Mehrbedarf
Bürgergeld: das Dilemma mit den Stromkosten
200 Euro Hartz IV Sofortzuschlag erhöht Mehrbedarf Anspruch nicht
Regierung zahlt wissentlich zu wenig Strom bei Hartz IV Mehrbedarf
Zoff um 75 Euro Aufwandsentschädigung für Hartz IV Bedürftige
4 Tage zu früh gekauft – Jobcenter zahlt Hartz IV Mehrbedarf nicht
Hartz IV Urteil: Kein Mehrbedarf für Konfirmation
Hartz IV: Mehrbedarf für Besuche im Gefängnis
Bürgergeld Urteil: Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel
Hartz IV Urteil: Jobcenter zahlt Bett und Zubehör bei Übergröße
Hartz IV Urteil: 240 Euro für Computer in der Corona-Krise
Hartz IV: Jobcenter muss für teurere Berufsbekleidung zahlen
Hartz IV Urteil: Jobcenter muss Kosten für Corona-Test nicht zahlen
Sozialgericht verweigert Hartz IV Corona Zuschlag für Notvorrat
Hartz IV: Alleinerziehende erhält Mehrbedarf für Kind außer Haus
Für Alleinerziehende kann sich der Alltag mit Kindern mitunter als hart erweisen – besonders, wenn man als Bezieher von Hartz IV Leistungen auf den Regelsatz angewiesen ist. Alleinerziehende haben in derart prekären finanziellen Situationen Anspruch auf Mehrbedarf. Dies gilt laut eines Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden auch, wenn die Kinder in Internaten untergebracht sind.
Hartz IV: Grüne drängen auf Smartphones für arme Kinder
Mit dem Urteil zu den verminderten Hartz IV Sanktionen ist es noch nicht geschafft: Die Grünen wollen das System weiter reformieren. Aus Sicht der Grünen steht Kindern von Hartz IV Empfängern der Zugang zu Laptops und Smartphones zu.
Kein Hartz IV Mehrbedarf für Ernährung bei Laktoseintoleranz
Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 16.03.2016 entschied, haben laktoseintolerante Hartz IV Bezieher keinen Anspruch auf die Zahlung von krankheitsbedingtem Mehrbedarf durch das Jobcenter (L 6 AS 403/14).
Hartz IV: Jobcenter muss Kindern Schulbücher bezahlen
Leben Kinder in einem Haushalt mit Hartz IV Bezug und sind schulpflichtig, so muss das Jobcenter die Kosten für Schulbücher erstatten. Nach Ansicht des Sozialgerichts liegt hier ein Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II vor.


















