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GKV: Weniger Leistung, höhere Beiträge – das kommt 2027 auf Kassenpatienten zu

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf den Weg gebracht. Ziel ist es, das drohende Milliardendefizit der gesetzlichen Krankenversicherung abzuwenden – durch Ausgabenbremsen, höhere Zuzahlungen und Einschnitte bei einzelnen Leistungen. Die meisten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Ein Überblick, was beschlossen wurde und wen es trifft.

Höhere Zuzahlungen bei Medikamenten

Wer verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Apotheke abholt, zahlt künftig mehr. Die seit 22 Jahren unveränderten Zuzahlungen steigen von mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro – eine Erhöhung um 50 Prozent. Gleichzeitig sollen die Grenzen künftig jährlich automatisch angepasst werden, sodass sie nicht erneut jahrzehntelang eingefroren bleiben.

Die Zuzahlungspflicht ist auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gedeckelt, bei chronisch Kranken auf ein Prozent. Wer diese Grenze erreicht, ist für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Diese Schutzregel bleibt unverändert erhalten.

Belastungsgrenze: Mit Bürgergeld Zuzahlung zu Medikamenten gedeckelt

Zahnersatz wird teurer

Die Festzuschüsse der Krankenkassen beim Zahnersatz werden um 10 Prozent gekürzt und damit auf das Niveau zurückgesetzt, das bis 2020 galt. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht und ein Bonusheft führt, kann höhere Zuschüsse erhalten – das Bonussystem bleibt bestehen. Für Härtefälle mit geringem Einkommen bleibt der vollständige Zuschuss von 100 Prozent erhalten.

Änderungen bei der Familienversicherung – ab 2028

Die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen bleibt grundsätzlich bestehen – aber mit einer wichtigen Einschränkung, die zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Beitragsfrei mitversichert bleiben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner künftig nur noch, wenn sie Kinder unter sieben Jahren betreuen, ein Kind mit Behinderung versorgen, einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen oder das Rentenalter erreicht haben.

Für alle anderen mitversicherten Partner wird ab 2028 ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Partners fällig. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt vollumfänglich erhalten.

Höhere Beiträge für Gutverdiener: BBG und Versicherungspflichtgrenze steigen

Ab 2027 werden zwei Einkommensgrenzen außerordentlich angehoben – jeweils um 300 Euro monatlich, zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung. Das trifft Arbeitnehmer, Rentner und Selbstständige in der GKV gleichermaßen.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich. Bis zu dieser Grenze werden GKV-Beiträge berechnet, Einkommen darüber ist beitragsfrei. Durch die außerordentliche Anhebung um 300 Euro zusätzlich zur regulären Lohnanpassung steigt die BBG 2027 auf voraussichtlich rund 6.350–6.400 Euro. Wer bisher knapp über der alten Grenze verdiente und deshalb auf einen Teil seines Einkommens keine Beiträge zahlte, zahlt künftig auf einen größeren Teil. Arbeitgeber tragen die Hälfte dieser Mehrbelastung.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) liegt 2026 bei 6.450 Euro monatlich. Wer darunter verdient, ist in der GKV pflichtversichert. Nach der Anhebung auf rund 6.750 Euro verlieren Angestellte, die bisher knapp über der alten Grenze lagen, die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln. Der PKV-Verband kritisiert das als faktischen Einstieg in die Bürgerversicherung.

Krankengeld: Kürzung vom Tisch, Teilkrankengeld kommt

Im Vorfeld der Reform war eine Absenkung des Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent des Regelentgelts im Gespräch. Diese Maßnahme wurde im Kabinettsentwurf nicht übernommen. Das Krankengeld bleibt bei 70 Prozent.

Neu eingeführt wird stattdessen ein Teilkrankengeld. Wer nicht vollständig arbeitsunfähig, aber auch nicht voll einsatzfähig ist, kann künftig in drei Stufen teilweise weiterarbeiten – bei 25, 50 oder 75 Prozent der Restleistungsfähigkeit. Das setzt die Zustimmung von Arbeitgeber und Versichertem voraus. Das Teilkrankengeld wird entsprechend der tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit berechnet.

Cannabis: Blüten werden nicht mehr erstattet

Cannabis-Blüten werden aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen. Weiterhin erstattungsfähig bleiben Extrakte in standardisierter Qualität, Fertigarzneimittel sowie Präparate mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Diese Regelung tritt unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft – also noch vor dem 1. Januar 2027.

