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Trotz Rollstuhl: Gericht sieht keine Schwerbehinderung

Ein Mann gab an, sich wegen starker Schmerzen inzwischen im Rollstuhl fortzubewegen. Trotzdem blieb es bei einem Grad der Behinderung von 40 und damit unterhalb der Schwelle zur Schwerbehinderung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies seine Berufung auf GdB 50 zurück. Im jahrelangen Verfahren wurde ausgerechnet die weitere medizinische Aufklärung zum entscheidenden Problem.

Vom GdB-Antrag zum jahrelangen Rechtsstreit

Der Mann beantragte am 11. Mai 2016 erstmals die Feststellung eines Grades der Behinderung. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bereits Beschwerden an der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall. Nur gut zwei Wochen später, am 27. Mai 2016, kam ein Arbeitsunfall hinzu: Dabei erlitt er zwei Brüche am linken Wadenbein.

Die Behörde wertete zunächst vor allem die bereits vorhandenen Wirbelsäulenbeschwerden aus. Eine gutachterliche Stellungnahme vom 12. Juli 2016 setzte dafür einen GdB von 20 an. Mit Bescheid vom 20. Juli stellte die Behörde deshalb rückwirkend ab Antragstellung einen Gesamt-GdB von 20 fest. Der Widerspruch des Mannes blieb erfolglos, Ende November 2016 erhob er Klage beim Sozialgericht Duisburg.

Im Gerichtsverfahren rückten dann auch die Folgen des Arbeitsunfalls stärker in den Mittelpunkt. Das Sozialgericht holte neue Befundberichte unter anderem aus Orthopädie, Psychosomatik und Unfallchirurgie ein. Auf dieser Grundlage bewertete eine weitere gutachterliche Stellungnahme im September 2017 die gesundheitliche Situation deutlich höher als noch ein Jahr zuvor.

GdB 40 statt Schwerbehinderung: Warum ein Widerspruch fast immer lohnt

Damals wurde eine chronische Schmerzstörung mit depressiver Beteiligung mit einem Einzel-GdB von 30 angesetzt. Für das Wirbelsäulenleiden blieb es bei 20. Ein Meniskusschaden am rechten Knie, Beinkrampfadern und weitere Beschwerden wurden niedriger bewertet. Daraus leitete die Behörde einen Gesamt-GdB von 40 ab März 2017 ab und bot dem Kläger einen entsprechenden Vergleich an.

Der Mann nahm den Vergleich nicht an. Er verwies darauf, dass das Verfahren bei der Berufsgenossenschaft wegen des Arbeitsunfalls noch nicht abgeschlossen sei und weiterhin erhebliche Beschwerden bestünden. Bei einem Erörterungstermin im August 2018 erklärte er sogar, wegen der anhaltenden Schmerzen werde eine Amputation des betroffenen Beins erwogen.

Das Sozialgericht zog daraufhin auch die Akten der Berufsgenossenschaft bei. An der Bewertung änderte das aus Sicht der Behörde nichts: Sie hielt weiter einen Gesamt-GdB von 40 ab März 2017 für richtig.

Mit Urteil vom 9. April 2019 (Az. S 24 SB 1894/18) folgte das Sozialgericht dieser Linie. Für die Zeit ab März 2017 wurde GdB 40 festgestellt, im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein. Das Verfahren lief beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 13 SB 234/19. Er verlangte weiterhin GdB 50 ab dem ursprünglichen Antrag vom 11. Mai 2016.

Er begründete das vor allem mit den Folgen des Arbeitsunfalls und den nach seiner Darstellung erheblichen Schmerzen. Im Berufungsverfahren führte er schließlich auch an, dass sich seine Beschwerden so verschärft hätten, dass er sich inzwischen im Rollstuhl fortbewege.

Der Rollstuhl passte nicht eindeutig zu den medizinischen Befunden

Im Berufungsverfahren schilderte der Kläger erhebliche und dauerhafte Schmerzen nach dem Arbeitsunfall – Beschwerden, wegen derer nach seinen damaligen Angaben sogar eine Amputation des Beins erwogen worden sei. Nach seiner Darstellung waren sie inzwischen so stark, dass er sich im Rollstuhl fortbewegte.

