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Bürgergeld & KdU: Jobcenter darf keine Mietbescheinigung fordern

Menschen bloßzustellen, die sich in einer ohnehin schon schwierigen Lage befinden: Für Jobcenter offenbar kein Problem. Indem sie eine Vermieterbescheinigung verlangen, sorgen sie dafür, dass sich Hilfebedürftige bei ihrem Vermieter als Bürgergeld-Leistungsempfänger outen müssen. Das ist äußerst unangenehm und verstößt gegen den Datenschutz. Darauf macht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) seit mehr als zehn Jahren aufmerksam. Dass Jobcenter die Vorschriften dennoch missachten, basiert meist auf Bequemlichkeit.

Wohnkosten berechnen und prüfen

Eine Vermieterbescheinigung ist für viele Jobcenter das Mittel der Wahl, um prüfen zu können, ob die Wohnung eines Bürgergeld Empfängers angemessen ist oder eben nicht, und um die Wohnkosten berechnen zu können. Der Vermieter liefert auf diese Weise alle relevanten Informationen auf einen Schlag. Kurzum: Sie macht den Behörden am wenigsten Arbeit, bringt Menschen, die ihren Job verloren haben, allerdings in eine echte Bredouille.

Darf das Jobcenter die Vorlage von Kontoauszügen verlangen?

Hosen vor dem Vermieter herunterlassen

Betroffene werden damit gezwungen, nicht nur im Amt, sondern buchstäblich auch vor dem Vermieter die Hosen herunterzulassen. Zugeben zu müssen, dass man auf staatliche Hilfe angewiesen ist, dürfte niemandem leichtfallen. Schon gar nicht, wenn man bislang immer auf den eigenen Beinen gestanden und den Lebensunterhalt mit der eigenen Hände Arbeit bestritten hat. Plötzlich arbeitssuchend und Leistungsempfänger zu sein, nagt gewaltig am Selbstbewusstsein. Damit geht niemand freiwillig hausieren.

Mahnende Worte des Datenschutzbeauftragten

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat in einem Rundschreiben an die Jobcenter deshalb wiederholt hervorgehoben, dass sie „Kunden und Kundinnen nicht zur Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten und unterschriebenen Mietbescheinigung verpflichten“ dürfen. Schon im 25. BfDI-Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 / 2014 hatte man das Thema aufgegriffen und informiert, dass die Daten zu Miete und Heizkosten auch mit anderen Unterlagen nachgewiesen werden können.

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Anzumerken ist zwar, dass sich das Rundschreiben an die der Bundesagentur für Arbeit angehörigen Jobcenter richtet ist, dieses aber auch – da Datenschutz Bundessache ist – auch für die kommunalen in Selbstverwaltung arbeitenden Jobcenter gleichermaßen gilt.

Gleiche Spiel seit über zehn Jahren

Vor allem aber wurde schon vor zehn Jahren auf § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X verwiesen: „Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben.“ Ansprechpartner ist demnach nicht der Vermieter, sondern immer erst der Hilfebedürftige. Schließlich sei es datenschutzrechtlich problematisch, wenn der Vermieter durch die Forderung nach einer Bescheinigung Kenntnis über den Bürgergeld-Antrag erlangt.

Bequemlichkeit der Behörden

Warum Jobcenter diesen Weg gehen, statt einfach einen Blick in den Mietvertrag und andere Unterlagen wie die Nebenkostenabrechnung oder die Rechnung des Gasversorgers zu werfen, hat der BfDI bereits vor zehn Jahren erkannt: „Für die Jobcenter ist die Vorlage solcher Mietbescheinigungen die einfachste Nachweisform, da sie den Aufwand bei der Vorlage aller erforderlichen Daten deutlich vermindern kann.“ Anders ausgedrückt: Sie sind zu bequem, die Papiere von Bürgergeld Bedürftigen durchzusehen.

Leistungsempfänger dürfen selbst entscheiden

Im Rundschreiben macht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit noch einmal unmissverständlich klar, dass Bürgergeldempfänger selbst darüber entscheiden dürfen, in welcher Form sie Nachweise zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) erbringen. Das gilt auch, wenn Ämter Vordrucke zur Verfügung stellen, aus denen nicht hervorgeht, für wen und für welche Zwecke die Daten bestimmt sind.

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Wenn das Jobcenter auf der Mietbescheinigung beharrt

Sollte das Jobcenter trotz Vorlage des Mietvertrags und einer aktuellen Nebenkosten­abrechnung weiterhin auf einer Vermieter­bescheinigung bestehen, empfiehlt sich ein schriftlicher Hinweis auf das Rundschreiben des Bundes­datenschutz­beauftragten sowie auf § 67a SGB X (Erhebung von Sozialdaten). Bereits mit diesen Unterlagen gilt der Wohnkosten-Nachweis als vollständig, weitere Angaben wären datenschutz­rechtlich unverhältnismäßig. Bleibt die Behörde dennoch bei ihrer Forderung, kommt ein Widerspruch sowie Eilantrag in Betracht.

Unterstützung bieten Erwerbslosen­beratungen, Sozial­verbände und andere Organisationen – oft kostenfrei. Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, kann zusätzlich eine Beschwerde beim Bundes­datenschutz­beauftragten erhoben werden, welche sich formlos per E-Mail übermitteln lässt. Erfahrungsgemäß reicht bereits ein solcher Verfahrens­schritt, um das Jobcenter zur Rücknahme datenschutz­widriger Anforderungen zu bewegen.