Homöopathie fliegt aus dem Kassenleistungskatalog

Krankenkassen dürfen homöopathische Behandlungen und Arzneimittel künftig nicht mehr als freiwillige Satzungsleistungen anbieten. Bisher konnten einzelne Kassen diese Leistungen freiwillig erstatten – das entfällt. Wer homöopathische Behandlungen in Anspruch nehmen möchte, muss sie vollständig selbst bezahlen.

Hautkrebsscreening wird umstrukturiert

Das bisherige flächendeckende Hautkrebsscreening für alle Versicherten ab 35 Jahren (alle zwei Jahre) soll auf ein risikobasiertes Modell umgestellt werden. Deutschland ist nach Angaben des BMG das einzige Land mit einem solchen nicht-risikobasierten Screening. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis Ende 2027 einen Änderungsbeschluss fassen. Bis dahin bleibt der bisherige Anspruch bestehen.

Ausgabenbremse als Kernstück der Reform

Das eigentliche Herzstück des Gesetzes betrifft alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen: Vergütungssteigerungen für Ärzte, Zahnärzte, Kliniken, Heilmittelerbringer und Apotheken sollen künftig auf die Grundlohnrate gedeckelt werden – also auf die Wachstumsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder. Tariflohnsteigerungen darüber hinaus werden nicht mehr vollständig refinanziert. Das spart nach Regierungsangaben 2027 rund 11,2 Milliarden Euro – der größte Einzelposten des Gesamtpakets von rund 16,3 Milliarden Euro im Jahr 2027.

Verwaltung und Werbung der Krankenkassen

Auch die Krankenkassen selbst sollen sparen: Die Verwaltungskosten werden dauerhaft an die Grundlohnsumme gedeckelt, Werbeausgaben werden halbiert, und die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte werden begrenzt.

Bürgergeld als Kostentreiber – was die Reform wirklich plant

In der öffentlichen Debatte werden Bürgergeld-Bezieher oft als Belastung für die GKV dargestellt. Das greift zu kurz. Das eigentliche Problem ist ein anderes: Der Bund zahlt für jeden GKV-versicherten Bürgergeld-Bezieher eine Pauschale von 144 Euro monatlich – die tatsächlichen Behandlungskosten liegen laut Analysen des IGES-Instituts bei über 310 Euro. Die Lücke von rund 10 Milliarden Euro jährlich tragen die Beitragszahler.

Schock für Bürgergeld-Empfänger: CDU will Gesundheitsversorgung kürzen

Eine Expertenkommission hatte empfohlen, diese Kosten vollständig aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren – das hätte die GKV um rund 12 Milliarden Euro entlastet und wäre der größte Einzelposten des gesamten Reformpakets gewesen. Die Bundesregierung hat das abgelehnt. Im beschlossenen Gesetzentwurf ist lediglich ein symbolischer Einstieg vorgesehen: 250 Millionen Euro Mehrfinanzierung für 2027, die jährlich anwachsen soll. Gleichzeitig wird der reguläre Bundeszuschuss an die GKV von 14,5 auf 12,5 Milliarden Euro pro Jahr gekürzt – zur Haushaltssanierung. Unterm Strich zieht der Bund 2027 mehr aus dem System heraus als er hineingibt.

Wann tritt was in Kraft?

  • Sofort nach Verkündung: Ausschluss von Cannabis-Blüten aus der GKV-Erstattung
  • 1. Januar 2027: Höhere Zuzahlungen bei Medikamenten (7,50–15 Euro), Zahnersatz-Festzuschüsse gekürzt, Anhebung von BBG und Versicherungspflichtgrenze, Homöopathie-Streichung als Kassenleistung, Ausgabenbremse für Leistungserbringer
  • 1. Januar 2028: Beitragszuschlag für mitversicherte Partner (2,5 % des Partnereinkommens), Zuckerabgabe auf gesüßte Getränke (separates Gesetz geplant)
  • Sommer 2026: Geplante Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat

Hinweis: Bei dem am 29. April 2026 beschlossenen Dokument handelt es sich um einen Kabinettsentwurf. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 11. Juni 2026 geplant, der Bundesrat soll einen Tag später befasst werden. Die endgültige Verabschiedung wird noch vor der Sommerpause erwartet – Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind bis dahin möglich.

Quellen: