Ein Mann verlangte vom Jobcenter 6.000 Euro Bürgergeld für Wohnkosten, die er seinem Vater nach eigenen Angaben über zwei Jahre hinweg bar gezahlt hatte. Das Gericht ließ die Nachforderung scheitern, weil keine ernsthafte Mietpflicht bestand. Gleichzeitig rügte es die Behandlung seines Überprüfungsantrags und des anschließenden Widerspruchs scharf. Das Jobcenter hatte die Akteneinsicht zu spät gewährt, ein Versanddatum nicht dokumentiert und das Verfahren trotzdem beendet.
Aus 250 Euro im Monat wurden 6.000 Euro Streit
Der Kläger wohnte in den Jahren 2017 und 2018 bei seinem Vater und dessen Ehefrau. In seinen Leistungsanträgen gab er monatliche Unterkunftskosten von 250 Euro an. Das Jobcenter bewilligte ihm Leistungen zum Lebensunterhalt, berücksichtigte die verlangten Wohnkosten aber nicht. Für 2018 begründete es dies ausdrücklich damit, dass weder ein Miet- oder Untermietvertrag noch Nachweise über gezahlte Miete vorlagen.
Wohnkosten mit Bürgergeld: Jobcenter muss nicht zahlen bei Zweifeln am Mietvertrag
Im Dezember 2018 beantragte der Anwalt des Mannes, sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide seit 2014 zu überprüfen. Zugleich verlangte er Akteneinsicht. Der Antrag war zunächst zu pauschal, weil die einzelnen Bescheide nicht konkret bezeichnet wurden. Das Jobcenter durfte deshalb eine genauere Benennung verlangen.
Solange der Anwalt die dafür benötigte Akte noch nicht einsehen konnte, durfte das Jobcenter die Prüfung jedoch nicht beenden. Genau das geschah: Am 1. Februar 2019 lehnte die Behörde den Überprüfungsantrag ab. Erst mit Schreiben vom 18. Februar gewährte sie Akteneinsicht, weitere Bescheide folgten am 25. Februar.
Jobcenter schloss das Verfahren zu früh
Warum diese Entscheidung zu früh kam, machte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 23. April 2026, Az. L 35 AS 238/24 deutlich. Nach der Akteneinsicht hätte der Kläger eine angemessene Frist erhalten müssen, um die zu überprüfenden Bescheide zu benennen. Selbst bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wäre diese Konkretisierung noch möglich gewesen.
Beim anschließenden Widerspruch setzte sich das fehlerhafte Vorgehen fort. Den am 6. März 2019 eingegangenen Widerspruch verwarf die Behörde bereits fünf Tage später als verspätet. Grundlage dieser Entscheidung war die Annahme, der Ablehnungsbescheid sei am 1. Februar zur Post gegeben worden. Für dieses Versanddatum fand sich in der Verwaltungsakte jedoch weder ein Nachweis noch ein Vermerk.
Für das LSG war die angebliche Postaufgabe deshalb eine „Behauptung ins Blaue hinein“. Hinzu kam, dass die Anwaltskanzlei den Bescheid mit dem Eingangsstempel vom 6. Februar versehen hatte. Statt die Widerspruchsfrist anhand eines undokumentierten Versanddatums zu berechnen, hätte das Jobcenter diesen späteren Zugang aufklären müssen. Gleichwohl erließ es den Widerspruchsbescheid, noch bevor die ausdrücklich angekündigte Begründung eingereicht werden konnte.
Die Behörde erklärte ihr schnelles Vorgehen mit den Anforderungen eines Massenverfahrens, überzeugte den Senat damit aber nicht. Auch wenn solche Verfahren zügig bearbeitet werden sollen, dürfen weder die Sachverhaltsaufklärung noch die Verfahrensrechte der Betroffenen verkürzt werden.
Behördenfehler brachten trotzdem keine Mietzahlung
Die schweren Fehler des Jobcenters führten jedoch nicht zur verlangten Nachzahlung. Die Gerichte durften den Anspruch auf Unterkunftskosten selbst vollständig prüfen. Dabei kam es darauf an, ob der Kläger tatsächlich einer ernsthaften und rechtlich bindenden Mietforderung ausgesetzt war.
Zwar bestätigte der Vater Zahlungen von meist 250 Euro, teilweise auch 200 bis 300 Euro. Seine weitere Aussage nahm diesen Geldübergaben jedoch die rechtliche Grundlage: Absprachen habe es nie gegeben und sein Sohn habe Kost und Logis frei gehabt. Auch ohne Zahlungen hätte er ihn nicht auf die Straße gesetzt. Das LSG wertete die Beträge deshalb als freiwillige Beiträge, nicht als geschuldete Miete.
Der Kläger hielt dagegen, auch eine formlose Gefälligkeitsmiete oder die Übernahme einzelner Kosten könne einen Unterkunftsbedarf begründen. Außerdem berief er sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 8 SO 14/19 R) zur sogenannten Differenzmethode im Sozialhilferecht. Der Senat folgte dem nicht. Für Leistungen nach dem SGB II müsse der Unterkunftsbedarf auf einer ernsthaften rechtlichen Zahlungsverpflichtung beruhen. Freiwillige Geldübergaben reichten dafür nicht aus. Abweichende Maßstäbe aus dem SGB XII ließen sich auf diesen Streit nicht übertragen.
Ein schriftlicher Mietvertrag unter Angehörigen ist damit nicht zwingend. Eine mündliche Vereinbarung muss aber nachweisbar sein und eine echte Zahlungspflicht begründen. Rückwirkend ausgestellte Bestätigungen schaffen keine Verpflichtung, wenn zuvor weder eine Miethöhe vereinbart noch eine Zahlung verlangt wurde.
Warum das Urteil auch beim Grundsicherungsgeld wichtig bleibt
Die Entscheidung betrifft ältere SGB-II-Bescheide, ist aber auch für das heutige Grundsicherungsgeld relevant. Gegen einen aktuellen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X betrifft dagegen bereits bestandskräftige Entscheidungen und sollte die betroffenen Bescheide möglichst genau bezeichnen.
Sind die notwendigen Angaben erst in der Verwaltungsakte erkennbar, kann zusammen mit dem Antrag Akteneinsicht verlangt und die Konkretisierung anschließend nachgereicht werden. Für den Zugang des eigenen Widerspruchs sind eine datierte Bestätigung aus jobcenter.digital oder eine abgestempelte Kopie besonders hilfreich. Bei einem Postversand sollten eine Kopie des Schreibens, der Versandbeleg und ein möglicher Zustellnachweis aufbewahrt werden.
Bei Wohnkosten innerhalb der Familie sollten Miethöhe, Fälligkeit, Nebenkosten und Zahlungsweg von Anfang an nachvollziehbar vereinbart werden. Im entschiedenen Verfahren blieb die Berufung wegen der fehlenden Mietpflicht erfolglos. Wegen der erheblichen Verfahrensfehler musste das Jobcenter dem Mann dennoch jeweils ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren und die erste Gerichtsinstanz erstatten.
