Mehr als drei Wochen Urlaub sind beim Grundsicherungsgeld nicht automatisch ausgeschlossen. Die bekannte Grenze ist lediglich der Regelfall, von dem das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen abweichen darf. Bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Aufstockern kann eine längere Zustimmung sogar verpflichtend sein.
Was beim Bürgergeld als Ortsabwesenheit bekannt war, nennt die Bundesagentur für Arbeit beim Grundsicherungsgeld inzwischen Nichterreichbarkeit. Gemeint sind Reisen, auf denen jemand für das Jobcenter nicht mehr kurzfristig verfügbar ist, etwa weil der Aufenthaltsort zu weit entfernt liegt oder Schreiben nicht werktäglich gelesen werden können. Für solche Abwesenheiten gilt nach § 7b SGB II grundsätzlich: Mit vorheriger Zustimmung kann das Grundsicherungsgeld bis zu drei Wochen im Kalenderjahr weiterlaufen. Diese Dauer ist jedoch nur der Regelfall und keine starre Obergrenze.
Drei Wochen Urlaub sind nur der Regelfall
Leistungsberechtigte haben gegenüber dem Jobcenter keinen Urlaubsanspruch wie Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber. Wer den näheren Bereich verlässt und deshalb nicht mehr kurzfristig auf Schreiben, Termine oder Arbeitsangebote reagieren kann, benötigt grundsätzlich vor der Abreise eine Zustimmung.
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Bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise ohne wichtigen Grund muss das Jobcenter die Abwesenheit nach § 7 Erreichbarkeits-Verordnung genehmigen, wenn dadurch die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Steht beispielsweise ein konkretes Arbeitsangebot an, das wegen der Reise nicht mehr angenommen werden könnte, darf die Zustimmung verweigert werden.
Die genehmigten Abwesenheitszeiten ohne wichtigen Grund sollen zusammengerechnet drei Wochen pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Wochenenden und Feiertage innerhalb des Reisezeitraums werden dabei mitgerechnet. Aus der Drei-Wochen-Regel ergibt sich allerdings keine frei verfügbare Urlaubsgarantie, weil jede zustimmungsbedürftige Ortsabwesenheit vorher mit dem Jobcenter abgestimmt werden muss.
Wann eine Ortsabwesenheit auch länger dauern darf
Dass die drei Wochen keine starre Obergrenze bilden, zeigt ein Beispiel aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Darin hatte ein Ehepaar bereits vor dem Bezug von Grundsicherungsgeld für eine vierwöchige Reise gespart und diese lange im Voraus gebucht. Wegen dieser besonderen Umstände genehmigt das Jobcenter die gesamten vier Wochen, sodass der Leistungsanspruch während der kompletten Reise bestehen bleibt.
Ein allgemeiner Anspruch auf vier oder mehr Wochen folgt daraus nicht. Besondere Umstände müssen im Einzelfall dargelegt und möglichst belegt werden. Auch eine schwere Erkrankung während einer bereits genehmigten Reise kann eine nachträgliche Verlängerung rechtfertigen, wenn eine Rückkehr nachweislich nicht möglich oder unzumutbar ist.
Andere zeitliche Grenzen gelten, wenn für die Abwesenheit ein wichtiger Grund vorliegt. Eine ärztlich verordnete Rehabilitation ist beispielsweise für die gesamte Dauer einschließlich der An- und Abreise anerkannt. Auch eine erforderliche Reise zur Eingliederung in Arbeit oder die notwendige Unterstützung naher Angehöriger bei einer Geburt, Pflegebedürftigkeit oder einem Todesfall kann länger als drei Wochen dauern. Für die Unterstützung von Angehörigen sieht die Verordnung grundsätzlich bis zu zwölf Wochen im Kalenderjahr vor.
Aufstocker sind nicht an die Drei-Wochen-Grenze gebunden
Besonders klar ist die Rechtslage für Aufstocker, die Grundsicherungsgeld ergänzend zu ihrem Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten. Ihnen muss das Jobcenter die Abwesenheit für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs genehmigen, auch wenn der Reisezeitraum dadurch die üblichen drei Wochen überschreitet.
Damit soll verhindert werden, dass der arbeitsrechtliche Urlaubsanspruch durch die Erreichbarkeitsregeln des Jobcenters eingeschränkt wird. Für den Antrag sollte der bewilligte Urlaub durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder einen vergleichbaren Nachweis belegt werden. Allein mit dem Hinweis auf die Drei-Wochen-Grenze darf das Jobcenter die längere Abwesenheit dann nicht ablehnen.
Eine weitere Sonderregel gilt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind. Dazu können etwa Personen in Elternzeit oder Schüler gehören. Bei ihnen gilt die Zustimmung mit der rechtzeitigen Antragstellung bereits als erteilt. Ohne vorherigen Antrag dürfen aber auch diese Leistungsberechtigten nicht einfach abreisen.
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Ohne Zustimmung kann das Grundsicherungsgeld entfallen
Der Antrag muss so früh eingehen, dass das Jobcenter noch vor der Abreise entscheiden kann. Als Regelfall nennt die Erreichbarkeits-Verordnung spätestens fünf Werktage vor dem Verlassen des näheren Bereichs. Mehr als drei Monate im Voraus kann die Zustimmung nicht erteilt werden, weil das Jobcenter zunächst prüfen muss, ob während der Reise Arbeitsangebote, Termine oder Maßnahmen anstehen könnten.
Nur für eine Abwesenheit, die sich auf Samstage, Sonntage oder Feiertage beschränkt, ist keine Zustimmung erforderlich. Voraussetzung ist, dass eingehende Mitteilungen vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden können.
Wer den näheren Bereich ohne die erforderliche Zustimmung verlässt und damit nicht erreichbar ist, kann den Anspruch auf Grundsicherungsgeld bereits ab dem ersten Tag verlieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abwesenheit nur wenige Tage oder mehrere Wochen dauert. Bereits ausgezahlte Leistungen können zurückgefordert werden, außerdem kann die über das Grundsicherungsgeld bestehende Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung enden.
Genehmigt das Jobcenter dagegen nur drei Wochen einer längeren Reise, bleibt der Leistungsanspruch für diesen Zeitraum bestehen und entfällt erst für die darüber hinausgehenden Tage. Die Drei-Wochen-Regel ist deshalb weder ein Freibrief für unangemeldeten Urlaub noch eine ausnahmslose Obergrenze. Entscheidend ist immer, welcher Zeitraum ausdrücklich genehmigt wurde.