Ein negativer Schufa Eintrag ist wie ein Mühlstein um den Hals Betroffener. Diese Last trug man mitunter viele Jahre mit sich herum, auch dann, wenn die eigentliche Schuld längst beglichen wurde. Dem macht ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln nun ein Ende. Demnach ist die Wirtschaftsauskunftei dazu verpflichtet, Negativ-Merkmale umgehend aus der Akte zu löschen, wenn der offene Betrag in einer Summe oder durch Raten komplett ausgeglichen wurde.
Warum die Schufa ein massives Akzeptanzproblem hat
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (15 U 249/24 vom 10.04.2025) reiht sich nahtlos ein in die immer lauter werdende Kritik an der Schufa. Das Unternehmen leidet inzwischen an einem massiven Akzeptanzproblem in der breiten Bevölkerung. Warum? Weil die Geheimniskrämerei um Score und Co. dem Vertrauen schadet. Einerseits schützt die Wirtschaftsauskunftei zwar die Wirtschaft vor möglichen Kredit- oder Zahlungsausfällen. Andererseits gibt es viel zu viele Fälle, in denen Verbraucher zu Unrecht als Risiko markiert wurden.
Mit dem P-Konto mindestens 1.560 € vor einer Pfändung geschützt
Zu Unrecht markiert: Die häufigsten Fehler in Ihrer Schufa-Akte
Verbraucher werden oft zu Unrecht als Risiko markiert. Die häufigsten Gründe dafür, dass Schufa-Einträge fehlerhaft oder unberechtigt sind, sind:
- Überlange Speicherdauer: Die Schuld wurde längst beglichen, aber der „Erledigungsvermerk“ bleibt unnötig lange (bisher oft drei Jahre) in der Akte stehen.
- Falsche Adressdaten/Namensverwechslung: Einträge werden fälschlicherweise einer unbeteiligten Person mit ähnlichem Namen oder Adresse zugeordnet.
- Fehlerhafte Übermittlung: Der Gläubiger meldet eine Forderung, obwohl diese bereits bezahlt oder getilgt wurde (Doppelmeldung).
- Strittige Forderungen: Eine Forderung, der der Verbraucher ausdrücklich widersprochen hat, wird trotzdem als Negativmerkmal gemeldet.
- Formale Fehler: Das meldende Unternehmen hat die gesetzlich vorgeschriebene Mahnfrist oder die Pflicht zur Androhung der Schufa-Meldung nicht eingehalten.
- Identitätsdiebstahl: Einträge resultieren aus Verträgen, die Dritte unter missbräuchlicher Verwendung der Daten des Verbrauchers abgeschlossen haben.
Das OLG-Urteil: Schluss mit der ewigen 3-Jahres-Frist
Ein klassisches Beispiel für diese Problematik mussten die Richter in Köln verhandeln.
Es ging um erledigte Ausstehende Zahlungen, die trotz vollständigen Ausgleichs als Negativeintrag in der Schufa-Akte verblieben. Wer davon betroffen ist, musste bisher bis zu drei Jahre warten, ehe die finanzielle Weste wieder weiß ist. Eine lange Zeit, in der es nahezu unmöglich ist, Kredite, Mobilverträge oder eine neue Wohnung zu bekommen. Hier hat das Oberlandesgericht entschieden, dass Verbraucher die Löschung verlangen dürfen, wenn die Forderung auf einmal oder über eine Ratenzahlungsvereinbarung aus der Welt geschaffen wurde. Die aktuelle Praxis widerspreche der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die DSGVO als Waffe: Das Urteil beruft sich auf den EuGH
Dabei beruft sich das OLG auf den Europäischen Gerichtshof. Der hatte betont, dass es nicht der DSGVO entspreche, wenn Auskunfteien Daten aus öffentlichen Registern länger speichern, als sie im Register vorgehalten werden. Da andere Oberlandeslandesgerichte anderslautende Urteile gesprochen haben, mangelt es nach wie vor an einer verbindlichen Entscheidung. Das ist ein Grund dafür, warum zumindest für die Schufa die Revision zugelassen wurde, hier wird der Bundesgerichtshof am 06.11.2025 verhandeln, das Verfahren ist beim BGH unter Az. I ZR 97/25 anhängig.
Mehr Transparenz: Was der neue Schufa Score wirklich bringt
Die Schufa selbst weiß um die Probleme und hat bereits reagiert. Noch in diesem Jahr soll ein neuer Schufa Score zur Anwendung kommen. Er soll für jedermann nachvollziehbar sein und nicht länger ein gut gehütetes Geheimnis darstellen. In den Wert, der von 100 bis 999 reichen kann, fließen dann zwölf Bewertungsfaktoren ein, etwa, ob ein Kredit in Anspruch genommen wurde, wie lange das aktuelle Konto bereits besteht oder ob es Zahlungsstörungen gegeben hat. Man darf gespannt sein, ob die Auskunftei die angestrebte maximale Prognosekraft und die bislang fehlende Verbraucherfreundlichkeit unter einen Hut bringt.
Die kostenlose Schufa-Selbstauskunft: So prüfen Sie Ihre Daten
Bis dahin – und auch künftig – sollte man daher einmal jährlich prüfen, was in der eigenen Schufa-Akte steht. Jeder hat das Recht, bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung eine Datenkopie nach Artikel 15 der DSGVO anzufordern. Ob jemand Bürgergeld oder andere Leistungen erhält, darf bei den Schufa-Einträgen übrigens keine Rolle spielen. Die kostenlose Selbstauskunft kann über das Portal www.meineschufa.de angefordert werden – bitte nicht mit den kostenpflichtigen Angeboten der Schufa verwechseln.

