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Jobcenter versagt Bürgergeld – LSG kippt Sippenhaft bei fehlenden Unterlagen

Wer Bürgergeld beantragt, muss mitwirken. Verweigert aber nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Mitwirkung, darf das Jobcenter nicht allen die Leistungen streichen. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Berufungsverfahren entschieden. Die Revision wurde zugelassen (Urt. v. 08.10.2025, Az.: L 13 AS 241/23).

Fehlende Papiere führten zum kompletten Leistungsstopp

Geklagt hatte eine sechsköpfige Patchwork-Familie aus dem Raum Aurich. Sie bestand aus den beiden Partnern (Jahrgang 1993 und 1987) und vier Kindern – einem Sohn des Mannes, zwei Töchtern der Frau und einem 2021 geborenen gemeinsamen Sohn. Beide Elternteile gingen einer Arbeit nach, die Mutter betrieb zusätzlich ein Kleingewerbe. Als die Familie im Juli 2021 Hartz IV /das heutige Bürgergeld) ab August 2021 beantragte, lehnte das Jobcenter zunächst ab, weil es die Hilfebedürftigkeit als nicht ausreichend nachgewiesen ansah. Im Widerspruch legten die Betroffenen weitere Unterlagen vor. Das Jobcenter half daraufhin mit Abhilfebescheid vom 14.02.2022 ab und kündigte eine Neubescheidung an.

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Für diese Neubescheidung verlangte das Jobcenter unter Fristsetzung und ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung zusätzliche Nachweise. Gefordert waren bei der Antragstellerin Verdienstbescheinigungen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen zu ihrer selbstständigen Tätigkeit sowie Kontoauszüge. Für den Partner wurden Verdienstabrechnungen aus mehreren Monaten in 2021 und seine Kontoauszüge verlangt. Bis zum Fristablauf ging von den Eltern nichts ein. Das Jobcenter versagte daraufhin mit Versagungsbescheid vom 28.04.2022 die Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung – pauschal für die gesamte sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren reichte die Familie einzelne Lohnabrechnungen nach. Ein erheblicher Teil der von den Eltern angeforderten Nachweise fehlte jedoch weiterhin, insbesondere Kontoauszüge und weitere Verdienstbescheinigungen. Das Jobcenter wies daher den Widerspruch wegen weiterhin mangelnder Mitwirkung der Eltern mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2022 zurück. Dagegen erhob die Familie Klage, blieb aber vor dem Sozialgericht Aurich in erster Instanz ebenfalls ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage am 19.10.2023 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids ab.

Gericht kippt Pauschalversagung des Jobcenters

Im Berufungsverfahren hob das LSG das Urteil des Sozialgerichts und den Versagungsbescheid auf. Die Richter machten deutlich, dass der pauschale Leistungsstopp für die ganze Familie gleich aus zwei Gründen rechtswidrig war.

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Fehler individuell bestrafen, keine Sippenhaft

Der schwerwiegendste Fehler war die unzulässige „Sippenhaft“. Das Gericht stellte klar, dass eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I immer nur personenbezogen erfolgen darf. Sie darf nur den treffen, der seine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat – in diesem Fall also die Eltern. Die vier Kinder der Familie hatten jedoch keine eigenen Pflichten verletzt. Das Fehlverhalten der Eltern darf daher nicht zur Bestrafung der Kinder führen. Eine Versagung „für alle“ ist unzulässig. Das LSG Niedersachsen-Bremen schloss sich damit ausdrücklich einer ähnlichen Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein an (Urteil vom 21.06.2016, Az.: L 6 AS 121/13).

Einzelfallbezogene Abwägung und Ermessen

Darüber hinaus war der Bescheid auch handwerklikch fehlerhaft. Selbst wenn eine Versagung gegenüber den Eltern in Betracht kam, muss das Jobcenter sein Ermessen ausüben und den Einzelfall abwägen. Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn lediglich Standard-Textbausteine – das LSG spricht von floskelhaften Erwägungen – verwendet werden. Er ist auch fehlerhaft, wenn das Jobcenter zur Begründung auf Umstände abstellt, die schon die rechtliche Voraussetzung für die Versagung selbst sind (etwa die Begründung: „Weil Unterlagen fehlen, wird versagt“). Genau das rügte das LSG hier: Der Versagungsbescheid enthielt keine einzelfallbezogene Abwägung und ließ auch keine notwendige Ermessensausübung erkennen. Im Widerspruchsbescheid wurde dieser Fehler nicht korrigiert.

Wichtig ist die vom Gericht gezogene Trennlinie: Das Jobcenter durfte Mitwirkung verlangen, auch zu Unterlagen des Partners. Hier stützt sich die Rechtsprechung auf das Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 25.02.2013, Az.: B 14 AS 133/12 B). Unzulässig war aber die pauschale Versagung gegenüber allen übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, die selbst keine Pflichten verletzt hatten – allen voran den Kindern.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Das Urteil ist ein klares Signal an die Jobcenter. Sie müssen bei fehlender Mitwirkung strikt trennen, wer konkret seine Pflichten verletzt hat. Eine pauschale Null-Entscheidung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, bei der auch Kinder oder mitwirkende Partner bestraft werden, ist rechtswidrig.

Vor jeder Versagung muss das Jobcenter sein Ermessen sauber ausüben und dies im Bescheid auch erkennbar begründen. Standardfloskeln oder die bloße Wiederholung von Gesetzesvoraussetzungen reichen dafür nicht aus. Die Behörde muss mildere Mittel prüfen. Dazu gehört eine Teilversagung, die sich nur gegen das säumige Mitglied richtet, oder die Gewährung vorläufiger Leistungen für die anderen.

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Für Leistungsberechtigte bedeutet dies: Mitwirkungsaufforderungen und Fristen sind ernst zu nehmen und Unterlagen sollten geordnet eingereicht werden. Wer aber selbst alle Pflichten erfüllt, darf nicht für das Verhalten eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft bestraft werden. Ergeht dennoch eine Versagung „für alle“, sind Widerspruch und Klage vor den Sozialgerichten sehr aussichtsreich.

Wichtig ist jedoch: Ein Widerspruch gegen einen Jobcenter Bescheid allein bringt das Geld nicht sofort zurück. Da es hier um das nackte Existenzminimum geht und ein Widerspruchsverfahren Monate dauern kann, sollten Betroffene parallel zum Widerspruch sofort einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht stellen. Nur so kann eine vorläufige Weiterzahlung erzwungen werden. Typische Fehler der Behörden, wie Widerspruchsbescheide ohne eigene Ermessensprüfung, führen in diesen Eilverfahren oft schnell zum Erfolg.

Revision vor Bundessozialgericht zugelassen

Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. Die Richter begründeten dies mit der grundsätzlichen Bedeutung des Falls. Es muss bundesweit geklärt werden, wie Jobcenter bei fehlender Mitwirkung verfahren dürfen, ohne die ganze Familie pauschal zu bestrafen.

Da die Frist zur Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils) noch läuft, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene Jobcenter kann nun entscheiden, ob es den Fall zur endgültigen Klärung nach Kassel bringt. Ob dort bereits ein Verfahren anhängig ist, ist derzeit nicht bekannt.

Verfahrenshergang:

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2025 – Az.: L 13 AS 241/23
  • SG Aurich, 19.10.2023 – Az.: S 45 AS 271/22