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429 Euro weniger Bürgergeld im Monat – weil das BAföG zu spät kam

Vier Monate lang blieb das BAföG aus, die Familie überbrückte die Zeit mit einem Kredit. Dann kamen 2.976 Euro auf einen Schlag – und ausgerechnet das schmälerte am Ende ihr Bürgergeld. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte: Wer mit einem BAföG-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann durch eine verspätete Nachzahlung in den Folgemonaten deutlich weniger Bürgergeld bekommen.

3.720 Euro gingen Ende August auf dem Konto ein

Im entschiedenen Fall erhielt der Ehemann der Klägerin BAföG. Am 28. August 2020 überwies das Amt insgesamt 3.720 Euro. Davon waren 744 Euro für August bestimmt. Weitere 2.976 Euro entfielen auf die Monate April bis Juli, in denen das BAföG noch nicht ausgezahlt worden war.

Die Ehefrau bezog Leistungen nach dem SGB II. Weil der Ehemann selbst als Student nicht regulär leistungsberechtigt war, handelte es sich um eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft. Sein Einkommen konnte trotzdem Auswirkungen auf den Anspruch seiner Frau haben, soweit es seinen eigenen Bedarf überstieg. Genau darüber stritten die Beteiligten.

Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung der Frau mit Urteil vom 30. April 2026 zurück (L 4 AS 165/24). Die 2.976 Euro wurden nicht rückwirkend den vier Monaten zugeordnet, für die das BAföG eigentlich bestimmt war.

Beim Bürgergeld zählt der tatsächliche Zufluss

Der Kern der Entscheidung ist das Zuflussprinzip. Für das Bürgergeld zählt grundsätzlich, wann Geld tatsächlich zufließt. Dass eine Nachzahlung wirtschaftlich Monate ersetzen soll, in denen das Geld gefehlt hat, verschiebt die Anrechnung nicht automatisch in diese vergangenen Monate.

Auch der besondere Zweck des BAföG schützt die Zahlung hier nicht vollständig. Das aktuelle SGB II nennt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausdrücklich als Einkommen, das grundsätzlich berücksichtigt wird. Wer mit einem BAföG-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann deshalb von einer Nachzahlung mitbetroffen sein, obwohl das Geld auf dem Konto des anderen Partners eingeht.

Das Bundessozialgericht hatte den Grundsatz bereits 2021 in einem anderen Fall angewandt (Az. B 14 AS 33/20 R). Dort gehörte auch eine BAföG-Nachzahlung zum Einkommen des Monats, in dem sie tatsächlich ausgezahlt wurde. Das Hamburger LSG knüpft ausdrücklich daran an.

Heute kann die Nachzahlung auf sechs Monate verteilt werden

Für aktuelle Fälle ist eine Änderung des Gesetzes wichtig. Seit Juli 2023 unterscheidet § 11 SGB II nicht mehr in gleicher Weise zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen wie das im Hamburger Fall noch maßgebliche Recht. Der Grundsatz bleibt aber: Einkommen zählt im Monat des Zuflusses.

Würde eine Nachzahlung, die für frühere Monate bestimmt ist, den Leistungsanspruch im Zuflussmonat vollständig entfallen lassen, muss sie nach der heutigen Regel auf sechs Monate verteilt werden. Die Anrechnung beginnt grundsätzlich im Monat des Zuflusses – waren für diesen Monat aber bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Nachzahlung bewilligt, verschiebt sich der Beginn auf den Folgemonat. Genau das war im Hamburger Fall so: Weil für August bereits ohne die Nachzahlung ausgezahlt worden war, begann die Verteilung erst im September 2020. Für die vier nachgezahlten Monatsbeträge zog das Jobcenter jeweils einen Mindestabsetzbetrag von 100 Euro ab – eine Pauschale, die eigens für BAföG-Leistungen gilt und unabhängig von einer Erwerbstätigkeit greift. Von den 2.976 Euro blieben dadurch 2.576 Euro übrig. Auf sechs Monate verteilt waren das 429,33 Euro monatlich – Monat für Monat zusätzlich zum laufenden BAföG und zum Gehalt aus dem Studentenjob des Ehemanns auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Das kann für Haushalte unangenehm sein, die die Monate ohne BAföG bereits aus Rücklagen, einem Dispo oder geliehenem Geld überbrückt haben. Die spätere Zahlung wird nicht allein deshalb geschont, weil sie wirtschaftlich eine entstandene Lücke schließen soll.

Das Urteil kann noch das Bundessozialgericht beschäftigen

Das LSG Hamburg hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu diesem Verfahren ist bislang nicht veröffentlicht. Für aktuelle Leistungsfälle bleibt deshalb zunächst die gesetzliche Regel maßgeblich: BAföG zählt grundsätzlich als Einkommen und eine für frühere Monate bestimmte Nachzahlung wird nicht einfach rückwirkend auf diese Monate verteilt.

Für Studenten selbst gelten beim Bürgergeld während des Studium besondere Leistungsausschlüsse und Ausnahmen. Relevant wird die Hamburger Entscheidung vor allem dann, wenn andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Grundsicherung erhalten und eine größere BAföG-Nachzahlung in den gemeinsamen Haushalt fließt.