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1-Euro-Grundsicherung sichert Krankenversicherung bei Vollsanktion

In der Debatte um die Reform zum Grundsicherungsgeld ging es vor allem um die verschärften Sanktionen und den möglichen vollständigen Entzug des Regelbedarfs. Eine Schutzregel blieb dabei fast unbeachtet, obwohl sie gerade im härtesten Fall greift. Fällt der Regelbedarf wegen der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit komplett weg, sinkt der Leistungsfall trotzdem nicht auf null. Weiterhin muss das Jobcenter dann 1 Euro Grundsicherungsgeld im Monat bewilligen. Zum Leben taugt dieser Euro nicht – er hält allein den Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung aufrecht.

Ab wann die Regeln gelten

Grundsätzlich löst das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 ab. Eine Ausnahme wurde jedoch vorgezogen – die Regel zur verweigerten Aufnahme einer zumutbaren Arbeit gilt bereits seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Besonders prüfungsbedürftig sind dadurch Bescheide in der Übergangszeit. Zwar greifen die zentralen Regeln der neuen Grundsicherung erst ab Juli, doch ausgerechnet die schärfste Arbeitsverweigerungsregel ist schon früher in Kraft. Wer vor dem 1. Juli 2026 einen Sanktionsbescheid bekommt, sollte deshalb genau prüfen lassen, auf welche Rechtsgrundlage sich das Jobcenter stützt und ob die Voraussetzungen sauber festgestellt wurden.

Ein Euro, der nicht zum Leben reicht

Einen Regelbedarf ersetzt dieser 1-Euro-Betrag nicht. Er deckt weder Lebensmittel noch Stromkosten, weder Kleidung noch Mobilität. Seine Funktion liegt woanders, nämlich im Fortbestand des Leistungsbezugs – und genau daran knüpft der Versicherungsschutz an.

Ausdrücklich nennt das die Gesetzesbegründung. Sichergestellt werden sollen die Versicherungspflicht und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zugleich will der Gesetzgeber aufwendige Abmeldungen und spätere Wiederanmeldungen bei den Krankenkassen vermeiden, und Beitragsschulden sollen erst gar nicht entstehen.

Wann die 1-Euro-Regel greift

Relevant wird die Regel nur, wenn der Anspruch wegen einer Sanktion rechnerisch komplett auf null fiele. Genau dann ordnet das Gesetz an, dass für die Dauer der Minderung monatlich 1 Euro Grundsicherungsgeld bewilligt wird – auch wenn sich sonst, allein wegen der Minderung oder des Entfalls des Regelbedarfs, kein Anspruch mehr errechnet.

Wichtig ist dabei, dass es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. „Kann“-Formulierungen gibt es hier nicht – sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Jobcenter den Euro bewilligen. Entscheidend ist also keine freiwillige Schonung, sondern eine gesetzlich angeordnete Folge.

Vollsanktion meint nicht jede Kürzung

Zum härtesten Fall, in dem die 1-Euro-Regel noch greift, zählt die verweigerte Aufnahme einer zumutbaren Arbeit. Dafür reicht kein bloßer Streit mit dem Jobcenter. Drei Dinge müssen zusammenkommen – die Arbeit muss zumutbar sein, die Aufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich, und die Verweigerung willentlich erfolgen. Erst dann entfällt der Regelbedarf vollständig.

Für Alleinstehende geht es dabei um 563 Euro im Monat – ein Betrag, der 2026 wegen der beschlossenen „Nullrunde“ unverändert bleibt. Abgedeckt sind damit unter anderem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung sowie soziale und kulturelle Teilhabe.

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Ein Sonderfall: Nichterreichbarkeit nach drei versäumten Terminen

Noch schärfer wird es bei der sogenannten Nichterreichbarkeit. Wer drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund verstreichen lässt, gilt als nicht erreichbar; der Leistungsanspruch entfällt dann mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

Für den ersten Monat ist allerdings eine Schutzstufe eingebaut. In diesem Zeitraum wird noch Grundsicherungsgeld ohne Regelbedarf gezahlt – samt dem einen Euro, der den Krankenversicherungsschutz sichert. Kranken- und Pflegeversicherung brechen also nicht sofort weg.

Entscheidend ist die Monatsfrist. Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich beim Jobcenter, gilt sie durchgehend als erreichbar, und der Entzug findet gar nicht erst statt. Bleibt die Meldung aus, läuft die Nichterreichbarkeit weiter – und dann droht der vollständige Bruch des Leistungsbezugs, mit harten Folgen auch für Unterkunftskosten und Versicherungsschutz.

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Krankenversicherung soll nicht zusätzlich wegbrechen

Im Fall der verweigerten Arbeitsaufnahme trifft die Sanktion den Lebensunterhalt. Dass der Regelbedarf wegfällt, verhindert der eine Euro nicht – wohl aber, dass daraus zusätzlich ein Problem bei der Kranken- und Pflegeversicherung wird.

Dabei lohnt der Blick auf eine Feinheit. Vor allem dann sichert der eine Euro den Versicherungsschutz, wenn keine Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Wer noch Miete vom Jobcenter erhält, bleibt schon dadurch im Leistungsbezug und ist damit ohnehin versichert. Als rechtlicher Anker dient der 1-Euro-Mechanismus also gerade den Fällen, in denen kein anderer Leistungsbestandteil mehr übrig bleibt.

Darin liegt der Kern der Regel. Bei verweigerter Arbeitsaufnahme erhöht der Gesetzgeber zwar den Druck, will aber keinen vollständigen Bruch im Leistungsfall auslösen. Wer sanktioniert wird, soll nicht zusätzlich durch Abmeldung, Beitragsschulden oder einen ungeklärten Versicherungsstatus belastet werden.

Was mit Miete und Heizung passiert

Im Arbeitsverweigerungsfall betrifft der vollständige Entfall den Regelbedarf, nicht automatisch auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass das Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt wird.

Wichtig ist das vor allem, wenn weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft leben. Sie sollen nicht in Mietschulden geraten, nur weil ein Mitglied sanktioniert wird. Zentraler Angriffspunkt der Vollsanktion bleibt der Regelbedarf der betroffenen Person.

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Bescheid genau prüfen

Wer einen Bescheid über den vollständigen Entfall des Regelbedarfs erhält, sollte die Voraussetzungen genau prüfen. Wurde wirklich eine zumutbare Arbeit abgelehnt? War die Aufnahme sofort möglich? Hat das Jobcenter eine willentliche Verweigerung sauber begründet? Und durfte es überhaupt schon nach dem neuen Recht entscheiden?

Ebenso wichtig ist die Frage nach einem wichtigen Grund. Wer eine Arbeit aus nachvollziehbaren Gründen nicht antreten konnte, darf nicht automatisch wie ein Arbeitsverweigerer behandelt werden. Bei existenzieller Not reicht ein einfacher Widerspruch oft nicht aus; dann sollte zusätzlich geprüft werden, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 31a SGB II in der neuen Fassung (Dreizehntes SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107) – enthält die 1-Euro-Regel (Absatz 4 Satz 3) und den vollständigen Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung (Absatz 7).
  • § 31 SGB II – Pflichtverletzungen; legt fest, welches Verhalten überhaupt sanktioniert werden kann.