Der Rollstuhl war nach seinen eigenen Angaben allerdings nicht ärztlich verordnet worden. Er hatte ihn selbst gekauft. Für das Gericht war damit nicht die Nutzung des Rollstuhls an sich entscheidend. Geklärt werden musste vielmehr, welche dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen hinter den geschilderten Beschwerden standen und wie stark diese medizinisch tatsächlich nachweisbar waren.

Über Jahre hinweg ergab sich dabei kein eindeutiges Bild. Die Fraktur des linken Wadenbeins nach dem Arbeitsunfall war nach den ausgewerteten medizinischen Unterlagen vollständig verheilt. Gleichzeitig berichtete der Kläger weiterhin von heftigsten Schmerzen im linken Bein.

Bereits während einer Reha vom Dezember 2016 bis Anfang Januar 2017 hatte sich seine Gehstrecke nach dem Klinikbericht von Woche zu Woche gesteigert. Gegen Ende der Reha wurde sogar das Besteigen von Leitern trainiert und eine deutliche Steigerung der Belastbarkeit dokumentiert.

Schwerbehinderung, Rente und GdB 50: Wegweisendes Urteil zwingt Behörde zum Handeln

Im März 2017 zeigte eine weitere Untersuchung ein ähnliches Bild: Der Kläger konnte nahezu vollständig in die Hocke gehen, beide Beine wurden dabei gleichmäßig belastet. Am linken Sprunggelenk bestanden zwar Schmerzen bei bestimmten Bewegungen, eine messbare Einschränkung der Beweglichkeit fanden die Ärzte jedoch nicht. Die Fußsohlen waren zudem seitengleich beschwielt. Auch diesen Befund führte der Senat bei der widersprüchlichen Befundlage an.

Im Oktober 2017 wurden am linken Unterschenkel, Fuß und Sprunggelenk weitgehend unauffällige Weichteilverhältnisse beschrieben. Lediglich im Bereich des oberen Sprunggelenks fand sich eine kleinere Schwellung, bei der ein Ganglion vermutet wurde.

Besonders deutlich wurde die Diskrepanz bei einer Untersuchung im August 2019. Der Kläger gab bereits bei leichtester Berührung stärkste Schmerzen am linken Fuß an und zeigte aktiv keine entsprechende Bewegung des Fußes. Bei der passiven Untersuchung ließ sich das obere und untere Sprunggelenk dagegen seitengleich frei bewegen, eine wesentliche Verringerung des Muskel- oder Beinumfangs war ebenfalls nicht feststellbar. Auch bei der physiotherapeutischen Untersuchung zeigte sich eine freie Gelenkbeweglichkeit, lediglich eine zuverlässige Prüfung der Muskelkraft scheiterte an der gezeigten Anspannung.

Die medizinischen Unterlagen bedeuteten deshalb nicht, dass der Kläger keine Schmerzen hatte. Sie ließen aus Sicht des Senats aber nicht zuverlässig erkennen, wie die von ihm beschriebene außergewöhnliche Stärke der Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden zusammenhing.

Diese Unsicherheit blieb auch später bestehen. Eine neurologische Gutachterin ging 2021 zwar von einem Schmerzsyndrom mit psychischen und körperlichen Faktoren aus, hielt das zunehmende Vermeidungsverhalten des Klägers zugleich aber nicht für durch organische Befunde erklärbar. Bereits 2019 hatte sie den Verdacht geäußert, dass er seine Beschwerden verstärkt darstellen könnte.

Hinzu kam ein weiteres Detail: In einem Gutachten von Januar 2021 wurde festgehalten, dass der Mann weiterhin einen Kunststoffstiefel am linken Fuß trug, den er nach eigenen Angaben ständig trage. Gleichzeitig erklärte er, zu Hause auf Socken zu laufen.

Weder der selbst angeschaffte Rollstuhl noch die geschilderte Schmerzstärke konnten für sich genommen belegen, dass die dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen einen höheren GdB rechtfertigten. Welche gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich bestanden und wie stark sie zu bewerten waren, sollte deshalb durch weitere medizinische Ermittlungen geklärt werden.

Schmerzstörung und Depression blieben medizinisch ungeklärt

Eine weitere Unsicherheit betraf die psychischen und schmerzmedizinischen Beschwerden. Gerade dieser Bereich war für die GdB-Bewertung erheblich, weil die Behörde zuvor eine chronische Schmerzstörung mit depressiver Beteiligung mit einem Einzel-GdB von 30 berücksichtigt hatte.

