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Bürgergeld trotz Auslandsaufenthalt: Jobcenter muss 2.701,59 € zahlen

Drei Monate Portugal, trotzdem 2.701,59 Euro Bürgergeld im Monat. Das Jobcenter lehnte den Anspruch ab – das Gericht verpflichtete es im Eilverfahren zur Zahlung. Das Sächsische Landessozialgericht stellte klar: Ein Auslandsaufenthalt schließt einen Bürgergeld-Anspruch nicht automatisch aus (Beschluss vom 23.03.2026, Az. L 7 AS 84/26 B ER).

Insolvenz, Krankheit, Schulden: Absturz in Wochen

Der Fall beginnt mit einem schnellen wirtschaftlichen und persönlichen Zusammenbruch. Über Jahre hinweg war der Antragsteller Geschäftsführer seiner eigenen Firma. Im Januar 2026 wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits seit Dezember 2025 fließt kein Einkommen mehr.

Bürgergeld wird Grundsicherung – nächste Kürzung steht schon im Raum

Parallel verschlechtert sich die gesundheitliche Situation erheblich. Diagnostiziert werden eine chronisch rezidivierende Depression, Burnout und eine Anpassungsstörung. Seit dem 23. Dezember 2025 besteht durchgehend Arbeitsunfähigkeit. Auf ärztlichen Rat verlässt der Mann Deutschland und hält sich vorübergehend in Portugal auf, um seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren.

Die finanzielle Lage eskaliert schnell. Kontoauszüge zeigen einen Negativsaldo von über 8.600 Euro, ein nahezu ausgeschöpftes Kreditlimit von 17.000 Euro sowie später die Kündigung des Girokontos. Der Lebensunterhalt wird nur noch über ein privates Darlehen in Höhe von 15.000 Euro finanziert – verzinslich, rückzahlungspflichtig.

Die laufenden Kosten bleiben bestehen: 1.630 Euro monatliche Miete, über 835 Euro für die private Krankenversicherung.

Noch am 31. Dezember 2025 stellt der Antragsteller einen Antrag auf Bürgergeld.

Jobcenter reagiert nicht – Leistung wird nicht bewilligt

Das Jobcenter fordert Unterlagen an. Der Antragsteller liefert nach, schildert seine Situation ausführlich und verweist mehrfach auf seine Erkrankung sowie den vorübergehenden Aufenthalt im EU-Ausland. Auch ärztliche Bescheinigungen werden eingereicht – darunter eine Folgebescheinigung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie, die Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich März 2026 attestiert.

Zugleich teilt er mit, weiterhin erreichbar zu sein – telefonisch, per E-Mail sowie über eine organisierte Postweiterleitung durch einen Bekannten.

Eine Entscheidung über die notwendige Zustimmung zur Ortsabwesenheit trifft das Jobcenter jedoch nicht. Stattdessen folgt eine vollständige Leistungsversagung. Begründung: fehlende Mitwirkung.

Das Sozialgericht Dresden bestätigt diese Sicht zunächst und spricht sogar von einem „Ferienaufenthalt in Portugal“ – trotz der vorliegenden medizinischen Nachweise.

Gericht widerspricht: Kein „Ferienaufenthalt“

Das Sächsische Landessozialgericht hebt die Entscheidung auf. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein „wichtiger Grund“ für den Aufenthalt im Ausland vor. Entscheidend ist: Die gesetzliche Aufzählung solcher Gründe in § 7b Abs. 2 SGB II ist nicht abschließend. Auch andere, vergleichbar gewichtige Gründe können anerkannt werden.

Im konkreten Fall belegen mehrere fachärztliche Stellungnahmen eindeutig, dass der Aufenthalt außerhalb des bisherigen Umfelds medizinisch notwendig war – zur Akutstabilisierung und zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands. Der behandelnde Psychiater attestierte ausdrücklich, dass eine kurzfristige Rückreise nach Deutschland den Zustand erheblich verschlechtern könnte und eine erneute Beurteilung der Reisetauglichkeit frühestens ab Mai 2026 in Betracht kommt.

