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Kein Bürgergeld nach Streit um die Identität – Stadt muss trotzdem zahlen

Eine Frau beantragte Bürgergeld, wollte dafür aber nicht die Identität verwenden, unter der sie seit Jahrzehnten in deutschen Registern geführt wird. Statt eines Ausweises legte sie dem Jobcenter unter anderem eine Taufbescheinigung vor und erklärte, ihre Identität selbst bestimmen zu dürfen. Das Jobcenter lehnte ab, auch das Sozialgericht sah keinen Anspruch. Vor dem Landessozialgericht nahm der Streit jedoch eine überraschende Wendung.

Taufbescheinigung statt Geburtsurkunde

Die Frau war nach den Feststellungen des Gerichts spätestens 1995 erstmals nach Deutschland eingereist. Ende der 1990er-Jahre wurde sie unter einer russischen Identität erfasst. Später erhielt sie befristete Aufenthaltserlaubnisse für ein Studium. Der letzte Aufenthaltstitel lief 2011 ab, ein weiterer Antrag wurde 2012 endgültig abgelehnt.

Kein Bürgergeld – trotz fast neun Jahren in Deutschland

Als sie Anfang 2026 Bürgergeld beantragte, verwendete sie einen anderen Namen und bezeichnete sich als deutsche Staatsbürgerin. Das Jobcenter verlangte daraufhin Nachweise zu Identität, Aufenthalt und Hilfebedürftigkeit. Eine Geburtsurkunde oder einen Ausweis legte sie nicht vor. Sie erklärte, sie könne sich mit der früheren Identität nicht mehr identifizieren und dürfe ihre Person als „von Gott erschaffenes Geistwesen“ selbst bestimmen.

Bei einer persönlichen Vorsprache nannte sie schließlich eine Steuer-ID, eine Krankenversicherungsnummer und eine Sozialversicherungsnummer, die ihrer früheren Identität zugeordnet waren. Außerdem zeigte sie eine alte Semesterfahrkarte mit Namen und Foto. Eine Mitarbeiterin hielt fest, dass die Frau auf dem Bild zu erkennen war.

Jobcenter zahlt 127,13 Euro und fordert das Geld zurück

Ihre finanzielle Not bezweifelte das Jobcenter zunächst nicht. Die Frau wohnte ohne eigene Mietzahlung in der Wohnung einer Freundin und lebte von deren Unterstützung, Lebensmittelspenden, der Tafel und Foodsharing. Das Jobcenter hielt ihre Angaben zur Hilfebedürftigkeit für plausibel und zahlte ihr 127,13 Euro zur Überbrückung bar aus. Ihre Wohnsituation war allerdings unsicher: Die Freundin hatte den Mietvertrag bereits zum 30. April 2026 gekündigt, weil sie die Miete nicht mehr bezahlen konnte.

Nach einer Abfrage des Melderegisters und des Ausländerzentralregisters änderte das Jobcenter jedoch seine Einschätzung. Es lehnte Grundsicherungsgeld ab, hob die Überbrückungszahlung wieder auf und verlangte die 127,13 Euro zurück. Die Frau habe keinen gültigen Aufenthaltstitel und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Die Frau verlangte daraufhin im Eilverfahren existenzsichernde Leistungen. Von welcher Stelle und nach welchem Gesetz das Geld kam, war ihr angesichts der Notlage nach eigener Darstellung gleich. Das Sozialgericht lehnte ihren Eilantrag dennoch vollständig ab. Identität, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus seien nicht ausreichend geklärt.

Fünf Jahre in Deutschland reichen nicht für Bürgergeld

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bewertete die Unterlagen anders. Es sah die frühere russische Identität als ausreichend nachgewiesen an. Dass sich die Frau mit dieser Person nicht mehr identifizieren wollte, änderte an ihrer rechtlichen Identität nichts. Auch eine deutsche Staatsangehörigkeit konnte sie nicht glaubhaft machen.

Einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) hatte sie damit trotzdem nicht. Sie besaß keinen Aufenthaltstitel und war vollziehbar ausreisepflichtig. Zwar hielt sie sich nach den Feststellungen des Gerichts seit mindestens 27 Jahren in Deutschland auf. Die Fünfjahresregel für Ausländer ohne regulären Leistungsanspruch half ihr dennoch nicht. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum war sie durchgehend vollziehbar ausreisepflichtig. Diese Zeit wird nicht angerechnet.

Auch Sozialhilfe kam nicht infrage. Dort greifen vergleichbare Ausschlussregeln, außerdem haben Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Vorrang. Damit schien die Frau zwischen den Systemen zu stehen: kein Geld vom Jobcenter und kein Anspruch auf reguläre Sozialhilfe.

Stadt muss Lebensunterhalt und medizinische Versorgung sichern

Vollständig ohne Hilfe durfte die Stadt sie dennoch nicht lassen. Mit Beschluss vom 25. August 2026 verpflichtete das LSG Baden-Württemberg im Eilverfahren die Stadt als zuständige Trägerin, vorläufig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren (Az. L 9 AS 2448/26 ER-B).

Die Anordnung gilt für den Zeitraum vom 13. April bis zum 12. Oktober 2026. Bezahlt werden müssen der notwendige Lebensunterhalt, der persönliche Bedarf und Leistungen bei Krankheit. Für bereits abgelaufene Zeiträume muss die Stadt Geld, Bezahlkarten oder Wertgutscheine gewähren.

Unterkunft und Heizung sprach das Gericht vorläufig nicht zu. Die Wohnsituation war zu unklar: Die Wohnung war gekündigt, die Frau lebte dort aber offenbar weiterhin und eine Räumungsklage war nicht bekannt. Zudem blieb offen, ob Zahlungen den Wohnraum überhaupt erhalten könnten. Sobald diese Fragen geklärt sind, muss die Stadt über die Übernahme der Kosten oder eine anderweitige Unterbringung entscheiden.

Warum es bei Grundleistungen bleibt

Auch eine Kürzung der Grundleistungen nach § 1a AsylbLG lehnte das Gericht ab. Die Identität war nach seiner Bewertung hinreichend geklärt. Zudem gab es weder einen festgesetzten Ausreisetermin noch eine Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung. Verbleibende Zweifel sollte die Stadt gemeinsam mit ihrer Ausländerbehörde aufklären, statt die Existenzsicherung vollständig zu verweigern.

Bei den niedrigeren Grundleistungen blieb es allerdings. Die höheren, weitgehend an der Sozialhilfe ausgerichteten Analog-Leistungen lehnte das Gericht ab. Nach Ansicht des Senats hatte die Frau ihren Aufenthalt rechtsmissbräuchlich beeinflusst, weil sie seit Jahren unter einer falschen Identität auftrat und seit 2021 nirgends mehr gemeldet war.

Die Entscheidung zeigt damit eine klare Grenze: Der Streit über Identität, Staatsangehörigkeit und das zuständige Leistungssystem darf nicht dazu führen, dass ein hilfebedürftiger Mensch ohne jeden Lebensunterhalt und ohne medizinische Versorgung bleibt. Das Jobcenter muss zwar kein Bürgergeld zahlen. Für die Stadt endet ihre Verantwortung damit aber nicht.