Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss ein 6 Quadratmeter großes Zimmer für zumutbar erklärt. Für die Karlsruher Richter ist die Wohnfläche völlig ausreichend, solange dem Bewohner neben dem eigenen Zimmer zusätzlich noch nutzbare Gemeinschaftsräume zur Verfügung stehen.
6 Quadratmeter Zimmer in Wohngruppe ausreichend
Ein 5 bis 6 Quadratmeter Zimmer sei für Wohnungslose und benachteiligte Menschen zumutbar, solange den betreffenden Personen noch weitere Gemeinschaftsräume nutzbar gemacht werden. Diesen Beschluss verkündete das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 13.09.2019 (Az: 1 BvR 1345/19). Die Karlsruher Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde einer Frau ab, die die Zumutbarkeit der Wohnverhältnisse in Frage stellte.
Frau lehnt Zimmer in Wohngruppe ab
Die Verfassungsbeschwerde wurde von einer Frau eingereicht, die sich auf Grund einer fehlenden Unterkunft in ihrem Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt sah. Das Zimmer, das ihr die Sozialverwaltung darauf zur Verfügung stellte, lehnte sie ab. Der Grund: Das Zimmer sei mit „5 bis 6 Quadratmetern“ Größe zu klein und damit nicht aus ihrer Sicht nicht zumutbar. Diese Auffassung teilte das Bundesverfassungsgericht nicht. Zum Vergleich: Im Hartz IV Bezug wird im Regelfall für einen Ein-Personen-Haushalt von einer maximalen Größe von 45 bis 50 Quadratmeter ausgegangen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied sind gemäß der Vorschriften der angemessenen Wohnkosten (KdU) 15 Quadratmeter mehr anzurechnen.
[contact-form-7 id=“25380″ title=“Newsletter Content News“]
Verfassungsgericht erklärt Beschwerde für unzulässig
Die Karlsruher Richter wiesen in ihrem Beschluss darauf hin, dass die Frau ihre Grundrechtverletzung selbst hätte beseitigen können, indem sie das von der Sozialverwaltung angebotene Zimmer akzeptiert hätte. Die Größe des Raumes allein sei kein Grund für eine Unzumutbarkeit, da „neben dem eigenen Zimmer regelmäßig weitere gemeinschaftlich zu nutzende Räume (wie Wohnzimmer/Esszimmer/Küche)“ in der Wohngruppe zur Verfügung standen. Ein Fehlen dieser weiteren Räumlichkeiten hätte die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, ebenso wenig wie eine anderweitige Vergabe des Zimmers nach aktuellem Stand. Das Verfassungsgericht erklärte damit die Beschwerde für unzulässig.
Titelbild: pathdoc/ shutterstock.com