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Schwerbehinderung: Merkzeichen scheitern an Fehlern der Anwältin

Ein schwerbehinderter Mann wollte die Merkzeichen G, Gl und RF durchsetzen. Nach der Ablehnung erhob seine Anwältin Klage, ging mit ihrem Antrag jedoch am eigentlichen Anliegen ihres Mandanten vorbei. Die drei Merkzeichen, um die es ihm ging, kamen darin zunächst gar nicht vor. Der Fehler zog sich bis in die Berufung – mit entscheidenden Folgen für den Mandanten.

Der Mann war bereits seit Dezember 2019 mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt. Im September 2023 beantragte er eine höhere Einstufung und außerdem die Merkzeichen G, Gl und RF. Das Landratsamt lehnte beides ab. Auch der von seiner Anwältin eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Schwerbehinderung: Merkzeichen G wegen Übergewicht abgelehnt

Der Widerspruchsbescheid wurde ihr am 17. März 2025 zugestellt. Damit begann die einmonatige Klagefrist: Bis zum 17. April musste sie vor dem Sozialgericht klar benennen, welche Entscheidungen angegriffen werden sollten.

Die Anwältin forderte genau das, was der Mann schon hatte

Die Klageschrift ging am 8. April 2025 rechtzeitig beim Sozialgericht Karlsruhe ein. Im Klageantrag verlangte die Anwältin jedoch lediglich die Aufhebung der Behördenentscheidungen und einen GdB von mindestens 50.

Damit richtete sich die Klage auf eine Feststellung, die längst bestand. Der frühere Bescheid über den GdB 50 war weiterhin gültig. Das Landratsamt hatte diesen Status weder aufgehoben noch herabgesetzt.

Von den Merkzeichen G, Gl und RF stand dagegen nichts im Klageantrag. Auch in ihrer später eingereichten Begründung erklärte die Anwältin lediglich, ihrem Mandanten stehe ein GdB von 50 zu.

Erst das Sozialgericht wies sie darauf hin, dass dieser Wert bereits anerkannt war und die angegriffenen Bescheide außerdem über die drei Merkzeichen entschieden hatten. Daraufhin änderte die Anwältin den Antrag.

Für die Merkzeichen kam die Änderung zu spät

Erst am 14. Juli 2025 verlangte die Anwältin vor Gericht ausdrücklich die Merkzeichen G, Gl und RF. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits seit dem 17. April abgelaufen. Weil die Merkzeichen bis dahin nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden waren, war ihre Ablehnung bestandskräftig geworden. Daran konnte auch der nachträglich geänderte Antrag nichts mehr ändern.

Das Sozialgericht prüfte deshalb nicht, ob der Mann die gesundheitlichen Voraussetzungen für G, Gl oder RF erfüllte. Entscheidend war allein, dass die Anwältin deren Ablehnung nicht rechtzeitig angegriffen hatte.

Auch mit dem zunächst beantragten GdB von mindestens 50 konnte der Mann nichts erreichen. Dieser Wert war ihm bereits anerkannt, sodass für eine erneute gerichtliche Feststellung das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Selbst wenn der Antrag als Forderung nach einem höheren GdB verstanden wurde, änderte sich das Ergebnis nicht: Nach Einschätzung des Sozialgerichts rechtfertigten die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen keine höhere Einstufung.

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage daher mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2025 (Az. S 11 SB 906/25) ab. Die Anwältin legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein.

In der Berufung wiederholte sich der entscheidende Fehler

Doch auch der erste Berufungsantrag zielte erneut auf einen GdB von 50. Noch am 25. November 2025 verlangte die Anwältin, ihrem Mandanten genau diesen Wert ab September 2023 zuzuerkennen.

Erst mit einem weiteren Schriftsatz vom 11. Dezember stellte sie klar, dass es in der Berufung ausschließlich um die Merkzeichen G, Gl und RF gehen sollte. Die Höhe des GdB sollte nun keine Rolle mehr spielen. Diese Klarstellung änderte aber nichts an der bereits eingetretenen Bestandskraft. Die genauere Formulierung im Berufungsverfahren konnte die versäumte Anfechtung der Merkzeichen nicht mehr rückgängig machen.

Mit seinem Urteil vom 20. März 2026 (Az. L 8 SB 3265/25) wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurück.

Schwerbehinderung: Behörde lehnt Merkzeichen H trotz GdB 100 ab

Der eindeutige Klageantrag ließ dem Gericht keinen Spielraum

GdB und Merkzeichen werden zwar häufig in demselben Bescheid geregelt, bilden rechtlich jedoch eigenständige Streitgegenstände. Wer nur die Höhe des GdB angreift, wendet sich damit nicht automatisch auch gegen die Ablehnung von G, Gl oder RF.

Bei unklaren Anträgen müssen Sozialgerichte grundsätzlich ermitteln, welches Ziel ein Kläger tatsächlich verfolgt. Eine solche Auslegung kam hier nach Ansicht des LSG jedoch nicht in Betracht. Der von einer Rechtsanwältin formulierte Klageantrag war eindeutig auf den GdB gerichtet. Das Gericht durfte deshalb davon ausgehen, dass diese Formulierung dem beabsichtigten Klageziel entsprach.

Ob der Mann die gesundheitlichen Voraussetzungen für G, Gl oder RF erfüllte, wurde deshalb gerichtlich nicht geprüft. Damit blieb auch offen, ob ihm die damit verbundenen Nachteilsausgleiche bei der Mobilität und beim Rundfunkbeitrag zugestanden hätten.

Ganz beendet ist die Auseinandersetzung dennoch nicht. Nach den Angaben im Urteil hatte die Anwältin inzwischen einen Überprüfungsantrag gestellt. Dadurch muss sich die Behörde nochmals mit der bestandskräftigen Ablehnung der Merkzeichen befassen. Ob sie ihre Entscheidung inzwischen geändert hat, ist nicht bekannt.