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Kein Bürgergeld: Jobcenter fordert unwiderruflichen Verzicht auf theoretische Jobchancen

Ein ehemaliger Grenzgänger beantragt Bürgergeld – und wird abgewiesen. Das Jobcenter besteht darauf, dass er zunächst sein in der Schweiz angespartes Altersvorsorge-Guthaben verwertet. Doch die Auszahlung setzt voraus, dass er seine Grenzgängerbewilligung aufgibt und gegenüber den Schweizer Behörden das endgültige Verlassen der Schweiz erklärt – eine unwiderrufliche Entscheidung. Der Mann weigert sich. Die Folge: kein Bürgergeld, kein Darlehen – so hat es das LSG Baden-Württemberg im Eilverfahren bestätigt. Im Hauptsacheverfahren ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen.

Der Sachverhalt

Der Betroffene, Jahrgang 1975, wohnt mit seiner Frau und seinem Kind an der deutschen Grenze zur Schweiz. Von 2014 bis 2019 arbeitete er als Koch in der Schweiz – bis er selbst kündigte. 2023 kehrte er nochmals für ein Jahr dorthin zurück. Wie für alle Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch, wurden während dieser Zeiten Beiträge in die sogenannte Zweite Säule der schweizerischen Altersvorsorge eingezahlt, die berufliche Vorsorge (BVG). Nach dem Ende der jeweiligen Beschäftigung wurde das angesparte Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG übertragen – eine Art Parkkonto für Vorsorgegelder, die noch keiner neuen Pensionskasse zugeführt wurden.

Nach dem Ende der Schweizer Tätigkeit 2023 bezog der Mann von Januar bis Juni 2024 deutsches Arbeitslosengeld in Höhe von rund 2.440 Euro monatlich. Die Familie bezog anschließend von Juli 2024 bis April 2025 Bürgergeld – unter Anrechnung des Einkommens der Frau und des Kindergeldes. Bereits bei dieser Antragstellung legte der Mann Nachweise über das Schweizer Freizügigkeitskonto vor. Wegen der noch laufenden Karenzzeit hatte die Höhe des Vermögens jedoch zunächst keine entscheidende Bedeutung.

Ab April 2025 arbeitete der Mann wieder – als gastronomischer Leiter in einem Reha-Klinikum in Deutschland, für 4.200 Euro brutto monatlich. Das Bürgergeld wurde zum 30. April 2025 eingestellt, da das Einkommen den Bedarf deckte. Nach nur fünf Monaten wurde er jedoch entlassen. Seine Frau bezog seit Juni 2025 Krankengeld von rund 1.230 Euro monatlich – sie befand sich in einer Krebsbehandlung. Am 14. August 2025 stellte die Familie erneut einen Antrag auf Bürgergeld.

Zum Zeitpunkt des Antrags belief sich das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto auf 45.690 Schweizer Franken, umgerechnet etwa 48.500 Euro. Davon entfielen 25.815 CHF auf den gesetzlich vorgeschriebenen BVG-Anteil, weitere 19.875 CHF auf Beiträge, die über das gesetzliche Minimum hinausgingen.

Schonvermögen 2026: Vermögensfreibetrag beim Bürgergeld

Die Ablehnung

Der tatsächliche Bedarf der Familie lag bei etwa 2.250 Euro monatlich: 506 Euro Regelbedarf je für Mann und Frau, 390 Euro für das Kind, dazu 850 Euro Miete. Dem stand ein Einkommen von 1.489 Euro gegenüber – Krankengeld der Frau von rund 1.230 Euro monatlich und Kindergeld von 259 Euro.

Das Jobcenter lehnte den Antrag zunächst am 18.09.2025 wegen fehlender Unterlagen ab. Die Familie reichte diese nach – und wies dabei auch auf die Krebsbehandlung der Frau hin, die voraussichtlich mehrere Monate arbeitsunfähig sein werde. Das Jobcenter wertete die Nachreichung als Widerspruch und forderte in den folgenden Wochen weitere Unterlagen an – darunter explizit Nachweise zum Schweizer Freizügigkeitskonto.

Dann, am 18.12.2025, folgte der entscheidende Wendepunkt: Das Jobcenter informierte den Mann erstmals ausdrücklich, dass das Freizügigkeitskonto als anrechenbares Vermögen gewertet werde und Leistungen deshalb entfallen könnten. Gleichzeitig wies es auf die Möglichkeit eines Darlehens nach § 24 Abs. 5 SGB II hin – als Überbrückung, sofern er aktiv an der Verwertung des Guthabens mitwirke. Der Mann antwortete am 19. Dezember – allerdings nur mit dem Hinweis, dass er nicht mehr krankenversichert sei. Auf die Verwertungsfrage ging er nicht ein.

