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Bürgergeld wird knapp: Jobcenter kann bis zu 100 Euro vorab zahlen

Ist das Bürgergeld vor der nächsten Auszahlung aufgebraucht, gibt es eine wenig bekannte Überbrückung: Das Jobcenter kann bis zu 100 Euro aus dem bereits bewilligten Anspruch für den Folgemonat vorzeitig auszahlen. Das verschafft kurzfristig Luft, ist aber kein zusätzliches Geld. Die nächste Zahlung fällt entsprechend niedriger aus – und in mehreren Konstellationen ist die Hilfe ausgeschlossen.

Die 100 Euro stammen aus der nächsten Bürgergeld-Zahlung

Die Regelung steht in § 42 Abs. 2 SGB II und gilt auch nach der Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld weiter. Voraussetzung ist, dass das Jobcenter die Leistung bereits durch Bescheid festgesetzt hat und der nächste Zahlungsanspruch fällig wird. Wer noch auf die Entscheidung über einen Erstantrag wartet, kann diese vorzeitige Leistung daher nicht nutzen.

Jobcenter kürzt Bürgergeld um 303 Euro im Monat – weil die Mutter ausgeholfen hat

Vorzeitig erbracht werden Leistungen im Wert von höchstens 100 Euro. Das kann als Zahlung, nach der Gesetzesbegründung aber auch als Sachleistung erfolgen. Wer beispielsweise 80 Euro vorzeitig erhält, bekommt bei der nächsten regulären Bürgergeld-Auszahlung 80 Euro weniger. Lässt sich der Betrag dort ausnahmsweise nicht abziehen, mindert das Jobcenter die Zahlung des darauffolgenden Monats.

Solange der bewilligte Anspruch bestehen bleibt, entsteht daraus keine gesonderte Darlehensschuld. Das Jobcenter zieht den Betrag von einer der nächsten Zahlungen ab. Wird der Bewilligungsbescheid vorher aufgehoben und ist die Verrechnung deshalb nicht mehr möglich, muss die vorzeitig erbrachte Leistung jedoch grundsätzlich erstattet werden.

Im Normalfall wird das Geld damit lediglich zeitlich vorgezogen. Genau darin liegt allerdings auch der Haken: Die finanzielle Lücke verschwindet nicht, sondern verschiebt sich in einen der nächsten Monate.

In drei Situationen keine frühere Auszahlung

Der Antrag kann nicht in jedem Monat erfolgreich sein. Das Gesetz schließt die vorzeitige Leistung aus, wenn im laufenden Monat oder im Monat der späteren Kürzung bereits eine Aufrechnung zu erwarten ist. Gemeint ist etwa der Einbehalt zur Tilgung einer Forderung des Jobcenters.

Auch bei einer Sanktion im Folgemonat darf das Jobcenter kein Geld vorziehen. Gleiches gilt, wenn die vorzeitige Leistung schon in einem der beiden vorangegangenen Kalendermonate genutzt wurde. Dadurch ist die Überbrückung höchstens einmal innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten möglich.

Selbst wenn keiner dieser Ausschlussgründe vorliegt, formuliert das Gesetz keine gebundene Auszahlungspflicht. Dort heißt es, dass das Jobcenter die festgesetzte Leistung auf Antrag vorzeitig erbringen „kann“. Die Behörde muss den Antrag damit prüfen und ihr Ermessen ausüben, ein automatischer Anspruch auf 100 Euro besteht jedoch nicht.

Vorschuss, vorzeitige Zahlung und Darlehen sind nicht dasselbe

Die Begriffe werden leicht verwechselt, rechtlich lösen sie jedoch unterschiedliche Probleme. Ein Vorschuss auf Bürgergeld nach § 42 SGB I kommt infrage, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, das Jobcenter aber für die Berechnung der Höhe länger benötigt. Die vorzeitige Leistung nach § 42 Abs. 2 SGB II setzt dagegen einen bereits erlassenen Bewilligungsbescheid voraus.

Ein Darlehen vom Jobcenter betrifft dagegen einen unabweisbaren Bedarf, der grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst ist, im konkreten Einzelfall aber weder durch vorhandenes Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Dafür gelten eigene Voraussetzungen und Rückzahlungsregeln. Die vorgezogenen 100 Euro sind weder Darlehen noch Zuschuss, sondern ein Teil der nächsten regulären Leistung.

Der Antrag sollte die finanzielle Lücke konkret benennen

Die frühere Auszahlung erfolgt nur auf Antrag. Darin sollten der gewünschte Betrag, der akute Bedarf und der Hinweis auf § 42 Abs. 2 SGB II stehen. Ein nachweisbarer Übermittlungsweg über das Online-Postfach des Jobcenters, per Fax oder durch persönliche Abgabe mit Empfangsbestätigung verhindert späteren Streit über den Eingang.