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Beim Grundsicherungsgeld müssen Mieter selbst tätig werden – sonst drohen Kürzungen

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Mit der Reform wurden auch die Regeln für die Übernahme der Wohnkosten (KdU) geändert. Jobcenter können nun ausdrücklich prüfen, ob eine vereinbarte Miete gegen die örtliche Mietpreisbremse verstößt.

Das kann selbst Haushalte treffen, deren Miete vollständig innerhalb der örtlichen Mietobergrenze des Jobcenters liegt. Entscheidend ist dann nicht, ob die Wohnung für den Leistungsbezug als angemessen gilt, sondern ob der Vermieter die vereinbarte Miete rechtlich überhaupt in dieser Höhe verlangen darf.

Vermutet das Jobcenter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, kann es den Leistungsbezieher auffordern, gegen die Miethöhe vorzugehen. Bleibt er untätig, droht ein Kostensenkungsverfahren und damit eine Lücke bei den übernommenen Wohnkosten.

Neue Regel gilt seit Juli 2026

Die Prüfung der Mietpreisbremse gehört zu den Änderungen, die mit dem Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten sind. Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihren Informationen zur Reform ausdrücklich darauf hin, dass Leistungsempfänger zur Kostensenkung verpflichtet werden können, wenn ihre vereinbarte Miete gegen eine am Wohnort geltende Mietpreisbremse verstößt.

Dabei kann das Jobcenter den Mieter auffordern, den möglichen Verstoß gegenüber seinem Vermieter zu rügen. Ein solches Verfahren ist nach den neuen Regeln sogar während der Karenzzeit möglich.

Beim Bürgergeld übernahm das Jobcenter während der Karenzzeit grundsätzlich noch die tatsächlichen Unterkunftskosten. Seit der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 ist dieser Schutz begrenzt: Das Jobcenter berücksichtigt höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Auch innerhalb dieser Grenze kann es gegen eine möglicherweise rechtswidrig überhöhte Miete vorgehen.

Bürgergeld: Bei der Miete läuft etwas gewaltig schief

Angemessene Miete kann trotzdem als zu hoch gelten

Bei der Übernahme der Wohnkosten müssen deshalb zwei unterschiedliche Grenzen auseinandergehalten werden.

Die örtliche Mietobergrenze bestimmt, welche Kosten für Unterkunft und Heizung das Jobcenter für eine Bedarfsgemeinschaft – abhängig von Haushaltsgröße und Wohnort – grundsätzlich als angemessen anerkennt. Liegt die Miete innerhalb dieser Grenze, wird sie normalerweise vollständig berücksichtigt.

Die Mietpreisbremse beantwortet dagegen eine andere Frage. Sie begrenzt in bestimmten Gebieten die Miethöhe, die ein Vermieter bei Abschluss eines neuen Mietvertrags verlangen darf.

Eine Wohnung kann daher nach den Vorgaben des Jobcenters angemessen sein und trotzdem gegen die Mietpreisbremse verstoßen. So könnte das Jobcenter beispielsweise eine monatliche Miete von 600 € für einen Alleinstehenden grundsätzlich als angemessen anerkennen. Ergibt die Prüfung jedoch, dass der Vermieter mietrechtlich höchstens 550 € verlangen dürfte, kann das Jobcenter auf eine Senkung der vertraglichen Miete drängen.

Der Grundsicherungsleistungs-Empfänger kann sich somit nicht allein darauf verlassen, dass seine Miete unterhalb der örtlichen Mietobergrenze liegt.

Eine hohe Miete beweist noch keinen Verstoß

Die Prüfung ist allerdings komplizierter, als es zunächst klingt. Die Mietpreisbremse gilt nicht überall, sondern nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt, die von den jeweiligen Bundesländern festgelegt wurden.

Wo sie gilt, darf die Miete bei Beginn eines Mietverhältnisses grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Davon bestehen jedoch mehrere Ausnahmen.

Eine höhere Miete kann beispielsweise zulässig sein, wenn

  • der Vormieter bereits eine entsprechend hohe Miete gezahlt hat,
  • die Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung erstmals vermietet wurde,
  • es sich um einen von der Mietpreisbremse ausgenommenen Neubau handelt,
  • oder die Mietpreisbremse am jeweiligen Wohnort nicht anwendbar ist.