Das Landessozialgericht konnte diese Bewertung anhand der vorhandenen Unterlagen jedoch weder bestätigen noch widerlegen. Schon bei den Diagnosen ergab sich kein einheitliches Bild.

In Klinikberichten aus dem Jahr 2017 war zunächst von einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion die Rede. Diese Einschätzungen stammten allerdings nicht aus einer psychiatrischen Behandlung, sondern aus der Schmerzmedizin sowie der Orthopädie und Unfallchirurgie. Eine Neurologin sah damals lediglich Hinweise auf eine mögliche Depression und hielt eine weitere Abklärung für erforderlich.

Auch die Unterlagen des behandelnden Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie brachten für den Senat keine eindeutige Klärung. In verschiedenen Berichten und Karteieinträgen fanden sich Bezeichnungen wie mittelgradige depressive Episode, reaktive depressive Verstimmung, persistierende Depression und chronische Schmerzstörung.

Der Arzt selbst erklärte 2017, kaum beurteilen zu können, ob bei der chronischen Schmerzstörung neben körperlichen auch psychische Faktoren eine Rolle spielten. Eindeutige Hinweise darauf sah er damals nicht.

Eine klassische Psychotherapie hatte der Kläger dort ebenfalls nicht absolviert. Die Behandlung bestand nach den Feststellungen des Gerichts im Wesentlichen aus Medikamenten und unterstützenden Gesprächen, deren Zahl im späteren Verlauf deutlich abnahm.

Offen blieb damit, welche psychiatrische oder schmerzmedizinische Erkrankung tatsächlich dauerhaft vorlag und welche Auswirkungen sie auf die Teilhabe des Mannes hatte. Genau das wäre aber Voraussetzung gewesen, um den GdB in diesem Funktionsbereich verlässlich zu bestimmen.

Der zuvor angesetzte Einzel-GdB von 30 war deshalb aus Sicht des LSG nicht gesichert. Das Gericht formulierte ausdrücklich, dass es diesen Wert weder bestätigen noch widerlegen könne. Sollte er zu hoch angesetzt worden sein, belastete das den Kläger nicht. Ob er dagegen zu niedrig war und damit ein höherer Gesamt-GdB in Betracht kam, ließ sich wegen der offenen medizinischen Fragen nicht feststellen.

Diese offenen Fragen wollte das Gericht durch weitere Untersuchungen klären. Zur Verfügung stellte sich der Kläger dafür jedoch nicht mehr.

Kläger lehnte neue Untersuchung mit Dolmetscher ab

Vorgesehen war insbesondere eine ambulante Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem und schmerzmedizinischem Gebiet unter Hinzuziehung eines Dolmetschers.

Der aus Kroatien stammende Kläger lebte nach eigenen Angaben seit etwa 2003 in Deutschland. Begrenzte Deutschkenntnisse erschwerten im Verfahren mehrfach die Verständigung mit Ärzten und Gutachtern: Schon 2016 wurde eine Anamnese deshalb als schwierig beschrieben, bei späteren Untersuchungen blieb die Kommunikation eingeschränkt. Noch bei seiner Vernehmung im Juli 2025 bestätigte der behandelnde Facharzt diese Probleme.

2018 vor dem Sozialgericht bat er um eine Begutachtung mit Dolmetscher. Auch 2021 spielte eine Begutachtung mit sprachlicher Unterstützung in der Berufungsinstanz eine Rolle.

Später änderte er seine Haltung. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG lehnte er weitere ambulante Untersuchungen ausdrücklich ab. Auch zusätzliche Schweigepflichtentbindungen für behandelnde Ärzte wollte er nicht mehr erteilen, nach seiner Auffassung lagen bereits alle entscheidenden medizinischen Unterlagen vor – insbesondere die von der Berufsgenossenschaft eingeholten Gutachten müssten für die Bewertung seines GdB ausreichen.

Der Senat sah das anders. Die Gutachten der Berufsgenossenschaft waren für andere Fragestellungen erstellt worden und konnten die noch offenen Fragen im Schwerbehindertenverfahren aus Sicht des Gerichts nicht ersetzen. Das LSG wies den Kläger deshalb mehrfach darauf hin, dass die vorhandene Beweislage nicht ausreiche und seine Berufung unter diesen Voraussetzungen geringe Erfolgsaussichten habe. Trotzdem blieb er bei seiner Weigerung.

