Ein Jobcenter muss einem Vermieter 885 Euro aus einer Mietkautionsgarantie zahlen, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aktuell entschieden hat. Die Behörde kann sich weder auf den enthaltenen Widerrufsvorbehalt berufen noch verlangen, dass der Vermieter zunächst erfolglos gegen die früheren Mieter vollstreckt. Für Bürgergeld-Empfänger ist das Urteil mehr als eine Randnotiz: Nur wenn Vermieter sich auf solche Zusagen verlassen können, akzeptieren sie Kautionsgarantien der Jobcenter als Alternative zur Barkaution.
Jobcenter stellte Garantie über 885 Euro aus
Der Fall reicht bis ins Jahr 2012 zurück. Eine Frau, die Leistungen vom Jobcenter bezog (damals Arbeitslosengeld II, später Bürgergeld, seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld), und ihr damaliger Partner wollten eine Wohnung anmieten, konnten die vereinbarte Mietkaution von 885 Euro aber nicht selbst aufbringen.
Das zuständige Jobcenter sagte deshalb zu, die Kaution in Form einer Garantieerklärung zu übernehmen. Gegenüber dem Vermieter erklärte die Behörde schriftlich, bei Beendigung des Mietverhältnisses für offene Forderungen bis zu einer Höhe von 885 Euro einzustehen.
Mietkaution: Wann das Jobcenter zahlt & wie der Antrag gestellt wird
Die Garantie sollte insbesondere Mietrückstände, Schäden an der Wohnung und weitere üblicherweise durch eine Kaution abgesicherte Forderungen erfassen. Gleichzeitig behielt sich das Jobcenter einen „jederzeitigen Widerruf“ der Erklärung vor.
Nach dem Auszug blieben Mietschulden offen
Das Mietverhältnis endete schließlich zum 30. April 2019, nachdem für die Monate September 2018 bis April 2019 erhebliche Mietrückstände aufgelaufen waren. Der Vermieter rechnete die Mietsicherheit innerhalb der in der Garantie festgelegten Frist von sechs Monaten ab und forderte das Jobcenter anschließend auf, die zugesagten 885 Euro auszuzahlen.
Das Jobcenter lehnte die Zahlung jedoch ab und bezweifelte unter anderem, dass die Garantie überhaupt eine verbindliche Zahlungsverpflichtung begründete. Außerdem müsse der Vermieter zunächst versuchen, seine Forderung bei der ehemaligen Mieterin einzutreiben und gegebenenfalls gegen sie zu vollstrecken. Als weitere Einwände führte die Behörde einen zwischenzeitlichen Verkauf des Mietshauses sowie den genauen Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses an.
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Sozialgericht gab zunächst dem Jobcenter recht
Das Sozialgericht Gelsenkirchen wies die Klage des Vermieters zunächst ab (Urteil vom 22.6.2020, Az. S 33 AS 3097/19). Wegen des vorbehaltenen jederzeitigen Widerrufs habe das Jobcenter aus Sicht des Gerichts keinen ausreichenden Rechtsbindungswillen erkennen lassen. Zudem hatte der Vermieter bereits vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen ein Urteil gegen die ehemalige Mieterin auf Zahlung der Mietrückstände erwirkt, weshalb er nach Ansicht des Sozialgerichts zunächst auf dessen Grundlage gegen sie hätte vorgehen sollen.
Der Vermieter legte gegen die Entscheidung Berufung ein und bekam vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen recht (Urteil vom 14.7.2026, Az. L 21 AS 1024/20).
Garantie bindet das Jobcenter
Das Landessozialgericht wertete die Garantie als verbindliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Sie sei mit dem Zugang beim Vermieter wirksam geworden und habe gerade dazu gedient, die im Mietvertrag verlangte Sicherheit zu ersetzen.
Der enthaltene Vorbehalt eines „jederzeitigen Widerrufs“ ändere daran nichts, denn eine bereits zugegangene Erklärung könne nicht nach Belieben zurückgenommen werden. Ein Widerruf sei allenfalls aus einem wichtigen Grund und unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters möglich – und genau das hatte das Jobcenter vor Eintritt des Garantiefalls nicht erklärt. Die spätere Weigerung, den Betrag auszuzahlen, kam nach Ansicht des Gerichts also zu spät.
Vermieter musste nicht erst erfolglos vollstrecken
Auch mit der Forderung nach einer vorherigen Zwangsvollstreckung konnte sich das Jobcenter nicht durchsetzen. Bei der Erklärung handelte es sich nach Auffassung des Landessozialgerichts nämlich nicht um eine gewöhnliche Bürgschaft, weshalb sich die Behörde auch nicht auf die sogenannte Einrede der Vorausklage berufen konnte, nach der zunächst gegen den eigentlichen Schuldner vorgegangen werden muss. Hätte das Jobcenter die Auszahlung davon abhängig machen wollen, dass der Vermieter zuvor erfolglos gegen den Mieter vollstreckt, hätte dies ausdrücklich in der Garantie stehen müssen.
Das Gericht machte zugleich deutlich, dass eine solche Einschränkung den Zweck der Kautionsgarantie weitgehend zunichtemachen würde. Klage und Zwangsvollstreckung könnten mehr kosten als die abgesicherte Kaution und würden verhindern, dass die Sicherheit nach Ende des Mietverhältnisses kurzfristig zur Verfügung steht.
Jobcenter muss 885 Euro plus Zinsen zahlen
Nach Überzeugung des Gerichts waren sämtliche Voraussetzungen der Garantie erfüllt. Das Mietverhältnis endete am 30. April 2019, der Vermieter rechnete rechtzeitig ab und es bestanden offene Mietforderungen, die den garantierten Betrag überstiegen.
Auch der spätere Verkauf des Hauses änderte daran nichts. Die Mietrückstände waren zu einer Zeit entstanden, in der der Kläger noch Eigentümer und Vermieter der Wohnung war.
Das Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter deshalb zur Zahlung von 885 Euro. Hinzu kommen Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2019.
Urteil stärkt Verlässlichkeit von Jobcenter-Zusagen
Unmittelbar profitiert in diesem Verfahren zwar der Vermieter. Die Entscheidung ist aber auch für Bürgergeld-Bezieher von Bedeutung. Eine Kautionsgarantie kann bei der Wohnungssuche nur funktionieren, wenn Vermieter darauf vertrauen können, dass das Jobcenter die zugesagte Sicherheit im Ernstfall tatsächlich auszahlt.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jedes Jobcenter nun unabhängig von den Umständen jede Forderung eines Vermieters übernehmen muss. Entscheidend bleiben der genaue Wortlaut der jeweiligen Erklärung, die abgesicherten Forderungen und die Einhaltung der darin festgelegten Voraussetzungen.