Sie beziehen Bürgergeld und planen einen Zuverdienst? Das Jobcenter unterstützt Ihre Erwerbstätigkeit durch Freibeträge. Das bedeutet: Ihnen steht am Ende immer mehr Geld zur Verfügung, als wenn Sie nicht arbeiten würden. Hier erklären wir Ihnen, wie die Berechnung funktioniert und wie viel von Ihrem Einkommen durch den Freibetrag anrechnungsfrei bleibt.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Grenzen auf einen Blick:
Bevor wir die Details der Berechnung zeigen, hier die wichtigsten Freibetragsgrenzen, die Sie kennen sollten:
- Maximaler Freibetrag: Ohne minderjährige Kinder können Sie höchstens 348 € vom Zuverdienst behalten, mit minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft maximal 378 €.
- Obergrenze des Einkommens: Die Freibeträge gelten nur bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.200 € (ohne Kind) bzw. 1.500 € (mit Kind). Einkommen darüber hinaus wird ohne Freibeträge angerechnet. Eine feste Einkommensobergrenze gibt es beim Bürgergeld aber nicht.
- Minijob-Freibetrag: Bei einem 556 €-Minijob bleiben Ihnen 194,80 € anrechnungsfrei.
So setzt sich der Einkommensfreibetrag zusammen
Die Bürgergeld-Regeln stellen sicher, dass Sie einen Teil Ihres Zuverdienstes behalten können. Die ersten 100 € (Grundfreibetrag) vom Erwerbseinkommen bleiben immer anrechnungsfrei. Der darüber liegende Einkommensteil wird anhand des Bruttoeinkommens gestaffelt berechnet, um den Gesamtfreibetrag zu ermitteln, welcher am Ende das anzurechnendes Nettoeinkommen kürzt (§ 11b SGB II).
| Einkommensspanne (Brutto pro Monat) | Zusätzlicher Freibetrag (in %) | Erläuterung & Max. Freibetrag aus dieser Stufe |
|---|---|---|
| Bis 100 € | 100 % | Grundfreibetrag. Bleibt immer anrechnungsfrei. |
| 100,01 bis 520 € | 20 % | Gilt für den Teil des Einkommens über 100 €. Max. 84 € zusätzlich. |
| 520,01 bis 1.000 € | 30 % | Gilt für den Teil des Einkommens über 520 €. Max. 144 € zusätzlich. |
| 1.000,01 bis 1.200 € (ohne minderj. Kind) | 10 % | Gilt für den Teil des Einkommens über 1.000 €. Max. 20 € zusätzlich. |
| 1.000,01 bis 1.500 € (mit minderj. Kind) | 10 % | Gilt für den Teil des Einkommens über 1.000 €. Max. 50 € zusätzlich. |
Bürgergeld-Zahlung im Monat der Arbeitsaufnahme
Der Minijob: Freibetrag und Anrechnung
Der Minijob ist die häufigste Form des Zuverdienstes. Bei der aktuellen Minijob-Grenze von 556 € in 2025 bleibt Ihnen ein monatlicher Freibetrag von 194,80 € zusätzlich zu Ihren Bürgergeld-Leistungen. Alle weiteren Details zur genauen Berechnung, zur Anrechnung eines 556-Euro-Jobs finden Sie in unserem Ratgeber zu Bürgergeld & Minijob (inkl. Freibetrag-Rechner).
Bei der Bedarfsermittlung ist zunächst entscheidend, das anrechnungsfähige Einkommen nach § 11 SGB II zu ermitteln. Dies bedeutet, dass von dem tatsächlichen (Brutto-)Einkommen Abzugsbeträge wie Werbungskosten, Steuern, Sozialabgaben etc. sowie Freibeträge nach § 11b SGB II abzuziehen sind um das relevante Einkommen zu ermitteln.
Nur das sich nach Abzug dieser Beträge reduzierte Einkommen (Nettoeinkommen) ist für die Leistungsberechnung maßgebend und für die Ermittlung des Bedarfssatzes einzubeziehen. Es ist also vom Nettobetrag auszugehen.
Beispielrechnung zur Einkommensanrechnung
Bei diesem Beispiel gehen wir von einer vierköpfigen Familie (Bedarfsgemeinschaft) mit 2 Kindern (5 und 8 Jahre) aus. Die Mutter arbeitet nicht und der Vater hat ein Einkommen vom 1.400 € monatlich. Im Beispiel gehen wir von einem monatlichen Gesamt-Regelbedarf von 1.759 € aus, zur Vereinfachung ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
| Einkommen / Freibetrag | Betrag |
|---|---|
| Erwerbseinkommen Vater | 1.400 € |
| Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 30 SGB II) | – 100 € |
| 20% Freibetrag (100,01 – 520 €) | – 84 € |
| 30% Freibetrag (520,01 – 1.000 €) | – 144 € |
| 10% Freibetrag (1.000,01 – 1.400,00) | – 40 € |
| Freibetrag gesamt | – 368 € |
| anrechenbares Einkommen | 1.032 € |
Vom Einkommen des Vaters werden 1.032 € anrechenbares Einkommen auf den monatlichen Regelbedarf von 1.759 € angerechnet, so dass das Jobcenter nur 727 € aufstockende Bürgergeld Leistungen auszahlt.
Abzugsfähige Beträge bei Bürgergeld
Abzugsfähigen Beträge nach § 11b SGB II mindern das Einkommen, dabei handelt es sich zum Beispiel um:
- die zu zahlenden Steuern (Lohn-/ Einkommen, Gewerbe-, Kirchensteuern etc.)
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Rentenversicherung etc.) und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bzw. in Höhe der Pflichtbeiträge
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen (z.B. freiwillige/ private Krankenversicherung und Pflegeversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsabsicherungen, Lebensversicherungen für Selbständige/ Freiberufler etc.) werden in angemessener Höhe berücksichtigt
- nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Beiträge zur Altersvorsorge (Stichwort Riester-Rente, Rürup-Rente)
- notwendiger Aufwand zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten; Kosten für doppelte Haushaltsführung, Fahrkosten, Aufwand für Arbeitsmaterialien etc. und zwar in Höhe der festgesetzten Pauschbeträge oder bei entsprechendem Nachweis ggf. auch höhere Beträge und bei Selbständigkeit können ohne Nachweis pauschal 20 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden)
- Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
- Beträge, die bereits als Einkommen bei der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung für ein Kind berücksichtigt wurden


