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Nebenkosten-Guthaben im Bürgergeld: Wann das Amt nicht anrechnen darf

Ein Plus auf der Jahresabrechnung – und schwupps bucht das Jobcenter im nächsten Monat alles weg und kürzt die Bürgergeld-Auszahlung? Nicht immer. Wer einen Teil der Miete oder der Nebenkosten selbst zahlt – und das betrifft mehrere hunderttausende Haushalte – muss sein Guthaben nicht komplett hergeben

Das Prinzip: Guthaben mindert KdU, aber nicht blind

Guthaben aus Betriebs- oder Heizkosten gehören rechtlich zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Sie mindern die Wohnkosten erst im Monat nach der Gutschrift. Es handelt sich also nicht um „normales Einkommen“, das über Monate verteilt würde. Die Regel ist klar, die Anwendung in der Praxis aber oft falsch.

Wichtig: Rückzahlungen für Strom im Haushalt (Haushaltsenergie) sind außen vor. Hier darf das Jobcenter nichts abziehen.

Wer gezahlt hat, entscheidet über die Anrechnung

Der Knackpunkt ist, wer die Abschläge im Abrechnungsjahr tatsächlich getragen hat. Hat das Jobcenter nur die „angemessene“ Miete oder nur einen Teil der Nebenkosten übernommen, und wurde der Rest aus eigener Tasche bezahlt (die sog. Wohnkostenlücke betraf in den vergangenen Jahren knapp 340.000 Bürgergeld-Haushalte), dann darf das Jobcenter das Guthaben nur im gleichen Verhältnis anrechnen. Der Anteil, der auf die privaten Zahlungen entfällt, bleibt beim Bürgergeld-Empfänger.

Beispiel: Das Jobcenter zahlt monatlich nur einen Teil der kalten Nebenkosten, weil die Wohnung nach seinen Werten zu teuer ist. Kommt später ein Guthaben heraus, steht dem Jobcenter nur der Teil zu, der aus seinen Abschlägen entstanden ist.

Karenzzeit: Wann es meist keinen Eigenanteil gibt

Seit Einführung des Bürgergelds gilt für die Kosten der Unterkunft eine Karenzzeit von zwölf Monaten. In dieser Phase werden die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Eigenanteile bei Kaltmiete oder kalten Nebenkosten entstehen hier in der Regel nicht. Bei Heizkosten greift die Karenzzeit nicht – hier bleibt es bei der Prüfung auf Angemessenheit.

Hinweis: Mit der Einführung der neuen Grundsicherung zu Juli 2026 soll die Karenzzeit bei den KdU deutlich eingeschränkt werden.

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Berliner Urteil: Heizkostenguthaben nicht automatisch „weg“

Das Sozialgericht Berlin hat am 25.08.2022 (Az. S 116 AS 4758/20) entschieden: Ein Guthaben aus der Jahresabrechnung darf das Jobcenter nur insoweit anrechnen, wie es die entsprechenden Abschläge tatsächlich getragen hat. Das hilft in Konstellationen mit Eigenanteilen – auch wenn formal ein Heizkostenguthaben vorliegt. Wichtiger Hinweis: Das Urteil ist erstinstanzlich und außerhalb Berlins nicht bindend. Es liefert eine starke Argumentationshilfe, ersetzt aber keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung für alle Varianten des „Gesamtblocks“ Unterkunft und Heizung.

Übersetzt heißt das: Zahlt der Bürgergeld-Empfänger wegen „unangemessen hoher“ Miete oder Nebenkosten jeden Monat einen Eigenanteil, bleibt der entsprechende Teil eines späteren Guthabens außen vor. Das Jobcenter kann nur seinen Anteil verrechnen.

Zeiten ohne Leistungsbezug: Anrechnung möglich – mit einer Grenze

Kommt das Guthaben teilweise aus Monaten ohne Bürgergeld-Bezug, wird es grundsätzlich trotzdem im Folgemonat von den KdU abgezogen. Nur der Anteil, der auf nicht anerkannte Wohnkosten entfällt und den der Betroffene damals selbst getragen hat, bleibt geschützt. Pauschal „anrechnungsfrei“ ist ein Guthaben aus dem Nichtleistungszeitraum also nicht. Entscheidend ist wieder: Wurde aus Eigenmitteln gezahlt, und bezog sich das auf nicht anerkannte Wohnkosten, bleibt dieser Anteil unangetastet.

Guthaben, die (auch) aus Monaten ohne Bürgergeld-Bezug stammen, sind besonders kritisch zu prüfen. Rechtlich ist umstritten, ob und wie solche Beträge KdU-mindernd zu berücksichtigen sind. Klar ist: Anrechnungen laufen grundsätzlich über § 22 Abs. 3 SGB II und wirken erst im Folgemonat des tatsächlichen Zuflusses auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Erfolgversprechend sind Widersprüche vor allem dann, wenn das Guthaben ausschließlich in Nichtleistungszeiten aus eigenen Mitteln erwirtschaftet wurde. In solchen Fällen lässt sich argumentieren, dass der übersteigende Teil demjenigen zusteht, der die Abschläge getragen hat, und nicht pauschal die laufenden KdU mindert.

