Eine jahrelang für die Ausbildung des Kindes besparte Versicherung ist beim Grundsicherungsgeld nicht automatisch geschützt. Kann ein Elternteil die Police kündigen und über das Geld verfügen, rechnet das Jobcenter den Rückkaufswert grundsätzlich dessen Vermögen zu. Liegt das Familienvermögen dadurch über den geltenden Freibeträgen, kann die Leistung zunächst ausfallen, obwohl das Geld für das Kind gedacht war. Entscheidend ist nicht der Name der Police, sondern die rechtliche Verfügungsmacht.
Der Rückkaufswert landet beim Elternteil
Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sind meist Kapitallebensversicherungen mit einem festgelegten Auszahlungstermin. Eltern sparen damit über Jahre Geld an, das später Studium, Führerschein, Wohnung oder Berufsausbildung des Kindes finanzieren soll. Sozialrechtlich macht dieser Zweck die Police jedoch noch nicht zu geschütztem Kindesvermögen.
Bürgergeld um 774 Euro gekürzt – weil der Großvater helfen wollte
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt in ihren Hinweisen zu § 12 SGB II die typische Vertragsgestaltung: Beitragszahler und versicherte Person ist ein Elternteil. Deshalb wird der aktuelle Rückkaufswert diesem Elternteil und nicht dem Kind zugerechnet. Bei abweichenden Verträgen kommt es darauf an, wer den Rückkaufswert verlangen und über die Police verfügen kann. Eine spätere Begünstigung des Kindes ändert daran allein nichts.
Das Jobcenter kann verlangen, dass verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge zuerst für den Lebensunterhalt eingesetzt wird. Der aktuelle Rückkaufswert zählt dabei bereits vor dem vereinbarten Auszahlungstermin, sofern der Vertrag gekündigt und das Geld verfügbar gemacht werden kann.
Seit Juli entscheidet das Alter über den Freibetrag
Diese Einordnung gab es bereits beim Bürgergeld. Mit dem Start des Grundsicherungsgeldes am 1. Juli 2026 wurden jedoch die Vermögensgrenzen neu geregelt. Zuvor waren im ersten Bezugsjahr 40.000 Euro für die erste Person und weitere 15.000 Euro für jedes zusätzliche Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als Schonvermögen geschützt. Nach dieser Karenzzeit galt ein Freibetrag von 15.000 Euro je Person.
Die Karenzzeit für Schonvermögen ist entfallen. Stattdessen sieht § 12 SGB II nun Freibeträge vor, die mit dem Lebensalter steigen. Die gesetzlichen Angaben beziehen sich auf das jeweils begonnene Lebensjahr. Deshalb erhält eine 30-jährige Person bereits 10.000 Euro und eine 50-jährige Person 20.000 Euro Vermögensfreibetrag.
| Alter | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| unter 30 Jahre | 5.000 Euro |
| 30 bis 39 Jahre | 10.000 Euro |
| 40 bis 49 Jahre | 12.500 Euro |
| ab 50 Jahren | 20.000 Euro |
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft können übertragen werden. Eine Ausbildungsversicherung führt deshalb nicht automatisch zur Ablehnung des Grundsicherungsgeldes. Entscheidend ist, wie viel verwertbares Vermögen der betreffenden Person aus Rückkaufswert, Kontoguthaben und weiteren Rücklagen nach Abzug des eigenen und der übertragbaren Freibeträge verbleibt.
Bei laufenden Bewilligungen wurden die neuen Vermögensgrenzen nicht sofort angewendet. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gelten bereits erlassene Bescheide inhaltlich weiter. Die neuen Grenzen werden daher grundsätzlich bei einem neuen Antrag oder beim nächsten Weiterbewilligungsantrag geprüft. Kommt während des laufenden Bezugs neues Vermögen hinzu, ist nach § 12 SGB II dagegen der Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblich.
2.000 Euro können über den Anspruch entscheiden
Ein Beispiel zeigt die Wirkung. Eine alleinerziehende Mutter ist 35 Jahre alt, ihr Kind zwölf. Für beide stehen zusammen 15.000 Euro Vermögensfreibetrag zur Verfügung, wenn das Kind selbst kein weiteres Vermögen hat. Auf dem Konto der Mutter liegen 4.000 Euro. Die Ausbildungsversicherung hat einen Rückkaufswert von 13.000 Euro. Damit beträgt ihr verwertbares Vermögen 17.000 Euro und liegt nach Übertragung des ungenutzten Kinderfreibetrags noch 2.000 Euro über der Grenze.
Nach dem früheren Bürgergeld-Recht wären außerhalb der Karenzzeit für Mutter und Kind zusammen 30.000 Euro geschützt gewesen. Die Reform halbiert den gemeinsamen Puffer in diesem Beispiel auf 15.000 Euro. Erst dadurch wird die Ausbildungsversicherung zum Hindernis für den Anspruch.
Ohne eine weitere Ausnahme kann der Grundsicherungsanspruch zunächst an diesem übersteigenden Betrag scheitern. Wie lange das wirkt, lässt sich nicht pauschal in Monaten berechnen. Das hängt vom Bedarf der Familie und davon ab, wann das verwertbare Vermögen tatsächlich unter die Grenze fällt. Vor einer Kündigung müssen deshalb der aktuelle Rückkaufswert, die rechtliche Verwertbarkeit und eine mögliche besondere Härte geklärt werden.
Der Ausbildungszweck allein schützt die Police nicht
§ 7 der Grundsicherungsgeld-Verordnung schützt zwar Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Die Bundesagentur nennt dafür etwa Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsgeräte oder ein unverzichtbares Fahrzeug. Eine Ausbildungsversicherung fällt nach ihrer Auffassung nicht darunter. Zur Begründung verweist sie darauf, dass für die Ausbildung vorrangige Hilfen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe vorgesehen sind.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Elternteil rechtlich gar nicht über den Vertrag verfügen kann, eine Verwertung ausgeschlossen ist oder sie im Einzelfall eine besondere Härte wäre. Das Etikett „für das Kind“ oder eine Begünstigung im Vertrag reicht für sich genommen aber nicht. Vertragsinhaber, Kündigungsrecht, Bezugsrecht, Rückkaufswert und Fälligkeit gehören deshalb zusammen auf den Prüfstand.
Auch die spätere Auszahlung bleibt Vermögen
Wird die Police nicht vorzeitig gekündigt, sondern während des laufenden Grundsicherungsbezugs regulär ausgezahlt, berücksichtigt das Jobcenter auch den ausgezahlten Betrag als Vermögen. Wer das Geld anschließend einfach an das Kind weitergibt, muss außerdem damit rechnen, dass das Jobcenter einen Rückübertragungsanspruch prüft. Eine kurzfristige Umschreibung oder Schenkung vor dem Antrag ist daher kein verlässlicher Ausweg.
Für den Antrag sollte die Versicherung vollständig angegeben werden. Hilfreich sind der aktuelle Rückkaufswert, der vollständige Vertrag und ein Nachweis darüber, wer kündigen und die Auszahlung verlangen darf. Rechnet das Jobcenter die Police der falschen Person zu, übersieht einen übertragbaren Freibetrag oder setzt einen unzutreffenden Wert an, kann der Bescheid mit einem Widerspruch überprüft werden. Gerade bei einer Police fürs Kind entscheidet am Ende nicht die gute Absicht, sondern die genaue Vertragsgestaltung.