Die vollständige Bruttokaltmiete war dem Leistungsempfänger bis Ende September bewilligt worden, auch seine zwölfmonatige Karenzzeit lief noch. Trotzdem griff das Jobcenter in den laufenden Bürgergeld-Bescheid ein und senkte die berücksichtigten Mietkosten ab Juli um monatlich 669,50 Euro. Das Landessozialgericht setzte die Kürzung vorläufig aus, erklärte solche Eingriffe in laufende Bescheide aber grundsätzlich für zulässig.
Zunächst übernimmt das Jobcenter die vollen 1.430 Euro
Der 1968 geborene Mann bezog Arbeitslosengeld und erhielt ergänzend Bürgergeld. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 bewilligte ihm das Jobcenter die aufstockenden Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026. Dabei berücksichtigte es seine tatsächliche Bruttokaltmiete von 1.430 Euro im Monat sowie die zusätzlich anfallenden Heizkosten.
Jobcenter Mietobergrenzen – So hoch darf die Miete 2026 sein
Nach den zuvor geltenden Regeln für die Wohnkosten beim Bürgergeld wurden während der zwölfmonatigen Karenzzeit grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen. Das galt auch dann, wenn die Miete deutlich über der örtlichen Angemessenheitsgrenze lag. Auf dieser Grundlage durfte der Mann zunächst davon ausgehen, dass die bewilligten Kosten bis zum Ende seiner Karenzzeit und des laufenden Bewilligungszeitraums berücksichtigt würden.
Zum 1. Juli ändert sich die Bürgergeld-Karenzzeit
Noch während dieser Bewilligung änderte der Gesetzgeber die Rechtslage. Mit der Reform zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt. Gleichzeitig blieb die zwölfmonatige Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft zwar bestehen, die Übernahme der tatsächlichen Miete wurde jedoch begrenzt.
Nach dem neuen § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II berücksichtigt das Jobcenter die Bruttokaltmiete während der Karenzzeit grundsätzlich nur noch bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Höhere Kosten können weiterhin anerkannt werden, wenn Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören oder die zusätzlichen Aufwendungen im konkreten Fall unabweisbar sind.
Das Jobcenter wartete mit der Anwendung dieser Regel nicht bis zum nächsten Bewilligungszeitraum. Am 5. Juni 2026 änderte es den bereits erlassenen Bescheid mit Wirkung zum 1. Juli. Statt der bewilligten 1.430 Euro Bruttokaltmiete berücksichtigte es fortan nur noch 760,50 Euro. Die monatliche Differenz betrug 669,50 Euro.
Der Mann legte Widerspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung am 6. Juli Klage beim Sozialgericht Lübeck (Az. S 35 AS 344/26). Zusätzlich beantragte er Eilrechtsschutz, damit das Jobcenter während des laufenden Verfahrens weiterzahlen musste. Das Sozialgericht lehnte seinen Antrag am 15. Juli ab (Az. S 35 AS 230/26 ER). Dagegen legte der Mann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ein.
Auch eine laufende Bewilligung schützt nicht automatisch
Mit Beschluss vom 11. August 2026 gab ihm der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Eilverfahren recht (Az. L 3 AS 224/26 B ER). Das Gericht stellte zunächst klar, dass die neue Rechtslage grundsätzlich auch die bereits im Oktober 2025 begonnene Karenzzeit des Mannes erfassen konnte. Allein der Umstand, dass ihm die Leistungen bis Ende September bewilligt worden waren, schützte den Bescheid nicht vor einer späteren Änderung.
Nach § 48 SGB X kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft geändert werden, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern. Eine solche rechtliche Änderung war nach Auffassung des Landessozialgerichts durch die Neufassung des § 22 SGB II zum 1. Juli 2026 eingetreten.
