Wer Bürgergeld bezieht, bekommt neben dem Regelsatz auch die Wohnkosten erstattet – also Miete, Nebenkosten (kalte Betriebskosten) und Heizkosten. Diese sogenannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) übernimmt das Jobcenter jedoch nur, wenn sie angemessen sind.
Im ersten Jahr nach dem Bürgergeld-Erstantrag gilt eine Karenzzeit als Schonfrist: Die tatsächliche Miete wird in dieser Zeit vollständig übernommen, bevor anschließend die Angemessenheit geprüft wird. Dieser Leitfaden erklärt kompakt und verständlich, welche Wohnkosten das Jobcenter zahlt, welche Grenzen gelten und welche Sonderregeln zu beachten sind.
Inhaltsverzeichnis
Was zahlt das Jobcenter für die Wohnung?
Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), soweit sie angemessen sind. Dazu gehören die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung – mit klar geregelten Ausnahmen.
Übernommen werden:
- Kaltmiete
- Kalte Nebenkosten / umlagefähige Betriebskosten (z. B. Wasser, Müll, Grundsteuer, Hausmeister, Allgemeinstrom)
- Heizkosten in angemessener Höhe
- Bei selbst genutztem Wohneigentum: Zinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, laufende Bewirtschaftung
Nicht übernommen werden:
- Stromkosten (müssen aus dem Regelbedarf gezahlt werden)
- Tilgungsraten bei Wohneigentum
- Kosten für unangemessenen Wohnraum (nach Ablauf der Karenzzeit)
Wie groß darf die Wohnung sein?
Als angemessen gelten in der Regel folgende Wohnflächen:
| Haushaltsgröße | Angemessene Wohnfläche |
|---|---|
| 1 Person | ca. 45–50 m² |
| 2 Personen | ca. 60–65 m² |
| 3 Personen | ca. 75–80 m² |
| 4 Personen | ca. 85–95 m² |
| Jede weitere | +10–15 m² |
Diese Wohnflächen entsprechen den bundesweit üblichen Richtwerten für angemessenen Wohnraum im Bürgergeld. Sie dienen dem Jobcenter als Orientierung, um die Bedarfsgemeinschaft einer passenden Wohnungsgröße zuzuordnen. Welche Werte im Einzelfall gelten, bestimmen jedoch immer die kommunalen Richtlinien vor Ort.
Wie hoch darf die Miete beim Bürgergeld sein?
Die Höhe der übernommenen Miete hängt vom regionalen Mietniveau ab. Jede Stadt und jeder Landkreis legt eigene Obergrenzen fest, weil die Wohnkosten bundesweit stark variieren. Das Jobcenter übernimmt daher nur Mieten, die innerhalb dieser örtlichen Höchstgrenzen liegen.
Karenzzeit: In den ersten 12 Monaten ab Erstantrag übernimmt das Jobcenter die tatsächliche Miete, selbst wenn diese über den örtlichen Mietobergrenzen liegt. Erst nach Ablauf der Karenzzeit wird geprüft, ob die Miete angemessen ist.
So liegt die Obergrenze für eine 50-m²-Wohnung für Singles in Berlin bei rund 450 €, während in München bis zu etwa 890 € als angemessen gelten – immer abhängig von der tatsächlichen Miete und der Angemessenheit der Wohnung.
Maßgeblich für die Angemessenheit der Miete sind
- die Bruttokaltmiete (Kaltmiete + kalte Nebenkosten, ohne Heizkosten)
- die Haushaltsgröße (Anzahl der Personen)
- die regionalen Mietobergrenzen des Jobcenters
Beispiele für Mietobergrenzen in ausgewählten Großstädten
Was passiert, wenn die Wohnung zu teuer ist?
Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter, ob die Kosten der Unterkunft – also Kaltmiete und kalte Nebenkosten – angemessen sind. Liegen die Wohnkosten über der örtlichen Mietobergrenze, gilt die Wohnung als zu teuer. Das Jobcenter übernimmt die Kosten dann nur noch befristet weiter und leitet ein Kostensenkungsverfahren ein.
Zunächst erhalten Leistungsberechtigte eine schriftliche Aufforderung, die Wohnkosten zu senken. Dafür gewährt das Jobcenter in der Regel eine Frist von sechs Monaten. In dieser Zeit wird die bisherige, zu hohe Miete weiter übernommen.
Welche Möglichkeiten zur Kostensenkung gibt es?
- Umzug in eine günstigere Wohnung
- Teilweise Untervermietung
- Reduzierung sonstiger Wohnkosten (z. B. Kabel, Stellplatz)
Was passiert, wenn die Kosten nicht gesenkt werden?
Gelingt innerhalb der Frist keine Senkung, übernimmt das Jobcenter nur noch die angemessenen Kosten. Den nicht angemessenen Teil der Miete – die sogenannte Wohnkostenlücke – müssen Betroffene dann selbst zahlen.