Dass die Ortsabwesenheit inzwischen fast drei Monate andauerte, stand dem nicht entgegen: Das Gesetz setzt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes keine zeitliche Obergrenze.

Bürgergeld trotz Ausland: Erreichbarkeit reicht aus

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Frage der Erreichbarkeit. Nach aktueller Rechtslage – und das ist eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Erreichbarkeitsanordnung – genügt es, wenn Leistungsberechtigte in geeigneter Weise erreichbar sind. Ein persönlicher Aufenthalt im unmittelbaren Umfeld des Jobcenters ist nicht zwingend erforderlich. Weder moderne Kommunikationsmittel noch die Einbeziehung Dritter zur Postsichtung sind gesetzlich ausgeschlossen.

Im konkreten Fall war der Antragsteller telefonisch, per E-Mail und grundsätzlich auch per Videokonferenz erreichbar; seine Post ließ er von einem Bekannten sichten und per E-Mail weiterleiten. Damit sah das Gericht die gesetzlichen Anforderungen als erfüllt an.

Jobcenter-Ortsabwesenheit: Regeln für Urlaub beim Bürgergeld

Antrag galt als gestellt – trotz fehlendem Formular

Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob überhaupt ein Antrag auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit gestellt wurde.

Ein ausdrücklicher Antrag lag nicht vor – der Antragsteller wusste schlicht nicht, dass er einen stellen musste, und das Jobcenter hatte ihn nicht darauf hingewiesen. Allerdings hatte er dem Jobcenter mit Fax vom 28. Januar 2026 seine Situation detailliert geschildert: Er ist nicht zu Hause, hält sich aus gesundheitlichen Gründen auf ärztlichen Rat vorübergehend im EU-Ausland auf, und seine Post wird von einem Bekannten weitergeleitet.

Das Gericht wertet dies als konkludenten Antrag – als Antrag durch schlüssiges Verhalten. Das Jobcenter hätte darüber entscheiden müssen. Da dies nicht geschah, kann es sich nicht auf die fehlende Zustimmung berufen. Denn nach § 4 Abs. 3 der Erreichbarkeits-Verordnung ist die Zustimmung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des wichtigen Grundes vorliegen und der Leistungsberechtigte mitgeteilt hat, wie er während der Abwesenheit erreichbar ist. Beides war hier der Fall. Das Jobcenter kann sein eigenes Schweigen nicht als Argument gegen den Antragsteller verwenden.

2.701,59 Euro monatlich: Jobcenter muss zahlen

Das Gericht verpflichtet das Jobcenter zur vorläufigen Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 2. Februar bis zum 31. Juli 2026. Die monatlichen Leistungen setzen sich zusammen aus:

  • 563,00 Euro Regelbedarf
  • 1.630,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung
  • 508,59 Euro Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Gesamt: 2.701,59 Euro monatlich

Nicht übernommen werden hingegen der Kindesunterhalt in Höhe von 984,50 Euro sowie die Krankenversicherung des Kindes (249,30 Euro). Hierfür besteht im SGB II keine Rechtsgrundlage.

Außergerichtliche Kosten erstattet das Gericht trotz des weitgehenden Erfolgs nicht: Die vollständigen Unterlagen hatte der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren eingereicht – und damit das gesamte Eilverfahren vermeidbar gemacht.

Kein Freifahrtschein – aber ein wichtiges Signal

Der Beschluss zeigt, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht automatisch zum Ausschluss vom Bürgergeld führt. Entscheidend ist, ob ein nachvollziehbarer und belegbarer Grund vorliegt und ob die Erreichbarkeit sichergestellt bleibt.

Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass Jobcenter verpflichtet sind, über entsprechende Anträge zu entscheiden – auch wenn diese nicht ausdrücklich als solche formuliert sind. Wer seine Situation dem Jobcenter konkret schildert, kann damit bereits einen Antrag gestellt haben. Erfolgt dann keine Entscheidung, kann sich die Behörde daraus keinen Vorteil verschaffen.

Damit wird klar: Die rechtliche Bewertung von Ortsabwesenheit ist differenzierter, als es in der Praxis häufig angenommen wird.