Ein Mann verliert nach einer Oberarmamputation seine Arbeit als Maler. Als er später ohne Einkommen und feste Wohnung erneut Bürgergeld beantragt, lehnt das Jobcenter ab. Die Behörde sieht ihn als EU-Bürger von der Leistung ausgeschlossen. Vor dem Landessozialgericht wird die Folge des Unfalls zum Schlüssel für sein Aufenthaltsrecht.
Nach dem Unfall enden Arbeit und Leistungen
Der 1975 geborene Mann aus Bulgarien arbeitete seit 2020 immer wieder in Deutschland. Er war unter anderem als Helfer bei Abbrucharbeiten beschäftigt, zuletzt verdiente er seinen Lebensunterhalt als Maler. Im März 2024 änderte ein schwerer privater Unfall seine Situation grundlegend: Der Mann stürzte vor eine Straßenbahn, sein rechter Oberarm musste amputiert werden. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2024.
Völlig ohne Absicherung war der Mann zunächst nicht. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes erhielt er zeitweise Arbeitslosengeld und Bürgergeld. Im Januar 2025 endeten jedoch beide Zahlungen. Gleichzeitig war ungeklärt, ob und in welchem Umfang er überhaupt noch arbeiten konnte. Der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit hielt ihn für weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig. Einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente hatte der Mann bereits gestellt, eine Entscheidung lag aber noch nicht vor.
Kein Bürgergeld – trotz fast neun Jahren in Deutschland
Als er im Dezember 2025 erneut Bürgergeld beantragte, hatte sich seine Lage weiter zugespitzt. Er verfügte weder über Einkommen noch über verwertbares Vermögen, hatte keine eigene Wohnung mehr und lebte in einer kommunalen Notunterkunft.
Das Jobcenter lehnte den Antrag im Februar 2026 ab. Sein Aufenthaltsrecht als EU-Bürger ergebe sich nur noch aus der Arbeitssuche, weshalb er von den Leistungen ausgeschlossen sei. Gegen den Bescheid legte der Mann Widerspruch ein und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart. Dort hatte er zunächst keinen Erfolg (Az. S 26 AS 817/26 ER). Das Gericht hielt den erforderlichen zweijährigen Aufenthalt vor dem Unfall wegen der Lücken in den Melde- und Beschäftigungsdaten nicht für ausreichend glaubhaft gemacht. Nachdem das Jobcenter auch seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, legte der Mann Beschwerde beim Landessozialgericht ein.
Warum die Amputation den Leistungsausschluss kippen konnte
Nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b FreizügG/EU kann ein erwerbstätiger EU-Bürger bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Voraussetzung ist, dass er seine Arbeit wegen voller Erwerbsminderung aufgeben musste und sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte.
Was unter voller Erwerbsminderung zu verstehen ist, legte das Landessozialgericht anhand des zugrunde liegenden EU-Rechts aus. Es musste demnach nicht feststehen, dass der Mann auf dem gesamten Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten konnte. Entscheidend war, ob er seinen bisherigen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben konnte.
Das hielt der Senat für überwiegend wahrscheinlich. Ohne rechten Arm und ohne Prothese konnte der Mann seine körperlichen Tätigkeiten als Maler und Abbruchhelfer nicht fortsetzen. Damit war eine Voraussetzung für das vorzeitige Daueraufenthaltsrecht erfüllt. Zusätzlich musste er jedoch glaubhaft machen, dass er sich in den zwei Jahren vor dem Unfall ständig und rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte. Genau daran hatte das Sozialgericht wegen mehrerer Lücken in seinen Unterlagen gezweifelt.
Kontobewegungen und ein Zeuge stützen seine Angaben
In den Meldedaten und den offiziell erfassten Beschäftigungen gab es mehrere Lücken. Deshalb war zunächst nicht ausreichend belegt, dass sich der Mann in den zwei Jahren vor dem Unfall ständig in Deutschland aufgehalten hatte.
Der Mann erklärte, er habe Deutschland nicht verlassen. Wegen fehlender Sprachkenntnisse und weil er nicht lesen könne, sei es bei einer früheren Abmeldung vermutlich zu einem Missverständnis gekommen. Im Beschwerdeverfahren wertete das Landessozialgericht deshalb weitere Hinweise aus.
Dazu gehörten seine versicherungspflichtigen Beschäftigungen, Daten der Krankenkassen sowie Arzt- und Behördenschreiben mit deutschen Anschriften. Kontoauszüge zeigten Bargeldabhebungen und Kartenzahlungen in deutschen Lebensmittelgeschäften während einzelner Meldelücken. Hinzu kam die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen, der keine längere Abwesenheit bemerkt hatte.
Zusammengenommen reichte das dem Senat im Eilverfahren aus, um den erforderlichen zweijährigen Aufenthalt glaubhaft zu machen. Damit waren die Voraussetzungen für das vorzeitige Daueraufenthaltsrecht vorläufig erfüllt und der vom Jobcenter angeführte Leistungsausschluss griff nicht.
Gericht ordnet für sechs Monate den Regelbedarf an
Als Folge verpflichtete das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Jobcenter, dem Mann vom 12. Februar bis 11. August 2026 vorläufig den Bürgergeld-Regelbedarf für Alleinstehende von 563 Euro im Monat zu zahlen (Az. L 9 AS 2184/26 ER-B). Weil der Zeitraum mitten im Februar begann und mitten im August endete, waren diese beiden Teilmonate anteilig zu berechnen.
Unterkunftskosten sprach das Gericht vorläufig nicht zu. Der Mann lebte in einer kommunalen Notunterkunft. Ein Verlust dieses Platzes drohte nach Einschätzung des Senats auch dann nicht, wenn die Gebühren zeitweise offenblieben.