Das Jobcenter darf ein Geldgeschenk nicht zwangsläufig als Einkommen werten und das Bürgergeld kürzen. Wird das Geld Betrag für wichtige Reparaturen zur Verfügung gestellt und dient nicht dazu, die Lage der Betroffenen zu verbessern, wäre es unangemessen, das Geschenk als Einkommen anzurechnen. Zu diesem Schluss kam das Bundessozialgericht bei der Klage einer Eigenheimbesitzerin, deren Mutter die Kosten für die Dachreparatur übernommen hatte.
Über 7.000 Euro für eine Dachreparatur
Der Fall: Eine alleinstehende Frau war 2017 auf Hartz IV, das heutige Bürgergeld, angewiesen. Sie wohnte im Eigenheim, dessen Dach so marode war, dass Wasser eindrang. Die Reparatur sollte 7.125,98 Euro kosten. Den entsprechenden Betrag – 7.130 Euro – gab die Mutter der Bürgergeld-Bedürftigen als Geschenk zur „Verwendung für den Dachdecker“.
Bürgergeld: Vorsicht bei Bareinzahlungen aufs Konto
Jobcenter stoppt das Bürgergeld
Das Jobcenter wusste weder von der Reparatur noch vom Geldgeschenk. Als ein Mitarbeiter der Behörde bei einer Außenprüfung das neue Dach sah und die Unterlagen prüfte, wurde die Bewilligung der Leistungen umgehend aufgehoben. Für die Zeit von September bis November erfolgte die Bewilligung lediglich darlehensweise. Begründung: Die Betroffene sei nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Das Geld der Mutter müsse als Einkommen gewertet und leistungsmindernd angerechnet werden.
Anrechnung grob unbillig
Während das Sozialgericht Gotha (S 46 AS 3844/17) die Klage der Frau abwies, betonte das Landessozialgericht Thüringen (L 4 AS 1212/19), dass die Zahlung der Mutter ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erfolgt sei. Das Geldgeschenk als Einkommen anzurechnen, sei daher grob unbillig gemäß § 11a Absatz 5 SGB II. Vor allem aber habe das Geldgeschenk die Lage der Frau nicht derart beeinflusst, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht weiterhin gerechtfertigt gewesen wären.
Finanzielle Lage darf sich nicht verbessern
In dieses Horn stieß dann auch das Bundessozialgericht (B 7 AS 10/23 R vom 17.07.2024): Geldgeschenke von Verwandten für dringende Reparaturen am eigenen, selbst bewohnten Haus, die keinen Einfluss auf die finanzielle Lage eines Bürgergeld Bedürftigen haben, dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden.

