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Ab 2026 gilt beim Bürgergeld Kontopflicht – keine Auszahlung ohne IBAN

Bürgergeld-Scheck mit rotem Verbotsschild neben Smartphone mit IBAN-Anzeige und Jobcenter-Brief – Symbolbild für das Ende des Scheckverfahrens ab 2026

Der Bürgergeld-Bezug steht vor einer leisen Revolution. Zum 1. Januar 2026 verschwindet die letzte Bargeld­alternative, denn die Postbank nimmt keine „Zahlungs­anweisungen zur Verrechnung“ – kurz ZvV – mehr an. Wer noch ohne Giro- oder Basiskonto lebt, muss sich jetzt eines beschaffen – sonst stockt die monatliche Zahlung. Mehrere Jobcenter warnen bereits mit Rundschreiben und Aushängen: Ohne IBAN gibt es ab 2026 kein Geld mehr.

An den üblichen Auszahlungsterminen zum Bürgergeld ändert sich aber nichts, diese sind fix.

Bürgergeld Auszahlungstermine 2025

Postbank zieht den Stecker – Einlösung unmöglich

Die Postbank migriert ihre Filial-IT auf das System der Deutschen Bank. Dabei wird das bislang einmalige ZzV-Einlöseverfahren ersatzlos gestrichen. Ein technisches Verbot zum Drucken der Schecks besteht zwar nicht, doch ohne Annahmestelle verlieren sie jede praktische Funktion. Weil ein ZzV-Scheck bis zu drei Monate gültig ist, stoppen viele Jobcenter flächendeckend das Versenden bereits zum 30. September 2025. So stellt etwa das Jobcenter Wesermarsch klar, dass „aus Gründen des Kundenschutzes“ ab Oktober keine Schecks mehr auf den Postweg gehen. Andere Häuser – Magdeburg, Oberhausen, Krefeld, team.arbeit.hamburg – nennen den 31. Dezember 2025 als letzte Versandwoche. Die Einlösung hingegen ist ab 1. Januar 2026 bundesweit ausgeschlossen.

Überweisung als einziger Regelweg

§ 42 Abs. 1 SGB II bestimmt längst, dass Leistungen „grundsätzlich unbar“ zu zahlen sind. Mit dem Wegfall der Schecks wird diese Norm zur täglichen Praxis. Wer kein Konto besitzt, soll laut Fachlicher Weisung 42.9 ein Basiskonto nach § 31 ZKG eröffnen und die IBAN umgehend an den Leistungsträger melden. Viele Jobcenter erklären bereits schriftlich, dass ab 2026 nur noch überwiese wird – Barzahlungen bleiben absolute Ausnahmefälle, beispielsweise mit einem Barcode an der Supermarktkasse.

Basiskonto: Anspruch und Kosten

Jede Person mit rechtmäßigem EU-Aufenthalt darf ein Basiskonto verlangen. Lehnt die Bank ab oder antwortet nicht binnen zehn Geschäftstagen, kann kostenlos ein Verwaltungs­verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeleitet werden (§ 48 ZKG). Während die Scheckzahlung im Schnitt monatlich etwa knapp 10 € kostet, belaufen sich die Kosten für ein Basiskonto bei Filialbanken im Schnitt auf 3 bis 12 € und bei Direktbanken bis etwa 5 €.

Im nachfolgenden Artikel klären wir über die aktuellen Gebühren bei der Scheckauszahlung auf: Bürgergeld Auszahlung ohne Girokonto

Warum manche bis heute kontolos bleiben

Ein Girokonto ist längst Pflicht für das digitale Leben, doch Betroffene nennen zwei Haupt­gründe für den Verzicht:

(1) Ablehnung durch Banken – negative Schufa, Kontopfändungen oder fehlende Papiere lassen Filialen in den meisten Fällen zurück­schrecken. Durch den Rechtsanspruch auf ein Basiskonto kann dieser Umstand aber behoben werden – auch bei Schufa Einträgen oder ohne festen Wohnsitz

(2) Vertrauensverlust – nach Kündigungen, Gebühren­schocks oder Pfändungen wollen einige kein Geldinstitut mehr betreten.