Welche Nebenkosten übernimmt das Jobcenter?
Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die kalten Betriebskosten, die der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung erhebt. Diese werden in der Regel vollständig übernommen, solange die Wohnung insgesamt angemessen ist. Dazu zählen unter anderem:
- Wasser und Abwasser
- Müllabfuhr
- Allgemeinstrom (Treppenhaus)
- Grundsteuer
- Aufzug, Hausmeister
- Straßenreinigung
Wichtig: Haushaltsstrom gehört nicht zu den Nebenkosten im Rahmen der KdU und muss aus dem Regelbedarf bezahlt werden.
Wie werden Heizkosten bewertet?
Neben der Bruttokaltmiete zahlt das Jobcenter auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe, solange sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach mehreren Faktoren:
- Art der Heizung (Gas, Öl, Fernwärme, Holz)
- Größe der Wohnung
- Anzahl der Personen
- regionalen Heizkostenspiegeln
Bei Öl-, Holz- oder Kohleheizungen können auch Einmalzahlungen für selbstbeschaffte Brennstoffe übernommen werden.
Wie werden Stromkosten bei den KdU berücksichtigt?
Da Haushaltsstrom kein Teil der KdU ist, müssen Stromkosten aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Einen Zuschuss zahlt das Amt nicht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Stromsperre droht – dann kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren.
Wird Warmwasser dezentral mit Strom erzeugt (z. B. Boiler, Durchlauferhitzer), zahlt das Jobcenter einen Mehrbedarf für Warmwasser als Pauschale.
Was gilt bei einem Umzug mit Bürgergeld?
Ein Umzug ist beim Bürgergeld nur dann unproblematisch, wenn vorher eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters vorliegt. Diese Zusage bestätigt, dass die neue Wohnung angemessen ist und dass die Umzugskosten übernommen werden können.
Ohne diese Zusicherung gilt:
- Das Jobcenter zahlt höchstens die bisherige Miete weiter.
- Umzugskosten, wie Transport oder Renovierung, werden nicht übernommen.
Mit Zusicherung können hingegen verschiedene Kosten übernommen werden – zum Beispiel Renovierungskosten, Transportkosten und die Mietkaution (als Darlehen).
Welche Besonderheiten gelten für unter 25-Jährige (U25)?
Für den Auszug von unter 25-Jährigen aus dem „Elternhaus“ gelten beim Bürgergeld strenge Sonderregeln. KdU werden nur übernommen, wenn der Auszug vorher genehmigt wurde. Eine Genehmigung vom Jobcenter gibt es nur bei wichtigen Gründen, etwa:
- schwerwiegende soziale Probleme zu Hause
- berufliche Gründe
- Aufnahme einer Ausbildung oder Eingliederung in den Arbeitsmarkt
Ohne vorherige Zustimmung passiert Folgendes:
- Keine KdU-Übernahme (das Jobcenter zahlt keine Wohnkosten)
- Regelleistung wird gekürzt (80 % statt 100 %)
Zahlt das Jobcenter bei Wohneigentum?
Ja. Bewohner einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder eines Eigenheims können ebenfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung bekommen. Vorausgesetzt, die Immobilie ist angemessen – also von der Größe her in den geschützten Bereich des Schonvermögens fällt. Für die Kostenübernahme gelten im Ergebnis dann dieselben Grenzen wie bei Mietwohnungen: Das Jobcenter darf Eigentümer nicht besser stellen als Mieter.
Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?
Übernommen werden in der Regel die laufenden Kosten, zum Beispiel:
- Hypothekenzinsen und Erbbauzinsen
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
- Betriebskosten / Hausgeld (z. B. Müllabfuhr, Wasser, Hausreinigung, Verwaltergebühren)
- notwendige Instandhaltung, wenn sie nicht aufschiebbar ist (z. B. Reparatur bei drohendem Schaden)
Was wird nicht übernommen?
Nicht gezahlt werden grundsätzlich Tilgungsraten für den Immobilienkredit – das Jobcenter soll keine Vermögensbildung finanzieren. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. bei drohender Zwangsversteigerung und kurz vor Ende der Finanzierung) kann die Tilgung ausnahmsweise übernommen werden.
Welche zusätzlichen Leistungen zur Wohnung übernimmt das Jobcenter?
Neben den laufenden Wohnkosten kann das Jobcenter in bestimmten Situationen auch weitere finanzielle Leistungen übernehmen. Diese Hilfen sollen verhindern, dass Menschen ihre Wohnung verlieren oder in unzumutbaren Lebensumständen leben müssen.
Mietkaution
Wenn eine neue Wohnung angemessen ist, kann das Jobcenter die Mietkaution als zinsloses Darlehen übernehmen. Die Rückzahlung erfolgt in kleinen monatlichen Raten, die von den Leistungen einbehalten werden.
