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Bürgergeld-Familie fordert 100.000 Euro für Wohnungsrenovierung – Gericht lehnt ab

Eine Familie aus dem Raum Heilbronn, seit Jahren im Bürgergeld-Bezug, forderte vom Jobcenter 100.000 Euro für die Renovierung ihrer Mietwohnung und neue Möbel. Jobcenter, Sozialgericht und schließlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnten ab.

Die Forderung beim Jobcenter

Im Oktober 2024 reichte die Familie – Vater und zwei erwachsene Kinder – beim Jobcenter eine fünfseitige Liste ein: „Notwendige Renovierungsmaßnahmen und vorläufige Kostenaufstellung zur Wiederherstellung einer den Vorgaben des Grundgesetzes entsprechenden, chancengleichen Wohn- und Lebenssituation.“ Gefordert wurden neue Türen, Fenster, Fliesen, Sanitäranlagen, Elektrik und Heizung – dazu eine komplett neue Möblierung für alle drei Personen, u. a. Fernseher, Wäschetrockner, Mikrowelle, Schminktisch, Deko-Accessoires, Bilder und Teppiche.

Die Begründung: Die Küche stamme aus den 1980ern, die Spülmaschine sei über 22 Jahre alt, das Bad menschenunwürdig. Wegen des Jobcenters lebe man seit mindestens einem Jahrzehnt weit unter der Armutsgrenze.

Die Entscheidung des Jobcenters

Das Jobcenter entschied, ohne die Wohnung zu besichtigen. Es bewilligte ein Darlehen von 2.452 Euro für grundlegende Haushaltsgegenstände sowie einen Zuschuss von 344 Euro für Renovierungsmaterial wie Farbe und Pinsel. Die übrigen Forderungen lehnte es ab – mit der Begründung, dass Instandhaltung der Wohnung Sache des Vermieters sei und Gegenstände wie Fernseher, Wäschetrockner oder Deko-Accessoires nicht unter Leistungen nach dem SGB II fallen – weder als Kosten der Unterkunft noch als Erstausstattung.

Widerspruch und Klage

Die Familie legte Widerspruch ein und erhob dabei schwere Vorwürfe gegen das Jobcenter. Im Laufe des Verfahrens bezeichneten die Kläger Mitarbeiter des Jobcenters als „nationalsozialistische Mitarbeiter“ und warfen dem Amt vor, sie seit Jahren zu betrügen. Inhaltlich argumentierten sie, der Verweis auf den Vermieter greife nicht, weil Reparaturen letztlich über Mieterhöhungen auf sie zurückfallen würden. Und: Die Menschenwürde könne ohne funktionierende Einrichtungsgegenstände nicht gewährleistet werden. Das Jobcenter wies den Widerspruch im Januar 2025 zurück.

Im Februar 2025 klagte die Familie beim Sozialgericht Heilbronn. Auf Nachfrage des Gerichts, wie hoch der Anspruch konkret sei, lautete die Antwort: mindestens 100.000 Euro. Darin enthalten seien auch Montage- und Transportkosten durch Fachfirmen sowie Hotelkosten für die Zeit, in der die Wohnung während der Renovierung unbewohnbar wäre.

Als Beweis für die „betrügerischen Machenschaften“ des Jobcenters legten die Kläger dem Sozialgericht eine mehrere hundert Seiten starke Klageschrift vor – gerichtet nicht etwa gegen das Jobcenter, sondern gegen den Bundespräsidenten, den Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg und den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Dazu kamen hunderte Seiten Anlagen: alte Mahnungen von Telekommunikationsunternehmen und Energieversorgern, frühere Bürgergeld-Bescheide. Der Vorwurf hatte sich inzwischen ausgeweitet: Nicht nur das Jobcenter Ludwigsburg betrüge sie – an „allen Angehörigen von ethnischen und sozialen Minderheiten in Deutschland“ würden durch die Jobcenter „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ begangen. Das Sozialgericht stellte fest: mangels Bezug zum Streitgegenstand ohne Relevanz für den geltend gemachten Anspruch.

