130.000 Euro hatte ein Mann geerbt. Keine zwei Jahre später beantragte er Bürgergeld und erklärte im gerichtlichen Eilverfahren, auf seinem Konto seien nur noch 300 Euro. Jobcenter und Sozialgericht Heilbronn wollten wissen, wo der Rest geblieben war – und stießen dabei auf eine Lücke, die der Mann nicht schließen konnte.
130.000 Euro Erbe, aber kaum Nachweise
Der 1976 geborene Mann erhielt die Erbschaft im April 2024 nach dem Tod seiner Eltern. Im Februar 2026 beantragte er beim Jobcenter Ludwigsburg Bürgergeld. Die Behörde verlangte Unterlagen, um zu prüfen, ob von den 130.000 Euro noch Vermögen vorhanden war.
Ende Mai wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht. Über seinen Antrag sei noch immer nicht entschieden worden, außerdem befänden sich nach seiner Darstellung nur noch 300 Euro auf dem Konto. Gericht und Jobcenter forderten daraufhin Nachweise über die Verwendung der Erbschaft.
Vorgelegt wurden wenige Rechnungen eines Elektronikmarktes sowie Kontoauszüge, auf denen hauptsächlich Barabhebungen zu sehen waren. Der Mann erklärte, er habe nach dem Tod seiner Eltern eine Wohnung einrichten müssen. Das Jobcenter könne ihm nicht vorschreiben, wofür er sein geerbtes Geld ausgebe.
Jobcenter darf Bürgergeld zurückfordern wenn Vermögen verschwiegen wird
Barabhebungen erklären den Verbleib nicht
Genau an dieser Stelle kippte der Fall. Eine Abhebung belegt nur, dass Geld das Konto verlassen hat. Sie zeigt nicht, ob das Bargeld anschließend für Möbel, den Lebensunterhalt oder andere Ausgaben verwendet wurde. Ebenso wenig schließt sie aus, dass das Geld weiterhin bar vorhanden ist.
Die wenigen vorgelegten Rechnungen erklärten nach Auffassung des Gerichts bei Weitem nicht den Verbrauch der gesamten Summe. Weil der Mann keine ausreichenden Nachweise lieferte, ging die Kammer im Eilverfahren davon aus, dass das Vermögen noch vorhanden war. Damit war die Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht (Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 05.06.2026, Az. S 15 AS 1610/26 ER).
Der Eilantrag scheiterte noch aus einem zweiten Grund. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Mann sein Ziel einfacher und schneller erreichen können, indem er die verlangten Unterlagen zunächst beim Jobcenter eingereicht hätte. Solange die entscheidenden Nachweise dort fehlen, muss nicht das Gericht die noch offene Vermögensfrage vorwegnehmen.
Endgültig entschieden ist der Fall damit noch nicht – beim Landessozialgericht Baden-Württemberg liegt bereits eine Beschwerde (Az. L 9 AS 2010/26 ER-B).
Nur tatsächlich vorhandenes Vermögen zählt
Der Beschluss bedeutet nicht, dass das Jobcenter ein früheres Vermögen dauerhaft anrechnen darf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählt nur, was tatsächlich noch vorhanden ist – Vermögen wird weder fiktiv fortgeschrieben, noch schmilzt es automatisch, nur weil davon rechnerisch der Lebensunterhalt hätte bestritten werden können (u. a. Az. B 14 AS 15/17 R). Genau daran scheiterte der Mann: Dass von den 130.000 Euro kaum noch etwas übrig war, konnte er nicht glaubhaft machen, zumal die Erbschaft erst weniger als zwei Jahre zuvor zugeflossen war.
Eine Verschwendung oder Leistungserschleichung stellte das Sozialgericht nicht fest. Entscheidend war allein, dass der behauptete Vermögensverbrauch nicht glaubhaft gemacht wurde.
Heute gelten niedrigere Vermögensfreibeträge
Der Fall betraf noch einen Bürgergeld-Antrag aus Februar 2026. Damals galt zu Beginn des Leistungsbezugs grundsätzlich eine Karenzzeit mit einer erhöhten Vermögensgrenze von 40.000 Euro für die erste Person. Selbst diese Grenze überschritt die Erbschaft um 90.000 Euro.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Für neue Anträge wurde die Karenzzeit beim Vermögen abgeschafft. Das Schonvermögen in der Grundsicherung richtet sich nun nach dem Alter und liegt zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person. Am zugrunde liegenden Prinzip ändert das nichts: Vermögen oberhalb des jeweils geltenden Freibetrags muss weiterhin für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, solange es tatsächlich vorhanden ist – nur die Freibeträge selbst sind heute andere.
Bei Bargeld entsteht schnell eine Beweislücke
Nach einer größeren Erbschaft, Abfindung oder Versicherungszahlung sollte der Verbleib hoher Beträge nachvollziehbar bleiben. Eine feste Regel, welche Nachweise dafür reichen, gibt es nicht – das hängt vom Einzelfall ab. Überweisungen, Kaufverträge, Rechnungen, Darlehensabrechnungen und quittierte Barzahlungen können später den Unterschied machen.
Wer vom Jobcenter zur Mitwirkung aufgefordert wird, reicht die Unterlagen am besten zuerst dort ein, statt gleich vor Gericht zu ziehen. Der Heilbronner Fall zeigt, wie wenig ein Eilantrag bringt, wenn genau diese Nachweise fehlen.