Ein Mann wollte seine befristete volle Erwerbsminderungsrente weiter erhalten. Obwohl sechs medizinische Gutachten gegen einen weiteren Anspruch sprachen, hielt er an seiner Berufung fest. Das Landessozialgericht reagierte ungewöhnlich und belastete ihn zusätzlich mit 500 Euro. Entscheidend war dabei nicht allein, dass sein Rechtsmittel erfolglos blieb.
Sechs Gutachten sahen mindestens sechs Stunden Arbeitsfähigkeit
Die volle Erwerbsminderungsrente des Mannes war bis zum 31. Oktober 2021 befristet. Bereits im Mai desselben Jahres beantragte er die Weiterzahlung. Für ihn sprachen auf den ersten Blick erhebliche gesundheitliche Einschränkungen: Bei ihm waren ein GdB von 70 und das Merkzeichen G anerkannt. Wegen eines Bandscheibenschadens und einer verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule erhielt er außerdem eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent.
Die Deutsche Rentenversicherung ließ seinen Gesundheitszustand auf neurologisch-psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Gebiet untersuchen. Alle drei Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass er noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten könne. Die DRV lehnte eine Weiterzahlung der EM-Rente deshalb ab.
Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht
Im anschließenden Verfahren holte das Sozialgericht drei weitere Gutachten ein. Dokumentiert wurden unter anderem Erkrankungen des Herzens, Diabetes, Schlafapnoe, Schäden an Wirbelsäule und Knien, eine Fußheberlähmung sowie eine leichte depressive Episode. Auch diese Sachverständigen hielten den Mann jedoch für mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig.
Nach ihrer Einschätzung konnte er außerdem viermal am Tag jeweils etwas mehr als 500 Meter in weniger als 20 Minuten zurücklegen, öffentliche Verkehrsmittel benutzen und selbst Auto fahren. Damit galt auch seine Wegefähigkeit als erhalten.
GdB 70 ersetzte den Nachweis der Erwerbsminderung nicht
Das Sozialgericht Münster wies die Klage im Dezember 2024 ab. Weder der GdB 70 noch das Merkzeichen G oder die Verletztenrente bewiesen, dass das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden gesunken war.
Diese Leistungen beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen. Der GdB bewertet Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die gesetzliche Unfallversicherung bemisst die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Bei der Erwerbsminderungsrente kommt es dagegen darauf an, wie viele Stunden täglich noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gearbeitet werden können.
Hinzu kam die Befristung der früheren Rente. Weil die Bewilligung mit Oktober 2021 endete, musste die DRV für den anschließenden Zeitraum keine gesundheitliche Besserung nachweisen. Anders wäre die Ausgangslage bei der Aufhebung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente. Für die Weiterzahlung der befristeten EM-Rente mussten sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erneut feststehen.
Gericht warnte vor zusätzlichen Kosten
Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gewährte ihm Akteneinsicht und setzte eine Frist, innerhalb derer er seine Berufung begründen oder die Untersuchung durch einen selbst gewählten Arzt beantragen konnte. Eine inhaltliche Reaktion blieb aus.
Daraufhin erläuterte ihm der Senat die fehlenden Erfolgsaussichten und wies ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Fortsetzung des Verfahrens zusätzliche Kosten entstehen könnten. Zugleich erhielt er Gelegenheit, die Berufung zurückzunehmen. Auch darauf reagierte er nicht.
Nach Auffassung des Gerichts genügte es nicht, lediglich auf den GdB, das Merkzeichen G und die Verletztenrente zu verweisen. Der Kläger hätte sich konkret mit den sechs übereinstimmenden Gutachten auseinandersetzen müssen. Stattdessen hielt er an der Berufung fest, ohne zu erklären, welche medizinischen Feststellungen falsch oder unvollständig sein sollten.
Mit Beschluss vom 4. September 2025 wies das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu (Az. L 8 R 111/25). Zusätzlich erlegte es dem Mann Verschuldenskosten von 500 Euro auf.
Eine verlorene Berufung allein kostet keine 500 Euro
Versicherte müssen vor den Sozialgerichten grundsätzlich keine Gerichtskosten zahlen. Auch eine erfolglose Klage oder Berufung führt daher nicht automatisch zu einer zusätzlichen Rechnung. Die Schwelle für Verschuldenskosten nach § 192 SGG liegt deutlich höher.
Das Gericht muss die weitere Rechtsverfolgung als missbräuchlich ansehen und den Betroffenen zuvor auf diese Einschätzung sowie das Kostenrisiko hinweisen. Erst wenn das Verfahren danach ohne nachvollziehbare Begründung fortgesetzt wird, kann der entstandene Aufwand ganz oder teilweise auferlegt werden.
Diese Voraussetzungen sah das LSG hier als erfüllt an. Die medizinische Beweislage sei mit sechs Gutachten eindeutig gewesen. Trotzdem habe der Kläger weder konkrete Einwände vorgebracht noch auf die gerichtlichen Hinweise reagiert. Bei der Bemessung verwies der Senat darauf, dass der Landeskasse durch die weitere Bearbeitung regelmäßig Kosten von mindestens 1.000 Euro entstehen. Dem Mann wurden davon 500 Euro auferlegt.
Die Entscheidung ist deshalb keine allgemeine Warnung vor einem Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer EM-Rente. Kosten entstehen nicht schon deshalb, weil Gutachter und Kläger den Gesundheitszustand unterschiedlich beurteilen. Das Risiko steigt erst, wenn ein Gericht die Aussichtslosigkeit ausdrücklich darlegt, vor Verschuldenskosten warnt und die Berufung anschließend ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung fortgeführt wird.