Ihren Anspruch auf eine dem Mittelschichtstandard entsprechende Wohnungsausstattung begründeten sie so: „Minderwertige Möbel können unseren Anspruch auf ein würdevolles Leben in der deutschen Gesellschaft nicht befriedigen. Die Mutter einer ehemaligen Freundin drängte auf eine sofortige Beendigung der Beziehung, nachdem sie den Zustand unserer Küche gesehen hat. Daraus folgern wir, dass nur Möbel, die ein außenstehender Dritter der Mittelschicht als akzeptabel betrachtet, uns eine Rückkehr in die Gesellschaft eröffnen.“

Das Sozialgericht wies die Klage im August 2025 ab (S 2 AS 244/25). Die Familie legte Berufung ein.

Jobcenter muss keine neuen Möbel bei Schädlingsbefall zahlen

Das Urteil des LSG

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies auch die Berufung im Dezember 2025 zurück (Az. L 12 AS 2751/25).

Den Kern der Renovierungsforderungen erledigte das Gericht mit einem Blick in den Mietvertrag: Türen, Fenster, Sanitär, Elektrik, Heizung – das alles ist laut Mietvertrag und gesetzlicher Regelung (§ 535 BGB) Sache des Vermieters, nicht der Mieter. Weil die Familie keinen Anspruch hat, diese Kosten zu tragen, kann das Jobcenter sie auch nicht als Kosten der Unterkunft übernehmen. Das Argument, der Vermieter würde die Kosten ohnehin per Mieterhöhung weitergeben, ließ das Gericht nicht gelten – Mieterhöhungen sind gesetzlich begrenzt, und eine höhere Miete würde das Jobcenter im Rahmen der Angemessenheit ohnehin übernehmen.

Bei den Möbeln und Haushaltsgeräten zog das Gericht eine klare Linie: Eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II setzt außergewöhnliche Umstände voraus – einen Wohnungsbrand, einen Umzug aus einer möblierten Unterkunft. Normaler Verschleiß über Jahre gehört nicht dazu. Der Gesetzgeber hat im Regelbedarf bewusst einen Ansparanteil für genau solche Ersatzbeschaffungen einkalkuliert. Und Gegenstände wie Fernseher, Deko, Schminktisch, Bilder oder Teppiche fallen ohnehin nicht unter die Erstausstattung – die deckt nur Grundbedürfnisse ab: Schlafen, Essen, Aufenthalt.

Das eigentliche Problem war aber ein anderes: Die Familie hatte zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass irgendetwas tatsächlich defekt oder nicht mehr nutzbar ist. Stattdessen stand die pauschale Forderung nach einer Wohnung auf Mittelschichtniveau im Raum. Das Gericht attestierte der Familie eine „ausgeprägte Begehrenshaltung“ – und hielt ihr vor, dass selbst Mieter ohne Sozialleistungsbezug aus wirtschaftlichen Überlegungen keine erheblichen eigenen Mittel in eine Wohnung stecken würden, für deren Instandhaltung der Vermieter zuständig ist.

Was tatsächlich möglich ist

Das SGB II kennt durchaus Leistungen für Wohnung und Einrichtung – aber an konkrete Voraussetzungen geknüpft.

Wer erstmals eine eigene Wohnung bezieht oder nach einem außergewöhnlichen Ereignis wie einem Wohnungsbrand neu ausstatten muss, hat Anspruch auf eine Erstausstattung (§ 24 Abs. 3 SGB II) – als Zuschuss, nicht als Darlehen. Dazu zählen Grundausstattung wie Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Waschmaschine und Kühlschrank.

Wer ein konkret defektes Gerät ersetzen muss und dafür im laufenden Regelbedarf nicht genug hat, kann ein zinsloses Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II beantragen. Voraussetzung ist ein nachgewiesener, unabweisbarer Bedarf – eine pauschale Forderung reicht nicht.

Für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter mietvertraglich tatsächlich verpflichtet ist, können die Kosten im Einzelfall als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II anerkannt werden – oder wenn die Bewohnbarkeit der Wohnung andernfalls gefährdet wäre.

Bei Mängeln, für die der Vermieter zuständig ist, hilft das Jobcenter nicht weiter. Hier gilt: Vermieter schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern. Reagiert er nicht, gibt es mietrechtliche Möglichkeiten – Mietminderung oder Klage.