Mit dem Grundsicherungsgeld müssen Eltern kleiner Kinder deutlich früher damit rechnen, dass das Jobcenter eine Arbeitsaufnahme, einen Sprachkurs oder andere Schritte zum beruflichen Wiedereinstieg von ihnen verlangt.
Gegenüber dem bisherigen Bürgergeld wurde der Schutz für betreuende Eltern spürbar verkürzt – eine pauschale Arbeitspflicht besteht deswegen aber nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Betreuung des Kindes tatsächlich gesichert ist und welche Tätigkeit sich mit den verfügbaren Betreuungszeiten vereinbaren lässt.
Neue Grenze liegt beim 14. Lebensmonat
Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Betreuung eines Kindes bereits nach Vollendung seines 14. Lebensmonats nicht mehr automatisch als Hinderungsgrund für eine berufliche Eingliederung: Ist die Kinderbetreuung gesichert, gelten die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen oder Sprachkursen als zumutbar.
Die ursprünglichen Reformpläne sahen sogar eine Grenze von zwölf Monaten vor, wurden im Gesetzgebungsverfahren aber auf den vollendeten 14. Lebensmonat verschoben und knüpfen damit an das Ende des regulären Bezugszeitraums für das Elterngeld an.
Berufen können sich darauf nur Eltern, deren Kind tatsächlich mit ihnen zusammenlebt. Das umfasst eigene, adoptierte und Pflegekinder ebenso wie die Kinder des Partners, in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch Enkelkinder.
Eine Besonderheit gilt schon vor dem 14. Lebensmonat: Nutzen Eltern freiwillig eine Kita oder Tagespflege, kann eine Arbeitsaufnahme oder Kursteilnahme bereits früher zumutbar sein. Diese frühe Betreuung bleibt jedoch freiwillig und jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufbar – kündigen die Eltern den Platz, entfällt auch die Zumutbarkeit wieder.
Beim Bürgergeld galt ein längerer Schutz
Unter dem Bürgergeld war die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren ein deutlich stärkerer Schutz vor Vermittlungsdruck. Zwar konnte eine Arbeitsaufnahme auch nach alter Regelung zumutbar sein, wenn die Betreuung nachweislich gesichert war – doch mussten sich Eltern nicht schon allein aufgrund einer festen Altersgrenze kurz nach dem ersten Geburtstag ihres Kindes auf dem Arbeitsmarkt umsehen.
Mit dem Grundsicherungsgeld dreht sich dieses Verhältnis um: Hat das Kind den 14. Lebensmonat vollendet und ist die Betreuung gesichert, geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass ein Job oder eine Eingliederungsmaßnahme zumutbar ist.
Für Eltern bedeutet das, dass sie früher mit Einladungen, Stellenangeboten und verbindlichen Absprachen zur beruflichen Eingliederung rechnen müssen – und das betrifft nicht nur Elternpaare, sondern gerade auch Alleinerziehende.
Auch Elternzeit schützt nicht vor der neuen Regel
Eine Übergangsregelung für Eltern, die sich noch auf den Schutz bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes eingestellt hatten, gibt es dabei nicht – die neue Regel gilt sofort, auch für bereits laufende Leistungsbezüge. Das gilt sogar dann, wenn mit dem Arbeitgeber vor dem 1. Juli 2026 eine längere Elternzeit vereinbart wurde, denn Arbeitsrecht und Sozialrecht sind hier zwei getrennte Fragen. Möglich sind dann etwa eine Verkürzung der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers oder eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden während der laufenden Elternzeit – scheitert das an der fehlenden Zustimmung, muss das Jobcenter die Zumutbarkeit im Einzelfall prüfen.
Ohne gesicherte Betreuung keine Arbeitspflicht
Die neue Altersgrenze allein reicht jedoch nicht aus, denn das Jobcenter muss zusätzlich prüfen, ob die Betreuung des Kindes tatsächlich sichergestellt ist.
Dafür kommen insbesondere eine Kindertagesstätte, eine Kindertagespflege oder eine andere verlässliche Betreuung infrage – ein bloßer Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz genügt dagegen nicht, wenn vor Ort tatsächlich kein Platz verfügbar ist. Zwar sollen die Kommunen darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Eltern vorrangig einen Betreuungsplatz erhalten – einen zusätzlichen Anspruch gegenüber dem Jobcenter begründet das aber nicht. Der davon unabhängige gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Betreuung ab dem ersten Lebensjahr bleibt ohnehin bestehen. Umgekehrt gilt aber auch: Steht tatsächlich ein geeigneter Platz zur Verfügung, können sich Eltern nicht mehr auf Unzumutbarkeit berufen – selbst wenn sie diesen Platz nicht nutzen.
Ein Kita-Platz ist dabei keine zwingende Voraussetzung: Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit reicht es auch, wenn Großeltern, andere Verwandte oder Bekannte die Betreuung übernehmen. Auch hier gilt aber, dass diese Betreuung tatsächlich verlässlich und in ausreichendem zeitlichem Umfang zur Verfügung stehen muss – eine nur gelegentliche Unterstützung reicht dafür nicht aus.