Mietschulden
Bei drohender Wohnungslosigkeit kann das Jobcenter Mietschulden übernehmen – meist ebenfalls als Darlehen. Voraussetzung ist, dass die Wohnung grundsätzlich angemessen ist und der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorsteht.
Erstausstattung der Wohnung
Für eine erste eigene Wohnung – etwa nach Trennung, Obdachlosigkeit oder bei besonderen Härtefällen – kann das Jobcenter eine Erstausstattung der Wohnung bewilligen. Dazu gehören einmalige Leistungen für Möbel, Haushaltsgeräte und grundlegende Einrichtung. Die Erstausstattung ist kein Darlehen, sondern ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Renovierungskosten
Wenn der Mietvertrag eine Renovierungspflicht vorsieht – etwa für Schönheitsreparaturen beim Auszug – oder wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, kann das Jobcenter die erforderlichen Renovierungskosten als Zuschuss übernehmen. Entscheidend ist, dass die Arbeiten notwendig und angemessen sind, um den vertraglich geschuldeten Zustand der Wohnung herzustellen.
FAQ – Häufige Fragen zu Miete und Wohnung beim Bürgergeld
In welcher Höhe zahlt das Jobcenter die Miete?
Das Jobcenter übernimmt die Miete in tatsächlicher Höhe, jedoch nur bis zur örtlichen Mietobergrenze. Während der Karenzzeit wird die tatsächliche Miete vollständig getragen, auch wenn sie über der Obergrenze liegt.
Zahlt das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter?
Grundsätzlich erhält der Leistungsberechtigte die KdU selbst. Nur wenn Mietrückstände bestehen oder die zweckentsprechende Verwendung gefährdet ist, kann das Jobcenter direkt an den Vermieter zahlen.
Übernimmt das Jobcenter Kosten für eine WG oder Untermiete?
Ja. WG-Zimmer und Untermieten können übernommen werden, solange sie angemessen sind und ein Miet- oder Untermietvertrag vorliegt. Für die Angemessenheit gelten dieselben Mietobergrenzen wie bei Einzelmietverträgen.
Kann ich im Bürgergeld-Bezug einfach umziehen?
Nein. Für einen Umzug ist die vorherige Zusicherung des Jobcenters notwendig. Ohne Zustimmung übernimmt das Amt in der Regel weder die neue Miete noch Umzugskosten und zahlt maximal die bisherige Miete weiter.
Was passiert, wenn meine Wohnung zu teuer ist?
Nach der Karenzzeit prüft das Jobcenter die Angemessenheit der Wohnkosten. Liegen diese über den Obergrenzen, folgt eine Aufforderung zur Kostensenkung. Gelingt das innerhalb der Frist nicht, übernimmt das Jobcenter nur noch die angemessenen Kosten.
Zahlt das Jobcenter Heizkosten vollständig?
Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, solange sie angemessen sind. Bei sehr hohem Verbrauch oder ineffizienter Heizanlage kann das Jobcenter die Kosten begrenzen.
Werden Stromkosten vom Jobcenter bezahlt?
Nein. Haushaltsstrom muss aus dem Regelbedarf gezahlt werden. Bei einer drohenden Stromsperre kann das Jobcenter jedoch ein Darlehen gewähren.
Bekomme ich einen Mehrbedarf für Warmwasser?
Ja. Wenn Warmwasser dezentral über Strom erzeugt wird (z. B. mit Boiler oder Durchlauferhitzer), zahlt das Jobcenter einen pauschalen Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf.
Übernimmt das Jobcenter eine Nebenkosten-Nachzahlung?
Ja. Eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung wird als KdU anerkannt, solange die Wohnung angemessen ist. Stromnachzahlungen gehören jedoch nicht dazu.
Kann ich in eine größere Wohnung ziehen?
Ja, solange die Wohnung angemessen ist und das Jobcenter dem Umzug zustimmt. Größer darf sie sein – aber die Wohnfläche und Mietobergrenze müssen eingehalten werden.
Zahlt das Jobcenter KdU für Eigentum?
Ja. Für eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder Eigenheim übernimmt das Jobcenter die laufenden, angemessenen Wohnkosten wie Zinsen, Grundsteuer oder Hausgeld. Tilgungen werden grundsätzlich nicht übernommen.
Zahlt das Jobcenter eine Mietkaution?
Ja. Eine Mietkaution kann als zinsloses Darlehen übernommen werden, wenn die Wohnung angemessen ist.
Übernimmt das Jobcenter eine doppelte Miete beim Umzug?
Ja, das Jobcenter kann vorübergehend eine Doppelmiete übernehmen, wenn sich die Mietzeiten von alter und neuer Wohnung überschneiden und der Umzug notwendig oder genehmigt ist. Die doppelte Miete wird nur für einen kurzen Übergangszeitraum anerkannt und nur dann, wenn die neue Wohnung angemessen ist und die Überschneidung nicht vermeidbar war.