Das Scheckverfahren schuf hier eine Nische. Mit seinem Ende zwingt die Verwaltung jedoch alle Bürgergeld-Empfänger, spätestens 2026 eine IBAN zu nennen.

Geld ansparen mit dem P-Konto – so gehts

Fremde IBAN für Bürgergeld Überweisung angeben?

Möchte man trotz der Pflicht einer IBAN beim Jobcenter kein eigenes Konto angeben, bleibt noch die Möglichkeit, die Kontoverbindung einer anderen Person zu benennen. Dies ist nicht verboten, wenngleich die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, dass Leistungsempfänger und Kontoinhaber identisch oder zumindest mithabend sein sollen.

Drittüberweisung: Rechtlich zulässig, praktisch riskant

Wird trotzdem eine fremde IBAN (etwa von Verwandten, Freunden oder sozialen Trägern) angegeben, sprechen Juristen von der „Drittüberweisung auf Verlangen“. Sie ist zulässig, wenn

  • der Antrag schriftlich gestellt,
  • das Einverständnis des Kontoinhabers belegt und
  • das Jobcenter überzeugt ist, dass der Lebens­unterhalt gesichert bleibt.

Das Bundessozialgericht hat – im Kontext gesehen – das Wahlrecht des Leistungsberechtigten bestätigt (Urteil vom 16. Februar 2022 – B 8 SO 3/20 R) und § 47 SGB I als ausreichend angesehen.

Wichtige Risiken

GefahrFolgen in der Praxis
Erfüllungs­fiktion (§ 362 BGB)Mit Gutschrift auf dem Dritt­konto gilt die Leistung als erbracht. Gibt der Kontoinhaber das Geld nicht weiter, muss der Berechtigte selber klagen.
Kein Pfändungs­schutzBürgergeld ist auf einem eigenen P-Konto unpfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II). Auf einem fremden Konto greifen Gläubiger des Inhabers unbehindert zu.
Bank verweigert BuchungEinige Institute buchen zurück, wenn Name und IBAN nicht zusammen­passen – das Geld verspätet sich.
Missbrauchs­verdachtJobcenter kann Konto­auszüge anfordern oder Zahlungen aussetzen, bis die tatsächliche Verfügungsmacht geklärt ist.

Wenn das Geld weg ist: Zivilklage statt Jobcenter

Verjubelt der Kontoinhaber das Bürgergeld, ist der staatliche Leistungs­anspruch erfüllt – das Jobcenter zahlt nicht erneut. Der Bürgergeld-Empfänger muss den Betrag zivilrechtlich nach als ungerechtfertigte Bereicherung einklagen. Prozesskosten­hilfe gibt es nur bei Erfolgsaussicht; Rück­zahlungs­quoten sind in der Praxis gering.

Kann das Bürgergeld gepfändet werden?

Praxisempfehlung – jetzt handeln und Risiken minimieren

Eine eigene, pfändungs­geschützte Bankverbindung ist der sicherste Weg, um das Bürgergeld ab 2026 ohne Unterbrechung zu erhalten. Wer bislang ohne Konto auskommt, sollte spätestens im Herbst 2025 bei mehreren Instituten ein Basiskonto beantragen und alle Ablehnungen sorgfältig aufbewahren; mit diesen Unterlagen lässt sich bei der BaFin binnen weniger Wochen eine verpflichtende Konto­eröffnung erwirken. Erst danach sollte die neue IBAN schriftlich beim Jobcenter hinterlegt werden.

Bleibt nur die Drittüberweisung, schafft eine schriftliche Verein­barung klare Verhältnisse: Kontoinhaber und Bürgergeld-Empfänger legen fest, dass die eingehenden Beträge unverzüglich weiter­geleitet oder bar ausgezahlt werden. Monatliche Quittungen – am besten per Konto­auszug kopiert – sichern im Streitfall den Nachweis, dass das Geld nicht zweck­fremd verwendet wurde. Wer zusätzliche Sicherheit benötigt, kann eine Schuldner­beratung einschalten, um die Vereinbarung prüfen zu lassen.

Quellen: Fachliche Hinweise zu 42 SGB II der BA