Zum Inhalt springen

Minijobs vor dem Aus – Millionen Beschäftigte sollen regulär einzahlen

Hand hält ein Namensschild mit der Aufschrift Minijob an einer Garderobe in einem Café

Millionen Minijobs könnten vor einem grundlegenden Umbau stehen. Die Rentenkommission empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus geringfügiger Beschäftigung abzuschaffen. Minijobber sollen künftig grundsätzlich Rentenbeiträge zahlen müssen. Die bisherige Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen, soll wegfallen.. Ausnahmen soll es nur noch für Schüler geben.

Das ist noch kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hat aber angekündigt, die 33 Empfehlungen der Kommission als Gesamtpaket vollständig umzusetzen. Damit ist die Abschaffung des heutigen Minijob-Sonderstatus politisch deutlich wahrscheinlicher geworden.

Vor dem Aus steht dabei nicht die Möglichkeit, wenige Stunden im Monat zu arbeiten. Wegfallen soll der Minijob als steuer- und sozialversicherungsrechtliches Sondermodell. Ob jemand 300 Euro, 600 Euro oder 900 Euro verdient, soll dann nicht mehr darüber entscheiden, ob besondere Minijob- oder Midijob-Regeln gelten. Ausnahmen wären nach dem Vorschlag nur noch für Schüler möglich.

Was sich schon ab 1. Juli 2026 ändert

Unabhängig von der Rentenkommission tritt zum 1. Juli 2026 bereits eine wichtige Änderung in Kraft. Minijobber, die sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben, können diese Befreiung künftig einmalig für die Zukunft zurücknehmen.

Bisher galt: Wer sich in einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, blieb grundsätzlich für die Dauer dieses Minijobs daran gebunden. Ein Widerruf war nicht möglich.

Ab dem 1. Juli 2026 kann diese Entscheidung rückgängig gemacht werden. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Aufhebung wirkt nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Wer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze hat, muss sich einheitlich entscheiden. Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht gilt dann für alle betroffenen Minijobs.

Für Minijobber ist das der Teil, der sofort praktische Bedeutung hat. Wer bereits befreit ist, kann wieder eigene Rentenbeiträge zahlen und dadurch Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen. Im gewerblichen Bereich liegt der Eigenanteil bei 3,6 Prozent, das sind bei einem Verdienst von 603 Euro rund 21,71 Euro im Monat. Das kostet netto Geld, kann aber rentenrechtlich wichtig sein, etwa für Wartezeiten, Reha-Ansprüche oder spätere Rentenansprüche.

Bürgergeld & Minijob: Freibetrag berechnen – So viel bleibt 2026 anrechnungsfrei

Was die Rentenkommission zusätzlich fordert

Die neue Widerrufsmöglichkeit geht der Rentenkommission nicht weit genug. In Empfehlung 26 schlägt sie vor, Minijobs ohne Opt-out-Möglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Der gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobs soll abgeschafft werden.

Das bedeutet: Minijobber könnten sich künftig nicht mehr einfach aus der Rentenversicherungspflicht herausnehmen lassen. Außerdem würden Minijobs nicht mehr wie bisher als Sonderform behandelt, bei der Arbeitgeber pauschale Abgaben zahlen und Arbeitnehmer in vielen Fällen keine regulären Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Die Kommission begründet das mit Fehlanreizen. Minijobs seien häufig nicht nur ein kurzer Nebenverdienst, sondern könnten sich zu einer dauerhaften, sozial schwach abgesicherten Beschäftigungsform verfestigen. Besonders kritisch sieht die Kommission die Folgen für Frauen, weil Minijobs aus ihrer Sicht den Übergang in eine stärkere Erwerbstätigkeit erschweren können.

Wie Minijobs heute funktionieren

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt im Jahr 2026 vor, wenn der regelmäßige Verdienst im Durchschnitt höchstens 603 Euro im Monat beträgt. Auf das Jahr gerechnet sind das 7.236 Euro.

Minijobber sind zwar grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber von dieser Pflicht befreien lassen. Dann fällt der eigene Rentenversicherungsbeitrag weg. Arbeitgeber zahlen weiter pauschale Beiträge, im gewerblichen Bereich unter anderem 15 Prozent zur Rentenversicherung.

Genau hier liegt der Unterschied zur oft verkürzten Aussage, Minijobber müssten künftig „Sozialabgaben zahlen“. Arbeitgeber zahlen heute bereits pauschale Abgaben. Neu wäre nach dem Vorschlag der Rentenkommission vor allem, dass Minijobber stärker wie reguläre Arbeitnehmer behandelt würden und der heutige Sonderstatus entfiele.

