Wer Bürgergeld bezieht, hat Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch das Jobcenter, kann diese aber nicht auf den erlernten Beruf oder bevorzugte Tätigkeiten beschränken. Daran ändert auch ein Hochschulabschluss nichts. Eine Physikerin wollte ausschließlich in ihrem bisherigen Beruf vermittelt und von einem spezialisierten Team betreut werden. Vor Gericht scheiterte sie mit beiden Forderungen.
Physikerin verlangte Betreuung durch ein Akademiker-Team
Die Frau bezog Leistungen nach dem SGB II, hielt die Vermittlung durch das Jobcenter aber nicht für sachgerecht. Deshalb verlangte sie die Aufnahme in das „Team Akademische Berufe“ der örtlichen Agentur für Arbeit. Dort wollte sie durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter betreut und ausschließlich auf Stellen als Physikerin vermittelt werden.
Bürgergeld trotz Job – Jobcenter kann jetzt Vollzeit verlangen
Das Jobcenter konnte ihrem Antrag schon organisatorisch nicht entsprechen. Das Akademiker-Team gehörte zur Agentur für Arbeit und war nach der Einordnung des Gerichts nicht für die Klägerin zuständig, da sie Leistungen vom Jobcenter und nicht nach dem SGB III bezog. Nachdem ihr zunächst lediglich mitgeteilt worden war, dass eine Zuweisung nicht möglich sei, verlangte sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, auch der Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin zog die Frau vor das Sozialgericht München, das ihre Klage abwies (Az. S 58 AS 431/19). Gegen diese Entscheidung legte sie Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Bei der Prüfung ihres Vermittlungsanspruchs befasste sich das LSG auch mit der Frage, ob das Jobcenter seine Stellensuche auf den Beruf der Physikerin beschränken musste.
Auch in zweiter Instanz konnte sich die Frau nicht durchsetzen. Das Bayerische Landessozialgericht wies ihre Berufung am 27. Oktober 2025 zurück und ließ keine Revision zu (Az. L 7 AS 528/23). Die Physikerin wollte die Entscheidung dennoch vor das Bundessozialgericht bringen und beantragte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diesen Antrag lehnte das BSG am 13. Juli 2026 ab (Az. B 4 AS 53/26 BH).
Jobcenter darf auch fachfremde Arbeit vermitteln
Grundsätzlich haben Empfänger des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Wie diese Unterstützung konkret ausgestaltet und innerhalb der Behörde organisiert wird, liegt jedoch weitgehend im Ermessen des Jobcenters. Ein Anspruch auf die Vermittlung in eine bestimmte Tätigkeit besteht nicht.
Entscheidend sind die weit gefassten Zumutbarkeitsregeln des SGB II. Nach § 10 SGB II wird eine Arbeit nicht allein dadurch unzumutbar, dass sie nicht der Ausbildung oder dem früher ausgeübten Beruf entspricht. Auch eine Tätigkeit unterhalb des bisherigen Qualifikationsniveaus kann daher infrage kommen.
Das LSG stellte klar, dass der Abschluss der Klägerin das Jobcenter nicht auf Stellen für Physiker festlegte. Seine Vermittlungspflicht durfte sich ebenso auf andere gelernte und ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erstrecken.
Vollständig ausblenden darf das Jobcenter den beruflichen Hintergrund trotzdem nicht. Bei der Vermittlung müssen unter anderem Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden sowie die Anforderungen der offenen Stelle berücksichtigt werden. Daraus entsteht aber kein Berufsschutz und auch kein Recht, sämtliche Angebote außerhalb des gewünschten Tätigkeitsbereichs auszuschließen.
Auch der Sachbearbeiter kann nicht ausgesucht werden
Die Klägerin wollte außerdem von Mitarbeitern betreut werden, denen sie die notwendige fachliche Qualifikation zutraute. Auch damit konnte sie sich nicht durchsetzen. Wer innerhalb der Behörde für einen Leistungsempfänger zuständig ist, entscheidet grundsätzlich das Jobcenter.
Aus der gesetzlichen Vorgabe, eine persönliche Ansprechperson zu benennen, folgt weder ein Wahlrecht noch ein Anspruch auf einen Mitarbeiter mit einem bestimmten Kompetenzniveau. Ebenso wenig kann allein aufgrund der eigenen Einschätzung die Auswechslung des Sachbearbeiters verlangt werden.
Das LSG stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. September 2009 (Az. B 4 AS 13/09 R). Jobcenter müssen ihre Mitarbeiter zwar ausreichend qualifizieren. Daraus erwächst dem einzelnen Leistungsempfänger jedoch kein Anspruch auf die Betreuung durch eine bestimmte Person.
Fehlerhafte Entscheidungen müssen deshalb nicht hingenommen werden. Gegen einen rechtswidrigen Bescheid kann weiterhin Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden. Auch eine Beschwerde über das Verhalten eines Mitarbeiters ist möglich. Beides führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ein anderer Sachbearbeiter eingesetzt wird.
Nicht jedes Jobangebot ist automatisch zumutbar
Die Entscheidung lässt dem Jobcenter trotzdem keine freie Hand. Ob ein konkretes Stellenangebot zumutbar ist, richtet sich weiterhin nach den persönlichen Umständen des Leistungsempfängers.
Gesundheitliche Einschränkungen, die Betreuung eines Kindes, die Pflege eines Angehörigen oder ein anderer wichtiger Grund können einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Dass eine Tätigkeit unterhalb der eigenen Qualifikation liegt, genügt dagegen nicht.
Der Wunsch, im bisherigen Beruf zu arbeiten, löst für sich genommen keine Leistungsminderung aus. Folgen können entstehen, wenn eine konkret angebotene und zumutbare Beschäftigung abgelehnt wird. Das Jobcenter muss dann prüfen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt oder ein wichtiger Grund gegen die Arbeitsaufnahme spricht.
