Eine volle Erwerbsminderungsrente war bereits bewilligt, doch Ende 2019 lief sie aus. Im anschließenden Rechtsstreit kamen sogar zwei von der Klägerin benannte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sie weniger als drei Stunden täglich beziehungsweise gar nicht mehr arbeiten könne. Trotzdem bekam sie die Rente nicht weiter. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah den Eintritt einer Erwerbsminderung bis zum entscheidenden Stichtag nicht als nachgewiesen an – und erklärte ausführlich, warum es den für die Klägerin günstigen Gutachten nicht folgte.
Die volle Erwerbsminderungsrente lief Ende 2019 aus
Die Frau war seit Juni 2017 arbeitsunfähig. Nach einer Reha im Frühjahr 2018 wurde ihr Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich eingeschätzt. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte daraufhin eine volle Erwerbsminderungsrente von Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019.
Noch vor Ablauf beantragte die Frau die Weitergewährung. Ein von der Rentenversicherung beauftragter Neurologe und Psychiater kam nach einer Untersuchung im November 2019 jedoch zu einem anderen Ergebnis. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien weiterhin mindestens sechs Stunden täglich möglich. Er berichtete außerdem über deutliche Hinweise auf Aggravation und mangelnde Kooperation. Die Rentenversicherung lehnte die Weiterzahlung ab.
Auch vor Gericht gingen die Einschätzungen auseinander. Ein neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger sah weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden. Eine auf Antrag der Klägerin gehörte Psychiaterin kam dagegen auf weniger als drei Stunden täglich.
Reha-Antrag: Frau bekommt Erwerbsminderungsrente zwei Monate früher
Warum der 30. November 2023 entscheidend wurde
Für die Erwerbsminderungsrente zählen zwei Dinge gleichzeitig: das gesundheitliche Leistungsvermögen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Unter drei Stunden täglich liegt grundsätzlich volle Erwerbsminderung vor, zwischen drei und unter sechs Stunden teilweise Erwerbsminderung. Ab sechs Stunden besteht nach dieser Grundregel kein Anspruch.
Bei der Klägerin waren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den Feststellungen des LSG letztmals am 30. November 2023 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt lagen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum noch 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Ab Dezember waren es weniger.
Damit musste nachgewiesen werden, dass die Erwerbsminderung spätestens bis Ende November 2023 eingetreten war. Genau daran scheiterte der Anspruch.
Das Gericht stellte ausdrücklich auf den sogenannten Vollbeweis ab. Es reicht nicht, dass eine Erwerbsminderung möglich oder wahrscheinlich erscheint. Kann das Gericht nach Auswertung der Beweise nicht feststellen, dass sie rechtzeitig eingetreten ist, trägt die versicherte Person das Risiko dieser Nichterweislichkeit.
Psychische Erkrankungen reichten dem Gericht nicht als Nachweis
Auf psychiatrischem Gebiet folgte das LSG vor allem einer Sachverständigen, die die Klägerin 2023 muttersprachlich untersucht hatte. Sie diagnostizierte unter anderem eine Dysthymie, eine chronische somatoforme Schmerzstörung und ein Fatigue-Syndrom, sah aber weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich.
Entscheidend waren für das Gericht erhebliche Widersprüche zwischen geschilderten Einschränkungen und beobachtetem Verhalten. Mehrere Gutachter hatten Hinweise auf Aggravation oder Simulation festgestellt. So erschienen bestimmte Einschränkungen bei Ablenkung oder ohne Unterstützung deutlich geringer.
Auch die Behandlungsintensität passte nach Auffassung des Gerichts nicht zu der behaupteten Schwere der psychischen Erkrankung. Eine ambulante Psychotherapie fand nicht statt, die psychiatrischen Termine lagen mehrere Monate auseinander und die Medikation war vor einer Begutachtung sogar reduziert worden.
Der günstigeren psychiatrischen Begutachtung aus dem Jahr 2022 folgte das LSG deshalb nicht. Die dortige Erklärung, auffälliges Verhalten sei lediglich Ausdruck einer kulturspezifischen Beschwerdeschilderung, überzeugte den Senat angesichts der wiederholt festgestellten Widersprüche nicht.
Auch die Krebserkrankung änderte das Ergebnis nicht
Im Frühjahr 2022 erlitt die Klägerin eine Fraktur eines Brustwirbelkörpers. Anschließend wurde ein solitäres Plasmozytom festgestellt. Es folgten Operationen zur Stabilisierung der Wirbelsäule und eine Bestrahlung.