Die Höhe der Miete allein reicht deshalb nicht aus, um einen Rechtsverstoß sicher festzustellen. Benötigt werden unter anderem Angaben zum Beginn des Mietverhältnisses, zur Vormiete, zum Baujahr, zu möglichen Modernisierungen und zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

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Jobcenter kann die zulässige Miete nicht allein festlegen

Auch wenn das Jobcenter die Miete für rechtswidrig überhöht hält, kann es die vertraglich vereinbarte Zahlung nicht einfach nach eigenem Ermessen herabsetzen.

Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die rechtliche Einschätzung eines Jobcenter-Mitarbeiters allein nicht genügen dürfe, um die vollständige Übernahme der Miete abzulehnen. Die Unwirksamkeit der Mietforderung müsse rechtlich belastbar geklärt sein.

Das Jobcenter kann jedoch ein Kostensenkungsverfahren einleiten und den Leistungsbezieher auffordern, seine möglichen Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

Eine bloße Mitteilung nach dem Muster „Ihre Miete ist zu hoch, kümmern Sie sich darum“ dürfte dafür nicht ausreichen. Das Jobcenter muss nachvollziehbar erklären, weshalb es einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse annimmt und welche konkreten Schritte vom Betroffenen erwartet werden.

Konflikt mit dem Vermieter nicht ausgeschlossen

Für den Mieter kann die Aufforderung dennoch heikel sein. Er muss seinen Vermieter darauf hinweisen, dass die vereinbarte Miete möglicherweise unzulässig hoch ist, und gegebenenfalls Auskünfte oder eine Senkung verlangen.

Der Bundesrat warnte im Gesetzgebungsverfahren davor, daraus eine starre Pflicht zu machen. Mietervereine hätten berichtet, dass die Beanstandung einer überhöhten Miete in einzelnen Fällen Kündigungen nach sich ziehen könne. Selbst wenn eine solche Kündigung rechtlich unwirksam ist, kann ein anschließender Streit für die Betroffenen eine erhebliche Belastung darstellen.

Besonders problematisch ist das für Haushalte, die auf dem angespannten Wohnungsmarkt kaum eine Ersatzwohnung finden würden. Das Jobcenter muss deshalb den konkreten Einzelfall berücksichtigen. Dazu kann auch gehören, ob bei einem Verlust der Wohnung Obdachlosigkeit droht oder eine mietrechtliche Auseinandersetzung aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Dass der Mieter selbst tätig werden muss, ist allerdings keine Besonderheit des Grundsicherungsgeldes. Da der Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter besteht, müssen auch Menschen ohne Leistungsbezug selbst prüfen und gegebenenfalls durchsetzen, ob ihre Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Für Leistungsbezieher entsteht jedoch zusätzlicher Druck, weil Untätigkeit Folgen für die vom Jobcenter übernommenen Wohnkosten haben kann.

Aufforderung des Jobcenters nicht ignorieren

Wer ein Schreiben zur Überprüfung seiner Miete erhält, sollte zunächst klären, auf welche Berechnung und welche rechtlichen Angaben sich das Jobcenter stützt. Wichtig sind insbesondere folgende Fragen:

  • Gilt am Wohnort überhaupt eine Mietpreisbremse?
  • Welche ortsübliche Vergleichsmiete legt das Jobcenter zugrunde?
  • Sind dem Jobcenter die Vormiete und mögliche Modernisierungen bekannt?
  • Welche konkrete Handlung wird vom Mieter verlangt?
  • Welche Unterstützung bietet das Jobcenter bei der Durchsetzung des Anspruchs?

Betroffene sollten weder untätig bleiben noch ungeprüft einen vorformulierten Vorwurf an den Vermieter schicken. Je nach Fall kann eine Beratung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Mietrecht erforderlich sein.

Begrenzt das Jobcenter später die anerkannten Unterkunftskosten, sinkt dadurch nicht automatisch die geschuldete Miete. Solange der Vermieter seine Forderung nicht reduziert oder die Unzulässigkeit der Miethöhe geklärt ist, bleibt der Mieter grundsätzlich zur vollständigen Zahlung verpflichtet. Die Differenz muss er dann aus dem Regelsatz oder aus anderen eigenen Mitteln aufbringen.

Kann er die Lücke nicht schließen, entstehen Mietrückstände. Wachsen diese weiter an, droht im schlimmsten Fall die Kündigung der Wohnung. Damit kann seit der Einführung des Grundsicherungsgeldes eine neue Finanzierungslücke entstehen – selbst wenn die Wohnung nach der eigentlichen Mietobergrenze des Jobcenters vollkommen angemessen ist.