Rund 7,6 Millionen Menschen betroffen

Die Zahl der möglichen Betroffenen ist hoch. Nach der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im November 2025 rund 7,64 Millionen geringfügig entlohnt Beschäftigte. Davon übten rund 4,08 Millionen ausschließlich einen Minijob aus. Weitere rund 3,56 Millionen hatten den Minijob zusätzlich zu einer anderen Beschäftigung.

Damit geht es um mehr als sieben Millionen Beschäftigungsverhältnisse, die heute den besonderen Status genießen – von der Aushilfe im Einzelhandel über die Reinigungskraft im Privathaushalt bis zum Zuverdienst neben Studium, Rente oder Hauptberuf.

Viele Minijobber zahlen derzeit keine eigenen Rentenbeiträge

Die Daten der Minijob-Zentrale zeigen, warum die Rentenkommission gerade bei der Rentenversicherung ansetzt. Im März 2026 waren im gewerblichen Bereich nur 20,9 Prozent der Minijobber rentenversicherungspflichtig im Minijob. 79,1 Prozent waren nicht rentenversicherungspflichtig, meist wegen einer Befreiung.

In Privathaushalten ist der Anteil noch niedriger. Dort waren nur 11,3 Prozent rentenversicherungspflichtig. 88,7 Prozent zahlten keine eigenen Pflichtbeiträge über den Minijob.

Für die gesetzliche Rentenversicherung bedeutet das: Millionen Minijobs führen heute nur eingeschränkt zu eigenen Rentenanwartschaften der Beschäftigten. Genau diesen Zustand will die Kommission beenden.

Bürgergeld-Vorteil mit Minijob: Wie das Jobcenter die Rente finanziert

Minijobs sind längst kein reines Schüler- oder Studentenmodell

Der Vorschlag trifft nicht nur Schüler oder Studenten. Im gewerblichen Bereich sind 64,0 Prozent der Minijobber zwischen 25 und 64 Jahre alt, 18,3 Prozent sind über 65 und nur 17,7 Prozent unter 25. In Privathaushalten sind sogar 74,4 Prozent zwischen 25 und 64 Jahre alt.

Hinter dem hohen Anteil Älterer stehen vor allem Rentner. Im März 2026 waren allein im Gewerbe rund 1,2 Millionen Minijobber über 65 Jahre alt, zusammen mit den Privathaushalten etwa 1,25 Millionen. Auffällig viele weitere Beschäftigte stehen mit 55 bis 65 Jahren kurz vor dem Rentenalter. Von der geplanten Rentenversicherungspflicht wären die Rentner unter ihnen allerdings kaum betroffen, weil Bezieher einer vollen Altersrente im Minijob ohnehin rentenversicherungsfrei sind.

Eine weitere große Gruppe sind erwerbstätige Bürgergeld-Empfänger. Von ihnen hatten nach Daten der Bundesagentur für Arbeit im November 2025 rund 263.000 ausschließlich einen Minijob – etwa jeder dritte erwerbstätige Aufstocker. Überdurchschnittlich oft handelt es sich um Alleinstehende und Alleinerziehende.

Auch die Verteilung nach Geschlecht ist auffällig. Im gewerblichen Bereich sind 55,9 Prozent der Minijobber Frauen, in Privathaushalten sogar 86,9 Prozent. Damit stützt die Statistik die Einschätzung der Rentenkommission, dass Minijobs besonders für Frauen ein dauerhaftes Armuts- und Absicherungsrisiko sein können.

Bei den Branchen liegt der Handel vorn. Im Bereich Handel und Kfz-Instandhaltung waren im März 2026 rund 1.041.173 Minijobber gemeldet, danach folgt das Gastgewerbe mit 872.945.

Auch Midijobs könnten betroffen sein

Die Empfehlung der Rentenkommission betrifft nicht nur klassische Minijobs bis 603 Euro. Im Bericht heißt es ausdrücklich, dass sich mit der Abschaffung des Minijob-Sonderstatus auch die gesonderte Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich erübrigen würde.

Gemeint sind Midijobs. Im Jahr 2026 beginnt der Übergangsbereich bei 603,01 Euro und reicht bis 2.000 Euro monatlich. Midijobber sind bereits sozialversicherungspflichtig, zahlen aber reduzierte Arbeitnehmerbeiträge. Die Rentenansprüche werden dabei nicht entsprechend gekürzt.

