpflichtungs- oder Sanktionsbescheid aus. Gegen einen solchen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden.
Ob eine Unterschrift unter dem Kooperationsplan steht, ist für eine spätere Kürzung daher nicht entscheidend. Maßgeblich ist, ob aus der Absprache ein verbindlicher Bescheid wird, ob dessen Anforderungen konkret und angemessen sind und ob die Rechtsfolgen verständlich erklärt wurden. Genau daran entscheidet sich, ob am Ende tatsächlich 30 Prozent des Bürgergeld-Regelbedarfs fehlen dürfen.