Am 08.01.2026 rief er beim Jobcenter an und erklärte, er wolle zunächst die Leistungen für die Karenzzeit bewilligt haben – über das Darlehen brauche er noch Bedenkzeit.

Noch am selben Tag erging der Bescheid. Das Jobcenter bewilligte darin Leistungen für September und Oktober 2025 – denn während der sogenannten Karenzzeit gilt ein erhöhter Vermögensschutz von bis zu 70.000 Euro für die dreiköpfige Familie, und das Vermögen der Familie lag darunter. Ab November 2025 lehnte es im selben Bescheid ab: Die Karenzzeit war abgelaufen. Die Familie hatte bereits von Juli 2024 bis April 2025 Bürgergeld bezogen, und eine neue Antragstellung startet die Karenzzeit nicht neu. Das Jobcenter errechnete ihr Ende auf den 31.10.2025.

Ab dem 01.11.2025 galt damit der reguläre Freibetrag von 15.000 Euro pro Person, für die Familie also zusammen 45.000 Euro. Das Jobcenter errechnete ein Nettovermögen auf dem Freizügigkeitskonto von rund 47.500 Euro – nach Abzug der Schweizer Quellensteuer von 4,5 Prozent (2.250 Euro) und geschätzter Bearbeitungsgebühren von 100 Euro. Zusammen mit weiteren Kontoguthaben kam es auf ein Gesamtvermögen von rund 54.000 Euro – und damit 9.000 Euro über dem Freibetrag. Ein Jobcenter-Darlehen sei möglich, jedoch nur bei aktiver Mitwirkung an der Verwertung des Freizügigkeitskontos.

Die Familie legte am 14.01.2026 Widerspruch ein. Der Mann erklärte, er stimme einem Darlehen grundsätzlich zu – aber nur bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage. Die Auszahlung des Guthabens ohne Gerichtsurteil lehnte er ab: Sie zerstöre seine Altersvorsorge, erzwinge die Aufgabe seiner Grenzgängerperspektive und belaste ihn steuerlich. Das Jobcenter wies den Widerspruch am 20.01.2026 zurück. Seine Kernaussage: Ohne aktive Verwertungsbereitschaft kein Darlehen, ohne Verwertung kein Bürgergeld.

Klage, Vergleichsversuch und Eilantrag

Die Familie erhob am 11.02.2026 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (Az. S 4 AS 488/26) – dieses Verfahren ist noch anhängig. Parallel stellten sie einen Eilantrag auf vorläufige Bürgergeld-Leistungen. Die Begründung: Die Situation sei bei ausbleibenden Zahlungen existenz- und gesundheitsbedrohend. Die Familie verwies auf offene Mietrückstände, Zuzahlungen zur Chemotherapie der Frau, Krankenversicherungsprobleme des Mannes und die laufende kieferorthopädische Behandlung des Kindes.

Das Sozialgericht unterbreitete einen Vergleichsvorschlag: vorläufige Leistungsgewährung als Darlehen, endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren. Das Jobcenter signalisierte Bereitschaft – jedoch nur, wenn der Mann ausdrücklich seine Verwertungsbereitschaft erkläre und einen förmlichen Darlehensantrag stelle. Der Mann erklärte sich mit dem Darlehen grundsätzlich einverstanden, bestand jedoch darauf, das Guthaben erst nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil aufzulösen. Für das Jobcenter war das keine echte Verwertungsbereitschaft: Da die Auflösung des Kontos unwiderruflich sei, reiche eine nur bedingte Zusage nicht aus. Der Vergleich scheiterte.

Das Sozialgericht sah keine ausreichende Grundlage für eine vorläufige Leistungsgewährung und lehnte den Eilantrag am 11.03.2026 ab (Az. S 4 AS 493/26 ER). Die Familie legte Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg ein – ebenfalls ohne Erfolg. Das LSG bestätigte die Ablehnung mit Beschluss vom 06.05.2026 (Az. L 7 AS 927/26 ER-B).

Jobcenter darf Bürgergeld zurückfordern wenn Vermögen verschwiegen wird

Das Problem mit der Verwertung

Eine Barauszahlung ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a FZG möglich, wenn der Inhaber die Schweiz endgültig verlässt. Im Fall des Antragstellers bedeutet das konkret: die Grenzgängerbewilligung aufgeben und das endgültige Verlassen der Schweiz erklären – für ihn gleichbedeutend mit dem Verlust seiner künftigen Joboptionen in der Schweiz.

Der Mann wohnt direkt an der Schweizer Grenze. Er will diese Option offenhalten. Zwar hat er seit 2023 nachweislich keine Stelle in der Schweiz gefunden und auch keine belegbaren Bewerbungen vorgelegt – das Gericht hält ihm das ausdrücklich vor. Dennoch: Die Erklärung, die Schweiz als Arbeitsmarkt endgültig aufzugeben, wäre unwiderruflich. Der Mann selbst formulierte es so: Er müsste den Schweizer Staat belügen, da er nie die Absicht hatte, die Schweiz dauerhaft arbeitstechnisch zu verlassen.

