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Mietminderung beim Bürgergeld – plötzlich will das Jobcenter Geld zurück

Ein Bürgergeld-Empfänger zahlte seinem Vermieter weniger Miete – und sollte gerade deshalb Geld an das Jobcenter zurückzahlen. Die Behörde setzte die Unterkunftsleistung rückwirkend herab. Den Ausschlag gab ein Versäumnis, das ihm das Gericht als grob fahrlässig anlastete.

Mietminderung führt zur Jobcenter-Rückforderung

Für die Wohnung des Mannes berücksichtigte das Jobcenter monatlich 440 Euro. Im Juni minderte er jedoch die Miete und zahlte seinem Vermieter nur noch 374,01 Euro. Die Differenz betrug 65,99 Euro.

Dem Jobcenter teilte er die niedrigere Miete nicht mit. Die Unterkunftskosten wurde deshalb zunächst weiterhin auf Grundlage der 440 Euro berechnet. Als die Behörde später von der Mietminderung erfuhr, änderte sie den Bewilligungsbescheid rückwirkend und verlangte die zu viel gezahlten 65,99 Euro zurück.

Der Mann legte Widerspruch ein und klagte anschließend. Er argumentierte unter anderem, das SGB II sehe bei einer nur vorübergehenden Mietminderung keine unmittelbare Kürzung der Unterkunftskosten vor. Das Sozialgericht Karlsruhe folgte ihm nicht und bestätigte die Rückforderung mit Urteil vom 17. August 2020 (Az. S 5 AS 1414/20).

Warum eine Mietminderung den Bürgergeld-Anspruch senkt

Das Jobcenter übernimmt nicht pauschal den Betrag, der ursprünglich im Mietvertrag vereinbart wurde. Es berücksichtigt die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.

Eine wirksame Mietminderung verändert diese Aufwendungen. Liegt ein erheblicher Wohnungsmangel vor, muss der Mieter für den betroffenen Zeitraum nur eine angemessen gekürzte Miete zahlen. Die niedrigere Zahlung beruht dann nicht bloß auf einer Entscheidung des Mieters, sondern auf einer entsprechend reduzierten Mietforderung.

Dadurch sinkt zugleich der Bedarf, den das Jobcenter bei der Berechnung der Unterkunftskosten berücksichtigt. Übernimmt die Behörde die Miete vollständig, wird die Differenz deshalb nicht zum zusätzlichen Geld für den Bürgergeld-Haushalt. Sinkt die geschuldete Miete um 65,99 Euro, kann auch die Leistung des Jobcenters um 65,99 Euro sinken.

Anders kann die Rechnung aussehen, wenn das Jobcenter schon vor der Mietminderung nicht die gesamte Miete übernommen hat. Dann kommt es darauf an, wie hoch die geminderte Miete noch ist und welcher Betrag bisher als Unterkunftsbedarf anerkannt wurde.

Beim Bürgergeld zählt die geschuldete Miete

Nicht jede niedrigere Überweisung an den Vermieter ist automatisch eine Mietminderung. Entscheidend ist, welchen Betrag der Mieter rechtlich schuldet. Wer ohne ausreichenden Grund weniger zahlt, kann weiterhin zur vollständigen Mietzahlung verpflichtet sein und baut möglicherweise Mietrückstände auf.

Auch ein Zurückbehaltungsrecht ist von einer Mietminderung zu unterscheiden. Bei einer wirksamen Mietminderung sinkt die geschuldete Miete. Wird ein Teil der Zahlung lediglich zurückbehalten, kann dieser Betrag später noch fällig werden. Allein aus einem geringeren Zahlungseingang beim Vermieter darf das Jobcenter deshalb nicht automatisch schließen, dass auch der Unterkunftsbedarf gesunken ist.

Bestreitet der Vermieter die Mietminderung, bleibt zunächst offen, welcher Betrag tatsächlich geschuldet wird. Das Jobcenter kann diesen zivilrechtlichen Streit nicht verbindlich entscheiden. Ist die geltend gemachte Mietminderung jedoch nicht offensichtlich unwirksam, kann die Behörde die Unterkunftskosten während des laufenden Streits zunächst auf Grundlage der geminderten Miete berücksichtigen.

Eine nicht gemeldete Mietminderung kann Bürgergeld kosten

Eine Mietminderung verändert die Höhe der laufenden Unterkunftskosten und ist damit für den Leistungsanspruch erheblich. Eine solche Änderung muss dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden.

Im vorliegenden Fall wertete das Gericht die unterlassene Meldung als grob fahrlässig. Der Mann wusste, dass das Jobcenter die Unterkunftskosten auf Grundlage der bisherigen Miete berechnet hatte. dennoch informierte er die Behörde nicht darüber, dass er dem Vermieter für Juni weniger schuldete und zahlte.

Unter diesen Voraussetzungen kann das Jobcenter die Bewilligung nach § 48 SGB X rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung korrigieren. Bereits ausgezahlte Leistungen sind anschließend nach § 50 SGB X zu erstatten.

Mit der Änderungsmitteilung sollten der bisherige Mietbetrag, die Höhe der geminderten Miete, der Beginn der Mietminderung und das Schreiben an den Vermieter eingereicht werden. Auch eine spätere Einigung oder gerichtliche Entscheidung über die Miethöhe gehört in die Akte des Jobcenters.

Scheitert die Mietminderung, kann das Jobcenter wieder zahlen müssen

Nicht jede Mietminderung hält einer späteren Prüfung stand. Stellt ein Gericht fest, dass kein Minderungsrecht bestand oder dass die Miete zu stark gekürzt wurde, kann der Vermieter die einbehaltene Differenz nachfordern.

Eine solche Nachforderung kann in dem Monat zu einem neuen einmaligen Unterkunftsbedarf werden, in dem sie verbindlich fällig wird. Die früheren Monate werden dadurch nicht nachträglich neu berechnet. Zu diesem Zeitpunkt steht erstmals fest, dass der Mieter den zunächst einbehaltenen Betrag doch zahlen muss.

Voraussetzung für eine Übernahme bleibt, dass im Monat der Fälligkeit ein Leistungsanspruch besteht und die Nachforderung als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden kann. Urteil, Vergleich oder Zahlungsaufforderung sollten deshalb unmittelbar beim Jobcenter eingereicht werden.

Der Grundsatz gilt auch beim neuen Grundsicherungsgeld

Das Karlsruher Urteil stammt noch aus der Zeit des Arbeitslosengeldes II. Das Bundessozialgericht griff den entscheidenden Grundsatz jedoch mit Beschluss vom 23. März 2021 ausdrücklich auf (Az. B 4 AS 8/21 BH). Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg legte ihn seinem Urteil vom 21. März 2024 zugrunde (Az. L 4 AS 1070/20).

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. An der entscheidenden Formulierung in § 22 Absatz 1 SGB II hat die Reform nichts geändert: Berücksichtigt werden die tatsächlichen Unterkunftskosten. Eine wirksame Mietminderung kann den Anspruch deshalb weiterhin senken, während eine später fällige Nachforderung einen neuen Unterkunftsbedarf auslösen kann.