Eine Krebspatientin erhält ihre volle Erwerbsminderungsrente bereits ab Dezember 2021 und nicht erst ab Februar 2022. Entscheidend war ihr Antrag auf eine Anschlussrehabilitation, den die Deutsche Rentenversicherung erst Wochen später erhielt – denn maßgeblich war nicht der Eingang bei der Behörde, sondern die Abgabe beim Krankenhaus, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt klarstellte.
Rentenversicherung bewilligte mehr als 25.000 Euro Nachzahlung
Die 1976 geborene Frau war bereits 2017 wegen einer Brustkrebsvorstufe behandelt worden, ehe im August 2021 eine metastasierte Krebserkrankung festgestellt wurde. Seitdem lag ihr Leistungsvermögen bei weniger als drei Stunden täglich. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente waren erfüllt.
Nach Abschluss der Chemotherapie absolvierte sie vom 15. Februar bis 8. März 2022 eine stationäre Anschlussrehabilitation. Der Entlassungsbericht bestätigte jedoch, dass sie sowohl ihre bisherige Tätigkeit als auch andere leichte Arbeiten weiterhin nur unter drei Stunden täglich ausüben konnte.
Die Rentenversicherung bewilligte der Frau daraufhin eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente – mit Rentenbeginn zum 1. Februar 2022. Allein für die Zeit bis April 2023 ergab sich damit eine Nachzahlung von 25.262,95 Euro.
Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente 2026
Reha-Antrag gilt zugleich als Rentenantrag
Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation zugleich als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten – vorausgesetzt, die Reha verhindert oder beseitigt die bereits bestehende Erwerbsminderung nicht.
Genau diese sogenannte Rentenantragsfiktion griff im vorliegenden Fall: Weil die Anschlussrehabilitation nichts daran änderte, dass die Frau weniger als drei Stunden täglich arbeiten konnte, musste ihr Reha-Antrag zugleich als Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente behandelt werden.
Streit entstand jedoch darüber, wann dieser Antrag als gestellt galt. Das Krankenhaus faxte ihn erst am 11. Februar 2022 an die Rentenversicherung, wo er sogar erst am 25. Februar registriert wurde. Die Frau hatte das Formular jedoch bereits im Dezember 2021 unterschrieben und beim Krankenhaus eingereicht – lange bevor die Behörde überhaupt davon erfuhr.
Krankenhaus durfte Reha-Antrag entgegennehmen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass der Antrag spätestens am 23. Dezember 2021 beim Krankenhaus vorlag (LSG, Az. L 8 R 16/26): An diesem Tag meldete der Patientenkoordinator die Frau bei der Rehaklinik an, die zugleich einen Platz für die Anschlussrehabilitation reservierte.
Bei einer Anschlussrehabilitation ist nämlich das behandelnde Krankenhaus zur Entgegennahme des Antrags befugt. Für den Rentenbeginn kam es deshalb nicht darauf an, wann die Unterlagen bei der Rentenversicherung ankamen, sondern allein darauf, wann der Antrag im Krankenhaus gestellt wurde.
Die organisatorische Verzögerung bei der Weiterleitung durfte nicht zulasten der Versicherten gehen: Der Reha-Antrag galt bereits mit seiner Entgegennahme im Krankenhaus zugleich gegenüber der Rentenversicherung als gestellt.
Frau verlangte Rente bereits ab September
Die Klägerin wollte darüber hinaus eine Zahlung bereits ab September 2021 erreichen. Sie erklärte, ihren Wunsch nach einer Anschlussrehabilitation schon während eines Krankenhausaufenthalts im September geäußert und später erneut mündlich gegenüber dem Patientenkoordinator wiederholt zu haben.
Das Sozialgericht Heilbronn folgte dieser Darstellung zunächst und sprach ihr die Rente bereits ab September 2021 zu. Dagegen legte die Rentenversicherung Berufung ein – mit teilweisem Erfolg: Das Landessozialgericht hielt einen so frühen Antrag nicht für bewiesen. Eine Beratung über eine Rehabilitation oder die bloße Aushändigung eines Formulars reichten dafür nicht aus; erforderlich war ein eindeutig erklärtes Verlangen nach der Leistung.
Nachweisen ließ sich ein solches Verlangen letztlich erst für den 23. Dezember 2021. Deshalb begann die Rente am 1. Dezember 2021 – zwei Monate früher, als die Rentenversicherung ursprünglich festgesetzt hatte.
Zeitpunkt des Reha-Antrags entscheidet über den Rentenbeginn
Das Urteil zeigt, welche finanzielle Bedeutung der genaue Zeitpunkt eines Reha-Antrags haben kann: Führt eine medizinische Rehabilitation nicht zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, kann der Reha-Antrag zugleich als Rentenantrag gelten und damit den Beginn der späteren Rente bestimmen.
Bei einer Anschlussrehabilitation zählt dabei bereits die Abgabe im beteiligten Krankenhaus – nicht der spätere Eingang bei der Rentenversicherung. Betroffene sollten sich deshalb möglichst zeitnah bestätigen lassen, wann ihr Antrag entgegengenommen wurde. Denn eine fehlende oder unvollständige Dokumentation kann, wie der vorliegende Fall zeigt, dazu führen, dass ein früherer Antrag vor Gericht nicht mehr nachweisbar ist.