Jobcenter müssen deshalb nicht in jedem Fall bis zum nächsten Weiterbewilligungsantrag warten, bevor sie die neue Mietobergrenze anwenden. Wollen sie bereits bewilligte Unterkunftskosten während eines laufenden Zeitraums senken, benötigen sie dafür jedoch einen förmlichen Änderungsbescheid. Durch das bloße Inkrafttreten der Reform verringern sich die zuvor bewilligten Leistungen nicht automatisch.
Warum die Kürzung trotzdem zu früh kam
Dass das Jobcenter den Bescheid grundsätzlich ändern durfte, bedeutete allerdings noch nicht, dass es die Miete sofort auf 760,50 Euro begrenzen konnte. § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II erlaubt auch nach der Reform die Übernahme höherer Unterkunftskosten, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind.
Diese Ausnahme sah das Landessozialgericht bei dem Mann als erfüllt an. Die monatliche Lücke von 669,50 Euro konnte er nach Auffassung des Senats weder aus den Leistungen für den Regelbedarf noch aus seinem Arbeitslosengeld finanzieren. Eine solche Überbrückung war ihm auch für wenige Monate nicht zuzumuten.
Hinzu kam das Vertrauen, das das Jobcenter mit seinem Bescheid vom Oktober 2025 selbst geschaffen hatte. Der Mann war zuvor nicht über die bevorstehende Änderung der Wohnkostenregelung informiert worden. Auch aus der öffentlichen Debatte über die Reform musste er die Einzelheiten der neuen Obergrenze nicht kennen. Erst mit dem Änderungsbescheid vom 5. Juni erfuhr er, welche Kosten das Jobcenter ab Juli noch übernehmen wollte.
Die Miete ließ sich frühestens ab Oktober senken
Nach Erhalt des Änderungsbescheids konnte der Mann seine Wohnkosten nicht sofort senken. Selbst bei einer umgehenden ordentlichen Kündigung wäre sein Mietverhältnis frühestens zum 30. September 2026 beendet worden. Bis dahin blieb er zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
Das Landessozialgericht stufte die Kosten oberhalb der neuen Grenze deshalb bis zum Ende dieser Kündigungsfrist als unabweisbar ein. Es ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Änderungsbescheid an. Damit galt die ursprüngliche Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten bis zum Ende des Bewilligungszeitraums vorläufig weiter.
Der Senat schuf dadurch aber keine allgemeine Übergangsfrist für alle Bürgergeld-Bescheide, die vor dem 1. Juli 2026 erlassen wurden. Entscheidend war die gesetzliche Ausnahme für unabweisbare Kosten und damit die konkrete Situation des Mannes.
Jobcenter gehen bei laufenden Bescheiden unterschiedlich vor
Wie unterschiedlich Jobcenter mit bereits laufenden Bewilligungen umgehen, zeigen zwei offizielle Mitteilungen. Das Jobcenter Erzgebirgskreis erklärt ausdrücklich, für laufende Leistungsfälle gebe es keine Übergangsregelung und die neue Mietobergrenze gelte seit dem 1. Juli für alle Betroffenen. Dort können damit grundsätzlich auch bereits bewilligte Unterkunftskosten überprüft und durch einen Änderungsbescheid gesenkt werden.
Das Jobcenter Landkreis Wittenberg weist ebenfalls darauf hin, dass es keine Übergangsregelung gebe. Gleichzeitig kündigt es jedoch an, Bestandsfälle erst mit dem nächsten Bewilligungszeitraum zu prüfen. Dort wird die neue Grenze bei laufenden Bescheiden also offenbar nicht sofort umgesetzt.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist gerade vor diesem Hintergrund relevant. Rechtlich können Jobcenter die neue Obergrenze grundsätzlich auch während einer bereits laufenden Karenzzeit anwenden. Ob sie solche Fälle sofort aufgreifen, ist in der Verwaltungspraxis jedoch nicht einheitlich. Kommt es zu einer Kürzung, müssen außerdem die gesetzlichen Ausnahmen geprüft werden. Eine schematische Absenkung allein auf das Eineinhalbfache reicht nicht aus, wenn die darüber liegenden Kosten noch unabweisbar sind.