Beendet war die gerichtliche Aufklärung damit allerdings noch nicht: Auch bei fehlender Mitwirkung musste das LSG alle noch zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen. Der Senat hörte den behandelnden Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als sachverständigen Zeugen, zog dessen Patientendokumentation sowie die Akten der Berufsgenossenschaft bei und wertete weitere bereits vorhandene Unterlagen aus.

Weitere Arztunterlagen konnten teilweise nicht beschafft werden, weil die erforderlichen Schweigepflichtentbindungen fehlten. Eine neue Begutachtung ausschließlich nach Aktenlage hielt das Gericht ebenfalls nicht für ausreichend.

Dafür nannte der Senat mehrere Gründe: Die Unterlagen waren nur unvollständig vorhanden, über Jahre hatten erhebliche Verständigungsprobleme bestanden und verschiedene Ärzte hatten Hinweise auf eine mögliche Verdeutlichung der Beschwerden dokumentiert. Ein Sozialmediziner kam noch Anfang März 2026 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine umfassende Begutachtung erforderlich sei.

Am Ende blieb eine medizinische Lücke bestehen, die das Gericht ohne Mitwirkung des Klägers nicht mehr schließen konnte. Nach den sozialgerichtlichen Regeln gingen die daraus entstehenden Beweisnachteile zu seinen Lasten.

GdB 50 ließ sich nicht nachweisen

Erst ab einem Gesamt-GdB von 50 gilt man nach dem Sozialrecht als schwerbehindert – genau die zehn fehlenden Punkte zwischen den bereits anerkannten GdB 40 und dem geforderten GdB 50 blieben der eigentliche Streitpunkt des Verfahrens.

Nach all diesen Ermittlungen konnte das Landessozialgericht nur einen Teil der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicher bewerten. Für die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule bestätigte der Senat einen Einzel-GdB von 20. Schwere funktionelle Auswirkungen, die einen Wert von 30 rechtfertigen könnten, ließen sich aus den vorliegenden Befunden nicht ableiten.

Andere körperliche Beeinträchtigungen fielen geringer ins Gewicht. Für den Meniskusschaden am rechten Knie und die Beinkrampfadern setzte das Gericht gemeinsam einen Einzel-GdB von 10 an. Auch die feststellbare Teilschädigung eines Nervs am linken Fuß erreichte nach der Aktenlage höchstens 10. Der verheilte Wadenbeinbruch führte nach der Bewertung des Senats zu keinem zusätzlichen Einzel-GdB. Einzelwerte von 10 erhöhen den Gesamt-GdB grundsätzlich nicht.

Anders sah es bei den psychischen und schmerzmedizinischen Beschwerden aus. Hier hatte die Behörde bislang einen Einzel-GdB von 30 zugrunde gelegt. Das LSG konnte diesen Wert wegen der ungeklärten Befundlage aber weder bestätigen noch widerlegen. War er zu hoch, wirkte sich das nicht zulasten des Klägers aus. Ob die Beschwerden möglicherweise sogar stärker zu bewerten waren, ließ sich ohne weitere medizinische Aufklärung ebenfalls nicht feststellen.

Genau deshalb errechnete das Gericht nicht einfach einen neuen Gesamt-GdB aus den vorhandenen Einzelwerten. Normalerweise müssen mehrere Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau bewertet und ihre Auswirkungen miteinander verglichen werden. Diese abschließende Vergleichsbildung ließ der Senat ausdrücklich offen, weil wesentliche Tatsachen wegen der fehlenden weiteren Mitwirkung nicht geklärt werden konnten.

Das ist für das Ergebnis entscheidend: Das LSG stellte nicht fest, dass sich GdB 40 medizinisch bis ins letzte Detail bestätigen ließ. Es kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen höheren GdB nicht nachweisen konnte. Für die Zeit vom 11. Mai 2016 bis Ende Februar 2017 war deshalb kein höherer GdB als 20 belegt, ab März 2017 kein höherer als 40. Die Beweislast für die Voraussetzungen eines höheren GdB trug der Kläger.

Auch die Nutzung des Rollstuhls änderte daran nichts. Sie war für sich genommen kein Maßstab für einen bestimmten GdB. Entscheidend waren die dauerhaft feststellbaren Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe. Gerade deren Ausmaß konnte das Gericht wegen der widersprüchlichen Befunde und der nicht mehr möglichen weiteren Aufklärung nicht in dem Umfang feststellen, der GdB 50 getragen hätte.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung deshalb mit Urteil vom 6. März 2026 zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.