Selbst während der Karenzzeit muss das Jobcenter nicht jede neue Wohnung akzeptieren. Eine wohnungslose Bürgergeld-Empfängerin fand eine 34 Quadratmeter große Wohnung. Obwohl deren Bruttokaltmiete unter der neuen 150-Prozent-Grenze lag, hielt das Jobcenter die Wohnung für zu teuer und verweigerte die schriftliche Zusicherung. Ein aktueller Beschluss zeigt, welche Mietgrenze bei einem Umzug tatsächlich zählt.
34 Quadratmeter, aber 284 Euro über dem Richtwert
Die Frau bezieht seit Januar 2026 Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und lebt in einer Unterkunft für Wohnungslose. Das Jobcenter bewilligte ihr monatlich 563 Euro Regelbedarf sowie 725 Euro für die bisherige Unterbringung.
Bürgergeld Mietobergrenzen – So hoch darf die Miete 2026 sein
Ende Juli 2026 legte sie ein Mietangebot für die neue Wohnung vor. Verlangt wurden 990 Euro Kaltmiete, 205 Euro kalte Nebenkosten und 154 Euro Heizkosten. Daraus ergab sich eine Warmmiete von 1.349 Euro. Hinzu kam eine Kaution von 2.970 Euro.
Nach Angaben des Jobcenters galt für eine Person eine Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) von höchstens 911 Euro als angemessen. Das Angebot lag somit 284 Euro darüber. Nachdem die Behörde die Zusicherung verweigert hatte, zog die Frau im Eilverfahren vor das Sozialgericht München.
Warum die 150-Prozent-Grenze beim Umzug nicht hilft
Die Rechnung schien zunächst für die Wohnung zu sprechen: 150 Prozent von 911 Euro sind 1.366,50 Euro. Mit einer Bruttokaltmiete von 1.195 Euro blieb das Mietangebot 171,50 Euro darunter. Für die Zusicherung war dieser Vergleich jedoch ohne Bedeutung.
Nach Auffassung des Sozialgerichts bildet die 150-Prozent-Grenze keine zweite Angemessenheitsgrenze für einen Umzug. Die Regel legt lediglich fest, bis zu welcher Höhe Wohnkosten während der Karenzzeit grundsätzlich anerkannt werden. Für die Zusicherung einer neuen Wohnung ist sie dagegen keine alternative Mietobergrenze. Maßgeblich bleibt die reguläre örtliche Angemessenheitsgrenze.
Entscheidend war deshalb der Richtwert von 911 Euro. Die angebotene Bruttokaltmiete überschritt diesen Betrag um 284 Euro. Mit Beschluss vom 27. August 2026 (Az. S 46 AS 2278/26 ER) lehnte das Sozialgericht den Eilantrag ab.
Wohnungslosigkeit reichte dem Gericht nicht aus
Für die Frau wog die Ablehnung besonders schwer, weil sie keine eigene Wohnung hatte. Dennoch sahen die Richter keinen zwingenden Grund, genau dieses teure Angebot zu akzeptieren. Ihr Platz in der Unterkunft für Wohnungslose sei nicht gefährdet gewesen. Damit habe noch Zeit für die Suche nach einer günstigeren Wohnung bestanden.
Auch die kleine Wohnfläche half ihr nicht. Im Gegenteil: Die Bereitschaft, deutlich weniger als die für eine Person herangezogenen 50 Quadratmeter zu akzeptieren, erhöhte aus Sicht des Gerichts die Chancen auf ein günstigeres Angebot.
Ein Umzug in eine teurere Wohnung ist damit nicht generell ausgeschlossen. Das Jobcenter kann höhere Kosten im Einzelfall zusichern. Ein Anspruch darauf ergab sich hier jedoch weder aus der 150-Prozent-Grenze noch aus der Unterbringung der Frau.
Ohne Zusicherung muss das Jobcenter die Mehrmiete nicht übernehmen
Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte die schriftliche Zusicherung des zuständigen Jobcenters vorliegen. Für die Prüfung braucht die Behörde ein Mietangebot, in dem Kaltmiete, kalte Nebenkosten, Heizkosten, Wohnfläche und Kaution getrennt aufgeführt sind. Überschreitet die Bruttokaltmiete die örtliche Mietgrenze, wird der darüberliegende Betrag nach dem Umzug nur anerkannt, wenn das Jobcenter dies vorher schriftlich zugesagt hat.
Im Münchner Verfahren lag das Mietangebot 284 Euro monatlich über dem Richtwert. Ohne die Zusicherung hätte die Frau allein bei der Bruttokaltmiete mindestens diesen Betrag selbst aufbringen müssen.
Auch 2.970 Euro Kaution lehnte das Jobcenter ab
Auch für die Mietkaution braucht es eine gesonderte Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II. Sie soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist und ohne die Kostenübernahme innerhalb angemessener Zeit keine Wohnung gefunden werden kann. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt, weil die angebotene Wohnung deutlich zu teuer und gerade dieser Umzug nicht zwingend war.
Bürgergeld: Jobcenter kürzt Miete um 670 Euro mitten in der Karenzzeit
Das Jobcenter hätte die Kaution zwar auch nach Ermessen übernehmen können. Einen Anspruch darauf hatte die Frau nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht. Wird eine Mietkaution bewilligt, soll die Leistung als Darlehen erfolgen.
Der Beschluss macht damit einen wichtigen Unterschied deutlich: Während der Karenzzeit können Unterkunftskosten grundsätzlich bis zur 150-Prozent-Grenze anerkannt werden. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf die Zusicherung einer neuen Wohnung bis zu diesem Betrag. Beim Umzug bleiben der örtliche Richtwert und die schriftliche Zusicherung des Jobcenters vor der Vertragsunterzeichnung entscheidend.