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Bürgergeld: Jobcenter muss höhere Miete auch ohne Erlaubnis übernehmen

Müssen sich Bürgergeld-Empfänger einen Umzug vom Jobcenter vorab genehmigen lassen? Ein Gerichtsurteil zeigt: Das ist nicht zwingend der Fall. Wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen, kann das Amt zur Kostenübernahme verpflichtet sein, auch wenn der Umzug ohne vorherige Zusicherung erfolgte. Eine Bürgergeld-Empfängerin klagte erfolgreich gegen die Kürzung der Mietkosten und die Ablehnung einer Nebenkostennachzahlung.

Fahrzeit, Schimmel und ein Umzug auf eigene Kosten

Die junge Frau hatte bis zu ihrem 18. Geburtstag in einer stationären Wohngruppe gelebt und bezog danach Leistungen nach dem SGB II. Sie wohnte in einer rund 38 Quadratmeter großen Wohnung in Eisenhüttenstadt, bis sie aus eigener Initiative umzog – und hatte dafür handfeste Gründe: Durch die Bahnhofsnähe der neuen Wohnung verkürzte sich ihre tägliche Fahrt zur Volkshochschule im Nachbarort von drei auf zwei Stunden. Dort holte sie ihren Schulabschluss nach. Daneben klagte sie über Schimmel in der alten Wohnung, der Möbel und persönliche Gegenstände beschädigt hatte. Weder Vermieter noch Jobcenter hatten eine Lösung angeboten. Die Umzugskosten trug sie komplett selbst.

Die neue Wohnung lag innerhalb der Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters. Dennoch kürzte das Amt die monatliche Mietübernahme um die Differenz zur alten Wohnung – 21,14 Euro pro Monat.

So teuer darf die Wohnung mit Bürgergeld sein

Die Begründung des Jobcenters

Trotz der Umstände weigerte sich das Jobcenter, die volle Miete der neuen Wohnung zu übernehmen. Auch die Nebenkostennachzahlung für die alte Wohnung in Höhe von 163 Euro wurde abgelehnt. Begründung: Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen, da die alte Wohnung angemessen war. Außerdem sei er ohne vorherige Genehmigung erfolgt. Nachforderungen seien nur dann zu übernehmen, wenn der Umzug mit einer Zusicherung oder im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung stattgefunden hätte – was hier nicht der Fall war. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren zog die Frau vor Gericht.

Vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) argumentierte die Klägerin, dass der Schimmel eine Gesundheitsgefahr darstellte und die Fahrzeitverkürzung den Umzug zusätzlich rechtfertigte. Das Jobcenter hielt an seiner Linie fest: Zu einer solchen Kostensenkungsobliegenheit habe schon deshalb gar kein Anlass bestanden, weil die Verbrauchskosten in der bisherigen Wohnung angemessen gewesen seien. Auch die Nebenkostennachzahlung sei nicht zu erstatten, da sie erst nach dem Umzug fällig wurde.

Umzugssperre nicht mit SGB II vereinbar

Das Sozialgericht widersprach entschieden. Ein Umzug sei auch dann erforderlich, wenn er zwar nicht zwingend notwendig war, jedoch ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde. Eine tägliche Ersparnis von einer Stunde Fahrzeit sei genau ein solcher Grund – ob der Schimmel zum Zeitpunkt des Umzugs noch eine konkrete Gesundheitsgefahr darstellte, musste das Gericht gar nicht abschließend klären.

Die Argumentation des Jobcenters laufe auf eine „faktische Umzugssperre“ hinaus, was weder mit den Zielen des SGB II noch mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit vereinbar sei. Das Jobcenter wurde verpflichtet, die volle Miete sowie die Nebenkostennachforderung zu übernehmen. (Az.: S 40 AS 1945/17)

Bürgergeld und u25 – Umzug nur mit Genehmigung des Jobcenters

Auch bei den Nebenkosten hatte das Gericht ein klares Argument parat: Das Jobcenter darf Nebenkostenguthaben aus alten Wohnungen leistungsmindernd anrechnen – also muss es im Gegenzug auch Nachzahlungen übernehmen, sofern der Leistungsbezug durchgehend bestand. Was in die eine Richtung gilt, muss auch in die andere gelten.

Landessozialgericht bestätigt Urteil

Das Jobcenter legte Berufung ein – ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies sie einstimmig zurück (Az.: L 19 AS 2352/19). Es bestätigte: Ein Umzug kann auch ohne Kostensenkungsaufforderung und ohne vorherige Genehmigung erforderlich sein, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Eine Stunde weniger Pendelzeit pro Strecke sei ein solcher Grund – einer, der auch einen Nichthilfebedürftigen zum Umzug bewogen hätte. Auch die Nebenkostennachforderung sei erstattungsfähig, sofern der Leistungsbezug durchgehend bestand. Der Leistungsbezug darf kein Grund sein, Menschen faktisch am Umziehen zu hindern – das widerspreche dem Grundrecht auf Freizügigkeit und den Zielen des SGB II.