Keine fiktiven Zuflüsse: Wenn der Vermieter mit Schulden verrechnet

Ein weiterer Stolperstein: Ein Guthaben lässt sich nur anrechnen, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Rechnet der Vermieter das Guthaben vollständig mit Mietrückständen auf und besteht kein Auszahlungsanspruch, fehlt der „Zufluss“. Dann gibt es im Folgemonat auch nichts, was die KdU mindern könnte. Prüfen lohnt sich, ob die Aufrechnung wirksam war. Ohne „bereites Mittel“ keine Anrechnung.

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So rechnet man den Jobcenter-Anteil aus

Maßgeblich ist, wem die Überzahlung im Abrechnungsjahr zuzuordnen ist. Praktikabel lässt sich das über eine anteilige Aufteilung abbilden: Der anrechenbare Teil des Guthabens entspricht dem Anteil der vom Jobcenter getragenen relevanten Abschläge, der Rest bleibt beim Leistungsempfänger.

Beispielrechnung

Ausgangslage, Ein-Personen-Haushalt:

  • Kaltmiete: 500 Euro
  • Nebenkosten (kalt): 200 Euro
  • Heizkosten: 100 Euro
  • tatsächliche Bruttowarmmiete: 800 Euro

Das Jobcenter erkennt nur 750 Euro als „angemessen“ an und zahlt monatlich:

  • Kaltmiete 500 Euro
  • Nebenkosten 150 Euro
  • Heizkosten 100 Euro
  • Summe: 750 Euro

Monatlicher Eigenanteil: 50 Euro (für die kalten Nebenkosten).

Am Jahresende ergibt sich:

  • Guthaben kalte Nebenkosten: 240 Euro

Aufteilung bei den betroffenen Abschlägen (kalte Nebenkosten):

  • Jobcenter-Zahlungen: 150 × 12 = 1.800 Euro
  • Eigenzahlungen: 50 × 12 = 600 Euro
  • Gesamt: 2.400 Euro

Anteil Jobcenter: 1.800 / 2.400 = 75 %
Anteil Eigenmittel: 25 %

Folge:

  • Anrechenbarer Teil: 240 × 75 % = 180 Euro → mindert KdU im Folgemonat
  • Nicht anrechenbar: 240 × 25 % = 60 Euro → verbleibt beim Bürgergeld-Empfänger
PositionBetrag
Jahresguthaben kalte NK240 €
Anteil Jobcenter (75 %) → KdU-mindernd180 €
Anteil Eigenmittel (25 %) → bleibt beim Empfänger60 €

Variante Heizkostenguthaben: Selbst wenn die 240 Euro vollständig aus der Heizung stammen, bleibt es bei der Aufteilung. Hat das Jobcenter zwar die Heizkosten „in tatsächlicher Höhe“ getragen, aber bei den kalten Nebenkosten jeden Monat gekürzt, wird das Heizkostenguthaben trotzdem nur im Verhältnis der insgesamt getragenen KdU-Anteile angerechnet.

Zeitpunkt der Kürzung

Das Guthaben wird nicht im Gutschriftmonat, sondern im darauffolgenden Monat von den KdU abgezogen. Eine Verteilung auf mehrere Monate ist hier nicht vorgesehen.

Was im Bescheid stehen muss

Der Änderungsbescheid sollte klar ausweisen:

  • Höhe des Guthabens
  • auf welche Kostenarten es sich bezieht (Heizung, kalte Nebenkosten)
  • wer die Abschläge im Abrechnungsjahr gezahlt hat
  • welcher Anteil deshalb anrechenbar ist und wie gerechnet wurde

Fehlt diese Aufteilung oder wird pauschal „alles“ abgezogen, liegt oft ein Fehler vor. Ein fristgerechter Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid kann sich lohnen. Bei Bewilligungen innerhalb der Karenzzeit sollte der Bescheid kenntlich machen, dass die Kaltmiete in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurde. Bei Guthaben mit Monaten ohne Leistungsbezug sollte der Bescheid getrennt ausweisen, welche Teile aus Eigenmitteln außerhalb des Bezugs stammen.

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Argument im Widerspruch

Wenn Eigenanteile vorliegen, lässt sich verlangen, dass das Guthaben nur in dem Umfang angerechnet wird, in dem das Jobcenter die betreffenden Abschläge getragen hat. Es geht um die gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung, nicht nur um einzelne Posten. Das Berliner Urteil von 2022 ist hierfür eine starke Argumentationshilfe. Es ist erstinstanzlich und außerhalb Berlins nicht bindend, wird in der Praxis aber häufig herangezogen. Im Widerspruch ausdrücklich um eine Aufteilung nach Zahlungsanteilen bitten und die eigene Abrechnung beilegen.

Quellen: