Seit Juli müssen Jobcenter bestimmte Rückforderungen mit dem laufenden Grundsicherungsgeld verrechnen, wenn der monatliche Abzug unter 70 Euro liegt. Für Alleinstehende sind das bei typischen Rückforderungen 56,30 Euro im Monat. Die Möglichkeit, in diesem Bereich auf eine vorherige Anhörung zu verzichten, bestand schon beim Bürgergeld, neu ist der Zwang zur tatsächlichen Aufrechnung. Ein schriftlicher Bescheid bleibt trotzdem Pflicht und Widerspruch ist weiterhin möglich.
Das Jobcenter darf nicht mehr selbst entscheiden
Bis Ende Juni konnten Jobcenter bei den von § 43 SGB II erfassten Erstattungs- und Ersatzforderungen entscheiden, ob sie diese mit den laufenden Leistungen aufrechnen. Seit dem 1. Juli 2026 enthält die Vorschrift eine zusätzliche Vorgabe: Kann bei einer Aufrechnung nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 SGB X von der Anhörung abgesehen werden, muss das Jobcenter die Forderung mit dem Grundsicherungsgeld verrechnen.
BSG: Jobcenter darf Bürgergeld-Rückforderung sofort verrechnen
Genau das ist mit dem automatischen Abzug gemeint. Das Jobcenter hat in diesen Fällen bei der Frage, ob es aufrechnet, kein Ermessen mehr. Automatisch bedeutet aber nicht, dass das Jobcenter den monatlichen Auszahlungsbetrag ohne Bescheid kürzen darf. Auch ist eine Anhörung unterhalb der Grenze nicht verboten. Die Behörde darf lediglich auf diesen zusätzlichen Verfahrensschritt verzichten.
Die Ausnahme betrifft nur die Entscheidung über die Aufrechnung. Muss das Jobcenter zuvor einen Bewilligungsbescheid aufheben oder nach einer vorläufigen Bewilligung die endgültige Leistung feststellen, gelten für diese vorgelagerte Entscheidung eigene Verfahrensregeln. Eine erforderliche Anhörung zur Rückforderung entfällt durch die 70-Euro-Grenze nicht automatisch.
Entscheidend ist der monatliche Abzug
Die 70-Euro-Grenze ist nicht neu. Sie steht bereits seit Jahren im Sozialverwaltungsrecht und betrifft die Frage, ob vor einer Aufrechnung angehört werden muss. Nach der überwiegenden Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf die gesamte Schuld beim Jobcenter an, sondern auf den konkreten Betrag, der einer Person in einem Monat abgezogen wird.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat dies kurz vor der Reform noch einmal bestätigt. In dem Verfahren ging es um ein Mietkautionsdarlehen von insgesamt 1.380 Euro, das mit monatlich 22,55 Euro getilgt werden sollte. Weil der einzelne Monatsabzug unter 70 Euro lag, durfte das Jobcenter auf eine vorherige Anhörung verzichten. Das Urteil vom 12. Februar 2026 mit dem Aktenzeichen L 9 AS 239/25 betraf zwar eine Darlehensaufrechnung nach § 42a SGB II und noch nicht die neue Pflichtregel. Es klärt aber genau die Anhörungsgrenze, auf die das geänderte Gesetz nun verweist.
Für Alleinstehende fehlen meist 56,30 Euro
Besonders relevant ist die Änderung bei Rückforderungen nach einer vorläufigen Bewilligung oder wegen nachträglich berücksichtigten Einkommens. In diesen Fällen beträgt die Aufrechnung zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit 563 Euro Regelbedarf sind das 56,30 Euro im Monat. Der Betrag liegt unter der Anhörungsgrenze und fällt damit regelmäßig unter die neue Pflicht zur Aufrechnung.
| Leistungsberechtigte Person | Regelbedarf 2026 | Monatlicher Abzug mit 10 Prozent |
|---|---|---|
| Alleinstehende | 563 Euro | 56,30 Euro |
| Volljährige Partner | 506 Euro | 50,60 Euro |
| Volljährige unter 25 ohne eigenen Haushalt | 451 Euro | 45,10 Euro |
Bei anderen Erstattungs- und Ersatzansprüchen beträgt die Aufrechnung grundsätzlich 30 Prozent. Für Alleinstehende wären das 168,90 Euro. Hier greift die Ausnahme für Monatsbeträge unter 70 Euro nicht. Eine Aufrechnung bleibt möglich, doch das Jobcenter muss vorher grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben und weiterhin über die Aufrechnung entscheiden. Zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen und Darlehen darf der gesamte Einbehalt grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs erreichen.
Die Bagatellgrenze bleibt trotzdem bestehen
Leicht zu verwechseln ist die Anhörungsgrenze mit der Bagatellgrenze von 50 Euro. Die in § 40 Absatz 1 Satz 3 SGB II geregelte Bagatellgrenze entscheidet grundsätzlich darüber, ob wegen einer Überzahlung überhaupt eine Aufhebung und Rückforderung erfolgt. Maßgeblich ist dabei die Summe für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Ergäbe sich insgesamt eine Erstattungsforderung von weniger als 50 Euro, wird sie grundsätzlich nicht festgesetzt.
Erreicht die Rückforderung mindestens 50 Euro, werden die Überzahlungen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet. Dadurch können persönliche Forderungsanteile entstehen, die deutlich niedriger liegen. Genau solche Kleinbeträge sollen nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung in den folgenden Zahlungsmonaten verpflichtend verrechnet werden. Die 50-Euro-Grenze betrifft damit die Festsetzung der Rückforderung. Die 70-Euro-Grenze betrifft zunächst die Anhörung und löst seit Juli zugleich die Pflicht zur Aufrechnung aus.
Ohne Anhörung, aber nicht ohne Bescheid
Das Jobcenter darf den Zahlbetrag nicht stillschweigend kürzen. Die Aufrechnung muss weiterhin schriftlich durch einen Verwaltungsakt erklärt werden. Aus dem Bescheid müssen die zugrunde liegende Forderung, die Höhe des monatlichen Einbehalts und der Beginn der Aufrechnung nachvollziehbar hervorgehen.
Gegen einen fehlerhaften Aufrechnungsbescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden. Dabei sind Aufhebung, Erstattungsforderung und Aufrechnung getrennt zu prüfen. Sie können in einem Schreiben stehen, bleiben rechtlich aber eigenständige Entscheidungen. Wie Rückforderung und monatlicher Abzug gemeinsam angegriffen werden, hängt deshalb vom genauen Inhalt des Bescheids ab.
Die Reform kann Leistungsempfängern damit die gesonderte Gelegenheit nehmen, sich vor der Aufrechnung zu äußern. Liegt der Monatsabzug unter 70 Euro und verzichtet das Jobcenter auf diese Anhörung, kann die Verrechnung direkt mit dem fertigen Bescheid angekündigt werden. Eine möglicherweise vorausgegangene Anhörung zur Rückforderung und die spätere Aufrechnung sind dabei getrennt zu betrachten. Die Forderung und die Höhe des Abzugs bleiben überprüfbar.
