Eine 1982 geborene Mutter aus Sachsen kämpfte jahrelang gegen eine Kinderzuschlag-Rückforderung von 982 Euro – mit einem Argument, das sich am Ende selbst zu Fall brachte. Die Zahlungen ihrer Mutter sollten je nach Bedarf mal als Unterhalt, mal als Darlehen gelten. Das Gericht ließ das nicht gelten.
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Die Ausgangslage
Die Klägerin lebte mit ihrem 1972 geborenen Ehemann und vier Kindern in einem 230 Quadratmeter großen Eigenheim. Die Familie finanzierte sich ab September 2018 aus der Erwerbsminderungsrente des Ehemannes von knapp 679 Euro brutto (netto 607,99 Euro) sowie Wohngeld in Höhe von 592 Euro monatlich. Für den Kinderzuschlag zählte jedoch nur das Mindesteinkommen von 900 Euro – und das wurde durch die Rente nicht erreicht. Wohngeld und Kindergeld bleiben bei dieser Berechnung ausdrücklich außen vor.
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Die Mutter der Klägerin erklärte sich bereit, die Differenz zu übernehmen. In ihrer Erklärung vom 30. August 2018 legte sie schriftlich fest, ihrer Tochter monatlich rund 300 Euro zu zahlen – erstmals zum 30. August 2018, jeweils bis zum letzten Werktag des Vormonats. Ausgangspunkt war die Nettorente von 607,99 Euro, sodass die Differenz zu den geforderten 900 Euro knapp 300 Euro betrug. Die Zahlungen bezeichnete sie ausdrücklich als Unterhalt. Eine Rückzahlungspflicht wurde nicht erwähnt. Damit war die 900-Euro-Grenze rechnerisch erreicht und der Kinderzuschlag wurde bewilligt – für drei Töchter in Höhe von jeweils 170 Euro, insgesamt 510 Euro monatlich.
Knapp acht Monate später, im April 2019, bestätigte die Mutter in einer weiteren Erklärung, dass ihre Angaben vom August 2018 weiterhin Gültigkeit hätten. Weiterhin Unterhalt, weiterhin keine Rückzahlungspflicht.
Das Einkommen stieg – und die Familienkasse forderte zurück
Ab Januar 2019 änderte sich die Einkommenslage der Familie. Eine Kindergeldabzweigung zugunsten des Ehemannes war rückwirkend ab Juli 2018 bewilligt worden und brachte monatlich 194 Euro. Die aufgelaufene Nachzahlung von 1.164 Euro floss im Januar 2019 in einem Betrag zu und wurde auf sechs Monate verteilt angerechnet. Gleichzeitig sanken die Heizkosten von 158 auf 102 Euro monatlich, was den anrechenbaren Bedarf der Familie zusätzlich verringerte. Zusammen war das Einkommen damit höher als bei der Bewilligung des Kinderzuschlags angenommen. Die bereits ausgezahlten Beträge für Januar bis April 2019 waren dadurch zu hoch – die Familienkasse hob die Bewilligung für diesen Zeitraum teilweise auf und forderte die Überzahlung von 982 Euro zurück.
Dann kam die Darlehen-Geschichte
Der Rückforderungsbescheid erging am 8. Mai 2019. Keine drei Wochen später, im Widerspruch vom 29. Mai 2019, war plötzlich von einem Darlehen die Rede – zum ersten Mal. Was in den Erklärungen der Mutter vom August 2018 und April 2019 durchgängig als Unterhalt bezeichnet worden war, sollte nun ein Darlehen gewesen sein. Die Logik dahinter: Privatdarlehen zählen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht als Einkommen – und wären damit nicht anrechenbar gewesen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Geschichte noch weiter verfeinert. Aus dem vollständigen Darlehen wurde ein Mischmodell: 106 Euro Zuschuss und 194 Euro Darlehen mit Rückzahlungspflicht. Und die Mutter erklärte nun, ihre Tochter habe ihr Ende Mai 2019 insgesamt 1.822 Euro in bar zurückgezahlt.
Doch die Konstruktion enthielt einen entscheidenden Selbstwiderspruch, den das Gericht klar benannte: Wäre von Anfang an ein Darlehensanteil enthalten gewesen, hätte die 900-Euro-Grenze nie erreicht werden können – und es hätte von vornherein keinen Anspruch auf Kinderzuschlag gegeben. Die Umdeutung hätte also nicht nur die Rückforderung beseitigt, sondern den gesamten Anspruch nachträglich zu Fall gebracht.
Das Gericht durchschaute die Konstruktion
Das Sächsische Landessozialgericht wies die Berufung zurück (L 3 BK 6/21). Die ursprünglichen Erklärungen der Mutter waren eindeutig: Unterhalt, zweckgebunden, ohne jede Rückzahlungspflicht. Daran änderte auch der Zeitablauf nichts – denn nach der eigenen Logik der späteren Darlehen-Konstruktion wäre die Situation ab Januar 2019 „bereinigt“ gewesen und eine Rückzahlungspflicht hätte einsetzen müssen. Stattdessen zahlte die Mutter weiter monatlich 300 Euro, und von Rückzahlung war erst die Rede, nachdem der Rückforderungsbescheid auf dem Tisch lag.
Für die behauptete Rückzahlung von 1.822 Euro gab es keine belastbaren Nachweise. Als Beleg wurde ein Kontoauszug vorgelegt, der am 23. Mai 2019 eine Bargeldabhebung von 2.000 Euro ausweist. Das Gericht ließ das nicht gelten: Eine Abhebung belegt nicht, dass das Geld auch tatsächlich zum behaupteten Zweck ausgegeben wurde. Hinzu kam ein weiteres Argument: Die Familie war durchgängig auf Sozialleistungen zur Existenzsicherung angewiesen – Erwerbsminderungsrente, Wohngeld, Kindergeldabzweigung und Kinderzuschlag. Eine Einmalzahlung von 1.822 Euro wäre vor diesem Hintergrund eine erhebliche finanzielle Belastung gewesen, die die Klägerin und ihr Ehemann selbst mehrfach als beengt beschrieben hatten.
Das LSG ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin legte dagegen Beschwerde beim Bundessozialgericht ein – ohne Erfolg (B 4 KG 2/25 BH).
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Kinderzuschlag und das Mindesteinkommen
Der Kinderzuschlag soll Familien gezielt vor dem Bürgergeld-Bezug bewahren. Die Idee dahinter: Wer trotz eigenem Einkommen nicht genug verdient, um den Bedarf seiner Kinder zu decken, soll durch den Zuschlag auf eigenen Beinen stehen können – ohne auf Grundsicherung angewiesen zu sein. Das Mindesteinkommen von 900 Euro ist dabei bewusst als Schwelle gesetzt: Wer sie nicht erreicht, hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag und muss stattdessen Bürgergeld beantragen.