Ein Bürgergeld-Empfänger hatte Vermögen aus einer Erbschaft, das er als Schonvermögen behalten durfte. Als er beim Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf weitere 150 Euro für die Miete beantragte, fiel ihm ausgerechnet dieses geschützte Vermögen auf die Füße – nicht bei der Höhe seiner Leistungen, sondern bei der Frage, wie dringend sein Eilantrag überhaupt war. Vor dem Sächsischen Landessozialgericht scheiterte er am Ende gleich zweifach.
Ein Erbe, eine Lücke bei der Miete
Der Mann bezog bereits Bürgergeld, als er 2023 einen Pflichtteil aus einer Erbschaft erhielt. Im März wurden ihm 11.870 Euro ausgezahlt, im Oktober weitere 8.964,76 Euro. Von beiden Summen hob er jeweils 6.000 Euro bar ab, insgesamt also 12.000 Euro. Als er 2025 einen Folgeantrag stellte, wollte das Jobcenter wissen, wofür er das Erbe von insgesamt 20.835 Euro verwendet hatte. Eine Antwort blieb er schuldig.
Parallel dazu lief ein Mietverhältnis: Der Mann hatte zwei Zimmer und einen Flur angemietet, mit Mitbenutzung von Bad, Küche, Garten und Stellplatz. Vereinbart war eine Pauschalmiete von 150 Euro im Monat, die das Jobcenter bislang nicht übernahm. Belegt waren die Zahlungen aber nur lückenhaft: Für die 14 Monate zwischen März 2023 und April 2024 wies er lediglich neun Zahlungen nach. Für die Zeit danach fehlte jeder Nachweis.
Kein Bürgergeld im Eilverfahren: Verbrauch von 130.000 Euro Erbe nicht belegt
Der Eilantrag: zwei Fragen auf einmal
Am 4. September 2025 zog der Mann vor das Sozialgericht Dresden. Über seinen Folgeantrag vom Juli war noch nicht entschieden, und im Eilverfahren wollte er den vollen Bürgergeld-Anspruch durchsetzen, Regelbedarf und Miete zusammen. Ausgerechnet am selben Tag bewilligte das Jobcenter ihm den Regelbedarf von 563 Euro für den Zeitraum bis Juni 2026. Damit blieb praktisch nur noch die Miete offen.
Das Sozialgericht behandelte den Antrag daraufhin so, als ginge es jetzt nur noch um die 150 Euro, und lehnte ihn am 25. September 2025 ab (Az. S 6 AS 1264/25 ER). Das Landessozialgericht korrigierte diesen Punkt in seinem Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. L 3 AS 460/25 B ER): Ein Gericht darf den Streit nicht von sich aus auf die Miete verengen, dafür hätte der Mann das ausdrücklich erklären müssen. In der Sache änderte das nichts, denn beide Voraussetzungen für einen Eilantrag fehlten ohnehin.
Grund eins: Die Miete war nicht belegt
Damit Unterkunftskosten übernommen werden, reicht ein unterschriebener Mietvertrag allein nicht. Die Miete muss wirklich geschuldet und auch gezahlt oder zumindest eingefordert werden. Weil Mann und Vermieterin denselben Nachnamen trugen, vermutete das Jobcenter ein Mietverhältnis unter Verwandten. Ob das stimmte, ließ das Gericht offen, denn auf die Verwandtschaft kam es nicht an – ein Mietvertrag muss ohnehin wirksam sein und auch gelebt werden, unter Verwandten wie unter Fremden.
Genau daran fehlte es. Für die Zeit ab Mai 2024 konnte der Mann weder Zahlungen noch eine ernsthafte Forderung der Vermieterin nachweisen. Ob er ihr im streitigen Zeitraum überhaupt noch etwas schuldete, blieb offen.
Diese Hürde allein hätte gereicht, um den Eilantrag scheitern zu lassen, unabhängig vom Erbe.
Grund zwei: Das eigene Schonvermögen nahm ihm die Dringlichkeit
Der zweite Grund wiegt schwerer: Selbst wenn die Miete belegt gewesen wäre, hätte der Mann eine akute Notlage glaubhaft machen müssen. Genau das ist etwas anderes als die Frage, ob ihm Geld zusteht.
Vom Erbe war zwei Jahre später vor allem eines offen: wo die 12.000 Euro geblieben waren, die er damals in bar abgehoben hatte. Alles andere ließ sich über die Kontoauszüge nachvollziehen. Für seinen Leistungsanspruch war aber selbst dieses Bargeld unerheblich, denn zusammen mit dem übrigen Vermögen wäre es auch im Höchstfall unter dem damaligen Freibetrag von 15.000 Euro geblieben. Sein Bürgergeld stand deshalb nie in Frage.
Bei der Dringlichkeit im Eilverfahren kehrt sich das um. Hier darf ein Gericht auch Schonvermögen berücksichtigen, wenn es prüft, ob jemand die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung aus eigenen Mitteln überbrücken kann. Weil der Mann nie behauptet hatte, dass ihm die 12.000 Euro nicht mehr zur Verfügung standen, durfte das Landessozialgericht annehmen, dass er sie noch hatte. Und wer die Wartezeit selbst finanzieren kann, ist auf eine sofortige Entscheidung des Gerichts nicht angewiesen.
Beim Leistungsanspruch bleibt Schonvermögen also außen vor. Bei der Frage, ob ein Gericht sofort eingreifen muss, kann es trotzdem den Ausschlag geben.
Einordnung
Der Beschluss ist unanfechtbar, entschieden wurde damit aber nur der Eilantrag. Ob das Jobcenter die 150 Euro Miete übernehmen muss, klärt sich erst im Hauptsacheverfahren.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld, und auch die Vermögensfreibeträge wurden neu gestaffelt. Sie liegen je nach Alter zwischen 5.000 und 20.000 Euro. An der hier entscheidenden Trennung ändert das nichts: Auch künftig schützt ein Freibetrag zwar das Vermögen selbst, nicht aber automatisch die Dringlichkeit eines Eilantrags.