Auch diese Sonderregel sieht die Kommission kritisch. Sie hält die Entlastung für wenig zielgenau, weil sie nicht danach unterscheidet, ob jemand tatsächlich armutsgefährdet ist oder nur bewusst in einem begrenzten Teilzeitumfang bleibt. Aus Sicht der Kommission entstehen dadurch Fehlanreize und Mindereinnahmen für die Sozialversicherung.

Was das für Minijobber bedeuten würde

Für Minijobber hätte eine Umsetzung zwei Seiten. Kurzfristig würde vom Lohn voraussichtlich weniger netto übrig bleiben, wenn reguläre Arbeitnehmerbeiträge fällig werden. Langfristig könnten aber bessere Rentenansprüche und eine stärkere Einbindung in die Sozialversicherung entstehen.

Besonders relevant wäre das für Menschen, die dauerhaft nur oder überwiegend im Minijob arbeiten. Wer über Jahre keine oder nur sehr geringe eigene Rentenbeiträge zahlt, baut später auch nur geringe Ansprüche auf. Das kann im Alter zu einer Abhängigkeit von Grundsicherung führen.

Für Bürgergeld-Empfänger hätte eine Rentenversicherungspflicht bei einem vollen Minijob nach heutiger Anrechnungslogik keinen finanziellen Nachteil. Bei 603 Euro Verdienst bleiben nach den regulären Freibeträgen 208,90 Euro anrechnungsfrei. Würden künftig Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen, sinkt zwar der ausgezahlte Lohn. Gleichzeitig sinkt aber auch das Einkommen, das auf das Bürgergeld angerechnet wird. Der verfügbare Betrag bleibt dadurch gleich. Die zusätzlichen Beitragskosten würden bei unveränderten Regeln faktisch nicht beim Leistungsberechtigten landen, sondern über eine geringere Einkommensanrechnung beim Jobcenter. Relevant kann ein Nachteil nur bei sehr niedrigen Minijob-Einkommen werden, wenn ohnehin kaum Einkommen angerechnet wird.

Arbeitgeber verlieren ein flexibles Modell

Für Arbeitgeber wäre die Reform ebenfalls einschneidend. Minijobs sind besonders im Handel, in der Gastronomie, in Privathaushalten und bei saisonalen Tätigkeiten ein wichtiges Instrument. Sie ermöglichen kurze Einsätze, flexible Schichten und eine einfache Abrechnung.

Schon heute fließen über Minijobs erhebliche Pauschalbeiträge. Die Minijob-Zentrale zog im ersten Quartal 2026 Beiträge von rund 2,50 Milliarden Euro ein, davon rund 1,30 Milliarden Euro für die Rentenversicherung und rund 1,02 Milliarden Euro für die Krankenversicherung.

Eine vollständige Abschaffung des Sonderstatus würde das Modell aber deutlich verändern. Arbeitgeber müssten sich auf höhere Komplexität, möglicherweise höhere Kosten und weniger Attraktivität für kurzfristige Nebenverdienste einstellen.

Wann könnte die Reform kommen?

Noch ist die Empfehlung kein Gesetz. Die Bundesregierung will das Rentenpaket aber nach der Sommerpause in das Gesetzgebungsverfahren bringen. Bundeskanzler Friedrich Merz hat in der Regierungsbefragung im Bundestag erklärt, er hoffe auf eine Verabschiedung der Gesetze bis Ende 2026. Nach bisherigem Zeitplan wäre eine Umsetzung erster Reformteile frühestens 2027 realistisch.

Für Minijobber bedeutet das: Die neue Widerrufsmöglichkeit bei der Rentenversicherung gilt schon ab 1. Juli 2026. Die große Abschaffung des Minijob-Sonderstatus ist dagegen noch ein politischer Vorschlag, der erst durch Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat muss.

Warum der Streit jetzt erst beginnt

Die Debatte dürfte hart werden. Sozialpolitisch lässt sich der Vorschlag gut begründen, weil Minijobs oft zu wenig eigenständige Absicherung schaffen. Gerade für Menschen mit langer Minijob-Biografie kann das im Alter ein Problem werden.

Gleichzeitig ist der Eingriff groß. Viele Minijobber nutzen diese Beschäftigung bewusst als einfachen Hinzuverdienst. Viele Arbeitgeber sind auf die flexible Einsatzform angewiesen. Genau deshalb ist Empfehlung 26 einer der Punkte, bei denen die Rentenreform unmittelbar im Alltag von Millionen Menschen ankommen würde.