Aus Sicht des Jobcenters und des Gerichts ist das keine legitime Begründung, sondern schlicht die Weigerung, vorhandenes Vermögen zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Der Verzicht auf die Grenzgängerbewilligung ist für die Behörde kein Selbstzweck – sondern nur die technische Voraussetzung für eine Auszahlung, die der Betroffene verweigert.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Auszahlung Zeit braucht. Der Teil des Guthabens, der über das gesetzliche Minimum hinausgeht, kann laut Gericht innerhalb von etwa vier Wochen ausgezahlt werden. Für den BVG-Anteil ist eine Prüfung durch den Sicherheitsfonds BVG erforderlich – ob der Betroffene noch irgendwo rentenversicherungspflichtig ist. Das kann nach Angaben des Mannes bis zu drei Monate dauern.

Die rechtlichen Argumente – und warum sie scheiterten

Der Mann brachte mehrere Argumente vor, die das Gericht allesamt verwarf.

Altersvorsorgeschutz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II: Seit der Reform des SGB II sind Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, vom Vermögen ausgenommen. Das Gericht stellte jedoch klar: Ein Freizügigkeitskonto ist kein Versicherungsvertrag. Es handelt sich lediglich um ein verwaltetes Kontoguthaben – ohne aktives Versicherungsverhältnis, ohne Police. Der Schutz greift nicht.

Vergleich mit deutschen Rentenanwartschaften: Das Gericht ließ offen, ob Schweizer Pensionskassenguthaben mit deutschen Rentenanwartschaften vergleichbar sind – denn darum geht es hier gar nicht. Der Mann hat die Vorsorgeeinrichtung verlassen und ein Freizügigkeitskonto gewählt. Damit ist das Geld grundsätzlich auszahlbar, und genau das macht es zu verwertbarem Vermögen.

Besondere Härte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II: Eine besondere Härte liegt laut Rechtsprechung nur bei außergewöhnlichen, atypischen Umständen vor. Der Mann argumentierte, die Auszahlung werde doppelt besteuert – zunächst Schweizer Quellensteuer, dann deutsche Einkommensteuer – und der tatsächliche Auszahlungsbetrag wäre deutlich niedriger als das Guthaben. Zudem habe er durch seine Schweizer Tätigkeit eine Lücke von rund sechs Jahren in der deutschen Rentenversicherung – das Guthaben sei sein einziger Ausgleich dafür. Die Auszahlung wäre kein Ausweg, sondern ein Tausch: die heutige Notlage gegen spätere Altersarmut. Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen. Der Verlust der Grenzgängerperspektive reiche für eine besondere Härte nicht aus. Der deutsche und europäische Arbeitsmarkt stehe ihm offen. Er sei erst 50 Jahre alt, könne weitere Altersvorsorge aufbauen, und aus der Schweizer Tätigkeit verbleibe ihm ohnehin noch die Rentenanwartschaft aus der Ersten Säule, der AHV. Bürgergeld diene dazu, aktuelle Notlagen zu beseitigen – nicht dazu, die zukünftige Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu vermeiden oder ein späteres Leben über dem Grundsicherungsniveau zu sichern.

Darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II: Ein Darlehen setzt aktive Verwertungsbemühungen voraus. Der Mann erklärte offen, das Guthaben ohne ein entsprechendes Gerichtsurteil nicht anzutasten. Damit entfällt der Darlehensanspruch.

Was das Gericht entschied

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Beschwerde zurück. Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto sei verwertbares Vermögen, die Verwertung zumutbar, und ohne Verwertungsbereitschaft kein Anspruch auf Darlehen.

Zum Anordnungsgrund – also der Frage, ob die Situation so dringend ist, dass ein Gericht vorläufig eingreifen muss – stellte das Gericht fest: Das Einkommen der Familie aus Krankengeld (rund 1.230 Euro monatlich) und Kindergeld (259 Euro) decke zumindest die Regelbedarfe von insgesamt 1.402 Euro kurzfristig ab. Eine unmittelbare existenzielle Notlage sei daher nicht glaubhaft gemacht.

Auch die Mietrückstände gegenüber dem Vermieter – dem Vater des Mannes, der im selben Haus wohnt – begründeten keinen Anordnungsgrund. Eine konkret drohende Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht geltend gemacht worden.

Der Beschluss im Eilverfahren ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg läuft noch – das LSG hat jedoch bereits unmissverständlich klargestellt, dass es das Freizügigkeitskonto als verwertbares Vermögen ansieht, keinen Altersvorsorgeschutz erkennt und die Verwertung für zumutbar hält. Bis dahin: kein Bürgergeld.