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Jobcenter lehnt beim Bürgergeld 190 Euro Lagerkosten ab – Hausrat zu wenig wert

Ein obdachloser Mann zahlt monatlich rund 190 Euro, damit sein Hausrat nicht verloren geht. Das Jobcenter will die Lagerkosten nicht über das Bürgergeld übernehmen. Der Streit landete vor Gericht und drehte sich um zwei Fragen: Gehört ein Lagerraum noch zur Unterkunft, und wann sind seine Kosten im Verhältnis zum Inhalt schlicht zu hoch?

190 Euro im Monat für den eingelagerten Hausrat

Der Leistungsempfänger gab an, seit Oktober 2023 obdachlos zu sein. Sein Kücheninventar, Kleidung, Tisch und Stühle, einen Fernseher, Lampen, Bücher sowie weitere persönliche Gegenstände des täglichen Lebens bewahrte er auf einem angemieteten Lagerplatz auf. Dafür zahlte er monatlich rund 190 Euro.

Nachdem das Jobcenter die Übernahme abgelehnt hatte, beantragte der Mann beim Sozialgericht Berlin eine einstweilige Anordnung. Die Behörde sollte die Lagerkosten so lange zahlen, bis über die Hauptsache endgültig entschieden ist. Das Sozialgericht wies den Antrag jedoch am 5. Juni 2026 zurück. Auch seine anschließende Beschwerde scheiterte: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 13. Juli 2026 (Az. L 1 AS 863/26 B ER).

Im Beschwerdeverfahren führte der Mann zusätzlich an, den Lagerraum für Geschäftsunterlagen und seinen Schriftverkehr mit Behörden und Gläubigern zu benötigen. Die Richter hielten den erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Hinweis auf die Geschäftsunterlagen für nachgeschoben, zu unkonkret und wenig einleuchtend. Zudem gingen sie davon aus, dass für Aktenordner und vergleichbare Unterlagen ein wesentlich kleinerer Stauraum ausgereicht hätte.

Als Unterkunftskosten schied der Lagerraum aus

Rechtlich konnten die Ausgaben über zwei verschiedene Wege berücksichtigt werden. Zunächst ging es darum, ob der Lagerraum zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II gehört.

Grundsätzlich ist das möglich. Das Bundessozialgericht stellte bereits 2008 klar, dass eine Unterkunft mehr als einen Platz zum Schlafen bieten muss (Urteil vom 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 1/08 R). Ist ein Zimmer so klein, dass angemessener Hausrat dort vorübergehend keinen Platz findet, können auch die Kosten für einen zusätzlichen Lagerraum übernommen werden.

Diese Verbindung zu einer konkreten Unterkunft fehlte im aktuellen Verfahren. Der Mann war nach eigenen Angaben bereits seit Oktober 2023 obdachlos. Er hatte den Lagerplatz somit nicht angemietet, weil eine vorhandene Wohnung zu klein war. Nach Ansicht des Landessozialgerichts gehörten die Ausgaben bei einer länger andauernden Wohnungslosigkeit daher nicht mehr zum Unterkunftsbedarf.

Damit blieb noch die Möglichkeit, die Lagermiete als besonderen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen. Ein solcher Bedarf muss jedoch unabweisbar sein. Auch diese Voraussetzung sahen die Richter nicht als erfüllt an, weil die laufenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert der eingelagerten Gegenstände standen.

Zwei Monatsmieten erreichten bereits den Wert der Sachen

Auf Nachfrage des Sozialgerichts hatte der Mann erklärt, dass sich keine Gegenstände von erheblichem materiellem Wert im Lager befänden. Den gesamten Inhalt schätzte er selbst auf lediglich 350 bis 500 Euro.

Dem standen monatliche Kosten von rund 190 Euro gegenüber. Bereits nach zwei Monaten waren damit etwa 380 Euro fällig. Würde der Lagerraum ein Jahr lang weiterbezahlt, summierten sich die Ausgaben auf rund 2.280 Euro und damit auf ein Vielfaches des angegebenen Warenwerts.

Für das Gericht war es deshalb erheblich günstiger, notwendige Sachen nach dem Bezug einer Wohnung neu zu beschaffen. Es verwies auf § 24 Abs. 3 SGB II, der gesonderte Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung und für Bekleidung vorsieht.

Eine vollständige Neuausstattung ist dadurch allerdings nicht automatisch garantiert. Das Jobcenter prüft in einem eigenen Verfahren, ob tatsächlich eine Erstausstattung vorliegt und welche Gegenstände benötigt werden. Geschäftsunterlagen werden von diesem Anspruch nicht erfasst.

Zweifel hatte das Gericht außerdem an der Dringlichkeit. Nach den Ermittlungen des Sozialgerichts hatte der Mann ein Konto verschwiegen, auf das er zugreifen konnte. Zugleich blieb unklar, aus welchen Mitteln er die Lagerkosten über Jahre bezahlt hatte. Die Richter äußerten sogar den Verdacht, dass er möglicherweise nicht wirklich obdachlos sei, sondern sich dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wolle.

Für die Entscheidung kam es darauf jedoch nicht mehr an. Ein erfolgreicher Eilantrag setzt sowohl einen wahrscheinlichen Leistungsanspruch als auch besondere Dringlichkeit voraus. Da der Mann bereits keinen Anspruch auf die Lagerkosten glaubhaft machen konnte, ließ das Gericht die Frage der Dringlichkeit offen.

Lagerkosten können weiterhin übernommen werden

Aus dem Beschluss folgt kein allgemeines Zahlungsverbot. Ein Lagerraum kann weiterhin zum Unterkunftsbedarf gehören, wenn er eine konkrete, aber zu kleine Unterkunft ergänzt. Die eingelagerten Sachen müssen dem Wohnen oder den persönlichen Grundbedürfnissen dienen. Außerdem müssen sowohl die gesamten Unterkunftskosten als auch die Lagermiete angemessen bleiben.

Entscheidend ist dabei nicht allein der monatliche Preis. Auch der Wert und die Menge der eingelagerten Gegenstände, die voraussichtliche Dauer sowie die Aussicht auf eine eigene Wohnung spielen eine Rolle. Je länger die Einlagerung dauert, desto schwerer lässt sich eine hohe Lagermiete rechtfertigen.

Für einen Antrag sind deshalb eine genaue Inventarliste, der ungefähre Zeitwert der Sachen, der Mietvertrag und eine nachvollziehbare Erklärung zur voraussichtlichen Dauer wichtig. Ebenso sollte erkennbar sein, weshalb die Gegenstände nicht in der derzeitigen Unterkunft aufbewahrt werden können und ob eine günstigere Lösung ausscheidet.

Das Jobcenter kann eine Ablehnung nicht pauschal auf den aktuellen Beschluss stützen. Bei einer nur vorübergehenden Wohnungslosigkeit oder einer nachweislich zu kleinen Unterkunft kann die Bewertung anders ausfallen. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist ein Widerspruch beim Jobcenter möglich. Droht unmittelbar die Kündigung des Lagerraums oder der Verlust des Hausrats, kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage.