Laut mehreren Gutachten konnte ein Mann noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten. Die Deutsche Rentenversicherung sah deshalb die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht als erfüllt an. Das Sozialgericht sprach ihm dennoch die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu. Ausschlaggebend war eine weitere gesundheitliche Einschränkung, wegen der er die sechs Stunden nicht unter üblichen Arbeitsbedingungen leisten konnte.
Rentenversicherung lehnt den Antrag wegen des Leistungsvermögens ab
Im Juni 2020 beantragte der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente. Er litt unter starker Erschöpfung, Gelenkschmerzen und weiteren körperlichen Beschwerden. Hinzu kamen psychische Beeinträchtigungen. Seinen bisherigen Beruf als Schlachter konnte er nach den medizinischen Feststellungen nicht mehr ausüben.
Für den Rentenanspruch genügte das allerdings nicht. Bei der EM-Rente entscheidet nicht allein, welche Krankheiten festgestellt wurden, sondern wie sie sich auf das Leistungsvermögen auswirken. Maßgeblich war daher, ob der Mann noch eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben konnte. Eine von der Rentenversicherung veranlasste Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass ihm leichte Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich möglich seien.
Nach dieser Einschätzung bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeiten kann, gilt nach § 43 SGB VI nicht als erwerbsgemindert. Die Rentenversicherung lehnte die Rente daher ab und wies später auch den Widerspruch zurück.
Gutachter halten zusätzliche Pausen für notwendig
Im Gerichtsverfahren ließ das Sozialgericht den Kläger erneut untersuchen. Sowohl ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als auch ein Orthopäde gelangten zunächst zu einer ähnlichen Einschätzung wie die Rentenversicherung: Körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten seien noch mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Mit der möglichen Arbeitszeit allein war seine Leistungsfähigkeit jedoch nicht vollständig beschrieben. Wegen seiner ausgeprägten und rasch einsetzenden Erschöpfung konnte er nach übereinstimmender Einschätzung beider Sachverständigen nur mit zusätzlichen Erholungspausen arbeiten.
Für eine Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden hielten die Gutachter eine halbstündige Pause sowie zwei bis drei weitere Unterbrechungen von jeweils 15 Minuten für erforderlich. Als Hauptursache nannten sie eine Spätborreliose nach einem Zeckenbiss im Jahr 2011. Hinzu kamen eine Anpassungsstörung, chronische Schmerzen sowie mehrere orthopädische und internistische Erkrankungen.
Die Rentenversicherung bezweifelte insbesondere die Diagnose der Spätborreliose. Das Urteil beruhte allerdings nicht allein auf dieser Erkrankung. Maßgeblich waren das gesamte Beschwerdebild und die übereinstimmende Einschätzung der beiden Gerichtsgutachter, dass der Kläger ohne zusätzliche Pausen keinen regulären Arbeitstag bewältigen konnte.
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Warum der zusätzliche Pausenbedarf entscheidend war
Bei einer täglichen Arbeitszeit von genau sechs Stunden schreibt § 4 Arbeitszeitgesetz noch keine Ruhepause vor. Erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss der Arbeitgeber mindestens 30 Minuten Pause gewähren.
Der Kläger war jedoch bereits während eines sechsstündigen Arbeitstages auf zwei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten angewiesen. Bei einer längeren Arbeitszeit wären weitere Erholungszeiten zu der gesetzlich vorgeschriebenen Pause hinzugekommen. Die festgestellten sechs Stunden konnte er daher nur bewältigen, wenn ihm über die gesetzlichen Vorgaben hinaus zusätzliche Unterbrechungen gewährt wurden.
Für die Erwerbsminderungsrente zählt nicht allein, wie viele Stunden jemand theoretisch arbeiten kann. Die Tätigkeit muss auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt werden können.
Braucht ein Versicherter regelmäßig zusätzliche und längere Pausen, reicht der allgemeine Hinweis auf ein sechsstündiges Leistungsvermögen deshalb nicht aus. Die Rentenversicherung muss dann zumindest eine konkrete Tätigkeit benennen können, die trotz dieser Einschränkungen unter normalen betrieblichen Bedingungen infrage kommt.
Rentenversicherung konnte keine geeignete Tätigkeit benennen
Eine solche Tätigkeit nannte die Rentenversicherung nicht, obwohl das Gericht ausdrücklich auf diesen Punkt hingewiesen hatte. Sie blieb bei ihrer Einschätzung, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne.
Die DRV musste zwar keine tatsächlich offene Stelle nachweisen. Erforderlich war aber zumindest die Benennung einer konkreten beruflichen Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommt und bei der sich die notwendigen Zusatzpausen mit den üblichen Arbeitsabläufen vereinbaren lassen. Ein rein theoretischer Verweis auf leichte Tätigkeiten genügte dem Gericht nicht.
Das Sozialgericht Münster kam in seinem Urteil vom 8. Januar 2024 (Az. S 14 R 392/22) deshalb zu dem Ergebnis, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für den Kläger verschlossen war. Medizinisch konnte er zwar noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Wegen der erforderlichen Unterbrechungen war ihm dies unter normalen betrieblichen Bedingungen jedoch nicht möglich.
Damit lag eine anerkannte Ausnahme von der üblichen Sechs-Stunden-Grenze vor. Das Gericht sprach dem Mann deshalb die volle Erwerbsminderungsrente ab Juni 2020 und auf Dauer zu.
Gericht kritisiert mehrtägige Untersuchung
Neben der eigentlichen Rentenfrage befasste sich die Kammer auch mit der Untersuchungspraxis der Rentenversicherung. Während des Widerspruchsverfahrens war der Mann an mehreren Tagen jeweils über viele Stunden hinweg begutachtet worden. Nach Ansicht des Gerichts bestand dabei die Gefahr, dass die lange Anwesenheit während der Untersuchung anschließend selbst als Beleg für eine entsprechende Belastbarkeit herangezogen wird.
Die Kammer bezeichnete das Vorgehen als nahezu lückenlose Überwachung und äußerte Zweifel an einer solchen Untersuchung bei Versicherten, gegen die kein Betrugsverdacht besteht. Für ihre Entscheidung betrachtete sie daher sämtliche medizinischen Unterlagen und die später eingeholten Gerichtsgutachten, statt sich allein auf die mehrtägige Begutachtung der Rentenversicherung zu stützen.
Nicht jede zusätzliche Pause führt zur Rente
Aus dem Urteil folgt nicht, dass bereits einzelne zusätzliche Arbeitsunterbrechungen einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründen. Entscheidend sind Dauer, Häufigkeit und medizinische Notwendigkeit der Pausen. Die Einschränkung muss so erheblich sein, dass eine Beschäftigung unter gewöhnlichen Arbeitsbedingungen praktisch nicht mehr möglich ist.
Im vorliegenden Verfahren hatten zwei Gerichtsgutachter einen solchen Pausenbedarf bestätigt. Die Entscheidung macht damit deutlich, warum die Prüfung nicht bei einer abstrakten Stundenzahl enden darf. Auch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden kann zur vollen Erwerbsminderungsrente führen, wenn diese Arbeitszeit nur mit zusätzlichen Pausen bewältigt werden kann.