Das LSG stellte diese schwere Erkrankung nicht infrage. Es sah aber über die vorübergehenden Belastungen der Behandlung hinaus keine bis November 2023 nachgewiesene Einschränkung auf weniger als sechs Stunden täglich. Nach der Behandlung war kein Tumor mehr feststellbar, die Klägerin blieb nach den ausgewerteten Befunden rezidivfrei.
Auch der vom Gericht beauftragte orthopädische Sachverständige sah trotz der Erkrankungen noch mindestens sechs Stunden Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten. Bestimmte Belastungen wie Bücken, Überkopfarbeiten, Nachtarbeit und besonderer Zeitdruck waren ausgeschlossen. Eine Verkürzung der täglichen möglichen Arbeitszeit leitete er daraus aber nicht ab.
Positives Gutachten überzeugte das LSG aus mehreren Gründen nicht
Besonders deutlich zugunsten der Klägerin fiel ein weiteres Gutachten vom Januar 2025 aus. Der auf ihren Antrag nach § 109 SGG gehörte Orthopäde diagnostizierte unter anderem eine schwere generalisierte Osteoporose und zahlreiche Erkrankungen an Wirbelsäule und Gelenken. Nach seiner Einschätzung könne die Frau überhaupt nicht mehr arbeiten und keine 200 Meter in 20 Minuten zurücklegen. Die Rente solle ohne Unterbrechung weiterlaufen. Diesen Zustand datierte er bis Dezember 2019 zurück. Das LSG folgte ihm jedoch nicht.
Ein anderer orthopädischer Sachverständiger hielt bereits die zur Begründung der Osteoporose verwendete Knochendichtemessung am Unterarm für nicht leitliniengerecht. Aus den Befunden lasse sich weder das behauptete hohe Frakturrisiko noch ein vollständig aufgehobenes zeitliches Leistungsvermögen ableiten. Auch die behauptete Resistenz gegen Osteoporosemedikamente sah das Gericht durch die Akten nicht belegt.
Vor allem fehlte nach Auffassung des LSG eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die im Jahr 2025 beschriebenen Einschränkungen bereits seit Dezember 2019 bestanden haben sollten. Ein erst im Februar 2025 nachgewiesener Bandscheibenvorfall lag ebenfalls deutlich hinter dem entscheidenden Stichtag. Zudem waren zuvor keine dazu passenden motorischen oder sensiblen Ausfälle an den Beinen dokumentiert worden.
Hinzu kam die Rolle des Gutachters selbst. Zwischen ihm und der Klägerin bestand bereits ein Arzt-Patienten-Verhältnis. In einer späteren Stellungnahme bezeichnete er das Gutachten eines anderen Sachverständigen als ungerecht. Außerdem bestellte er die Klägerin erneut zur Untersuchung ein, obwohl dafür kein entsprechender richterlicher Beschluss vorlag. Das LSG sah deshalb auch die für einen gerichtlichen Sachverständigen erforderliche Neutralität nicht gewahrt.
GdB 100 und Merkzeichen G beweisen keine Wegeunfähigkeit
Seit Juni 2022 waren bei der Klägerin wegen ihrer Krebserkrankung ein GdB von 100 und das Merkzeichen G anerkannt. Auch daraus folgte für das Gericht keine Erwerbsminderungsrente.
Die Maßstäbe unterscheiden sich deutlich. Für eine rentenrechtliche Wegeunfähigkeit kommt es grundsätzlich darauf an, ob viermal täglich mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils rund 20 Minuten zu Fuß bewältigt und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden können. Dabei zählen auch tatsächlich verfügbare und gesundheitlich nutzbare Hilfsmittel oder andere Beförderungsmöglichkeiten.
Beim Merkzeichen G liegt die Schwelle niedriger. Deshalb kann aus einem anerkannten Merkzeichen G nicht automatisch geschlossen werden, dass auch eine rentenrechtliche Wegeunfähigkeit besteht.
Das LSG NRW wies die Berufung mit Urteil vom 24. April 2026 zurück (Az. L 4 R 466/22). Einen Anspruch auf volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente über Ende 2019 hinaus sah der Senat nicht als nachgewiesen an. Auch die besondere teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit kam nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
Der entscheidende Punkt des Falls liegt damit nicht darin, dass ein positives Gutachten grundsätzlich wenig wert wäre. Es muss vielmehr nachvollziehbar belegen, dass die rentenrechtlich entscheidenden Einschränkungen bereits zu einem Zeitpunkt bestanden, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Genau diesen Nachweis sah das LSG hier trotz der günstigen Gutachten nicht als erbracht an.