Aber auch ein vorhandener Betreuungsplatz macht nicht gleich jede Arbeit zumutbar: Öffnet die Kita beispielsweise von 8 bis 14 Uhr, kann das Jobcenter nicht ohne Weiteres eine Beschäftigung verlangen, die bereits um 6 Uhr beginnt oder regelmäßig bis in den Abend dauert. Hinzu kommen die Wegezeiten zwischen Wohnung, Betreuungseinrichtung und Arbeitsplatz, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
Vollzeitarbeit ist nicht automatisch zumutbar
Die neue Regel bedeutet auch nicht, dass Eltern ab dem 14. Lebensmonat ihres Kindes sofort eine Vollzeitstelle annehmen müssen.
Das Jobcenter muss den zeitlichen Umfang vielmehr anhand des Einzelfalls bestimmen, wobei vor allem die tatsächlichen Betreuungszeiten, die Wege zum Arbeitsplatz, die familiäre Situation und ein besonderer Betreuungsbedarf des Kindes maßgeblich sind.
Bei Alleinerziehenden verlangen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur eine besonders sorgfältige Prüfung dieser familiären Situation. Der Grund liegt nahe: Leben beide Elternteile mit dem Kind zusammen, können sie sich die Betreuung frei aufteilen – dürfen sich aber nicht beide gleichzeitig für denselben Zeitraum auf eine fehlende Betreuung berufen. Bei Alleinerziehenden entfällt diese Aufteilungsmöglichkeit von vornherein, was das Jobcenter bei der Bewertung der zumutbaren Arbeitszeit einzubeziehen hat.
Kann ein Kind beispielsweise nur fünf Stunden am Tag betreut werden, lässt sich daraus keine uneingeschränkte Verfügbarkeit für acht Stunden Arbeit zuzüglich Fahrzeit ableiten. Ebenso müssen Eingewöhnungszeiten, eingeschränkte Öffnungszeiten der Einrichtung und verlässliche Möglichkeiten zur Abholung berücksichtigt werden.
Auch gesundheitliche Einschränkungen des Kindes oder des betreuenden Elternteils können einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, weshalb sich das Jobcenter nicht allein auf das Alter des Kindes und einen formal vorhandenen Kita-Platz berufen darf.
Auch Sprachkurse und Maßnahmen können verlangt werden
Der erhöhte Druck beschränkt sich dabei nicht auf reguläre Arbeitsstellen: Das Jobcenter kann Eltern auch zur Teilnahme an einem Integrationskurs, einem berufsbezogenen Sprachkurs oder einer anderen Eingliederungsmaßnahme verpflichten.
Das kann bereits vor einer konkreten Arbeitsaufnahme relevant werden, etwa wenn jemand wegen fehlender Deutschkenntnisse noch nicht vermittelt werden kann und deshalb zunächst einen Sprachkurs besuchen muss.
Auch hier müssen Kurszeiten und Kinderbetreuung zusammenpassen – ein Kurs ist nicht zumutbar, wenn die Betreuung während wesentlicher Unterrichtszeiten fehlt und sich keine verlässliche Lösung organisieren lässt.
Ablehnung kann zu einer Kürzung führen
Lehnt ein Elternteil eine zumutbare Arbeit oder eine verbindlich verlangte Maßnahme ohne wichtigen Grund ab, droht eine Leistungsminderung: Seit Juli 2026 kann das Jobcenter den Regelbedarf bei einer solchen Pflichtverletzung unmittelbar um 30 Prozent für drei Monate kürzen.
Vorher muss es die Betroffenen anhören, und genau in dieser Anhörung sollten Eltern konkret darlegen, weshalb die Betreuung nicht gesichert ist oder die verlangten Zeiten nicht mit dem vorhandenen Angebot vereinbar sind.
Hilfreich sind dabei Nachweise wie Absagen von Kindertagesstätten, bestätigte Öffnungs- und Betreuungszeiten, Angaben zu Schließzeiten oder Unterlagen über einen besonderen Betreuungsbedarf – auch die tatsächlichen Fahrtzeiten zwischen Kita, Arbeitsplatz und Wohnung können entscheidend sein.
Eine Aufforderung des Jobcenters sollte deshalb nicht pauschal abgelehnt werden – stattdessen sollten Eltern schriftlich erklären, welcher Teil des Angebots praktisch nicht umsetzbar ist und welche Arbeits- oder Kurszeiten mit der Betreuung vereinbar wären.
Jobcenter muss die familiäre Situation prüfen
Die neue Grenze erhöht den Arbeitsdruck auf Eltern deutlich, schafft aber keinen Automatismus, nach dem jede Mutter oder jeder Vater schon kurz nach dem ersten Geburtstag des Kindes uneingeschränkt arbeiten muss – entscheidend bleibt, ob das Jobcenter eine reale, verlässliche Betreuungssituation feststellt.
Seit der Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld setzt diese Prüfung allerdings wesentlich früher ein: Sobald das Kind den 14. Lebensmonat vollendet hat, können sich Eltern nicht mehr allein auf dessen junges Alter berufen.