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20 Tage hätten fast die Erwerbsminderungsrente gekostet

Die Deutsche Rentenversicherung hielt einen Mann für voll erwerbsgemindert – wollte ihm die Erwerbsminderungsrente aber dennoch verweigern. Nach ihrer eigenen Berechnung lag der von ihr angesetzte Stichtag nur wenige Wochen zu spät, um noch die notwendigen Pflichtbeitragszeiten zu erfüllen. 20 Tage hätten so über den gesamten Anspruch entschieden. Das Landessozialgericht Hamburg sah das anders.

Erwerbsminderungsrente schon 2018 beantragt

Der 1964 geborene Mann hatte seine Erwerbsminderungsrente bereits am 27. Februar 2018 beantragt. Gesundheitliche Probleme bestanden damals schon in erheblichem Umfang. Dokumentiert waren unter anderem eine koronare Dreigefäßerkrankung, Beschwerden nach zwei Bandscheibenoperationen, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus und Bluthochdruck.

Die Rentenversicherung sah darin trotzdem keine ausreichende Erwerbsminderung und lehnte den Antrag am 24. August 2018 ab. Auch der Widerspruch blieb erfolglos. Anschließend zog der Mann vor das Sozialgericht Hamburg.

Doch auch dort scheiterte er zunächst. Nach der damaligen medizinischen Beweislage konnte er noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Das Sozialgericht wies seine Klage deshalb mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2021 ab (Az. S 11 R 616/19).

Dass zahlreiche Erkrankungen bestehen, reicht für eine Erwerbsminderungsrente allein nicht. Entscheidend ist, wie stark sie das verbliebene Leistungsvermögen tatsächlich einschränken. Genau diese Bewertung änderte sich im weiteren Verfahren.

24 Jahre krankgeschrieben – trotzdem keine Erwerbsminderungsrente

Krampfanfälle verändern die medizinische Bewertung

Der Mann legte Berufung ein. Im weiteren Verfahren rückten psychische und neurologische Beschwerden stärker in den Mittelpunkt. Eine psychiatrische Sachverständige kam schließlich zu einem deutlich anderen Ergebnis als die Gutachter zuvor.

Sie diagnostizierte unter anderem eine mindestens mittelgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung, eine nichtorganische Schlafstörung und dissoziative Krampfanfälle. Vor allem die regelmäßig auftretenden Anfälle waren für die Beurteilung entscheidend. Nach Einschätzung der Sachverständigen entzogen sie sich einer willentlichen Steuerung und verhinderten eine verlässliche regelmäßige Erwerbstätigkeit.

Das Leistungsvermögen des Mannes lag demnach bei weniger als drei Stunden täglich. Ob auch seine Wegefähigkeit eingeschränkt war, ließ das Gericht am Ende offen – darauf kam es wegen des ohnehin zu geringen Leistungsvermögens nicht mehr an. Das Landessozialgericht folgte der Einschätzung der Sachverständigen und ging zusätzlich davon aus, dass eine Besserung unwahrscheinlich war.

Damit stand fest, dass inzwischen eine volle Erwerbsminderung auf Dauer vorlag. Offen blieb aber eine zweite Frage, die für den Rentenanspruch mindestens genauso wichtig war: Seit wann bestand dieser Zustand?

Rentenversicherung setzt Leistungsfall auf Dezember 2024

Auf diese Frage hatte die Rentenversicherung im Berufungsverfahren eine klare Antwort: den 20. Dezember 2024. An diesem Tag hatte die psychiatrische Sachverständige den Mann untersucht.

Genau dieses Datum wäre für den Kläger zum Problem geworden. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen neben den medizinischen Voraussetzungen auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Regelfall sind dafür in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen erforderlich.

Nach der Berechnung der Rentenversicherung erfüllte der Kläger diese Voraussetzung nur bei einem Leistungsfall bis zum 30. November 2024.

Bei einem Leistungsfall am 20. Dezember 2024 wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach der Berechnung der Rentenversicherung nicht mehr erfüllt gewesen. Zwischen beiden Daten lagen nur 20 Tage.

Gericht geht bis April 2022 zurück

Das Landessozialgericht Hamburg folgte weder dem Kläger noch der Rentenversicherung vollständig. Der Mann wollte erreichen, dass seine Erwerbsminderung bereits seit dem Rentenantrag im Februar 2018 anerkannt wird. Dafür sah der Senat keine ausreichenden medizinischen Belege.

Die damals bereits vorhandenen Erkrankungen bewiesen noch nicht, dass sein Leistungsvermögen schon 2018 auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken war. Die damaligen Gutachten sprachen vielmehr noch für ein deutlich höheres Leistungsvermögen.

Der von der Rentenversicherung angenommene 20. Dezember 2024 war dem Gericht aber ebenfalls zu spät. Die spätere psychiatrische Sachverständige konnte die entscheidende gesundheitliche Verschlechterung anhand der Behandlungsunterlagen weiter zurückverfolgen.

Maßgeblich wurde der 21. April 2022. An diesem Tag hatte eine behandelnde Ärztin die später für die Erwerbsminderung ausschlaggebenden Krampfanfälle erstmals festgestellt. Die Sachverständige hielt es für nachvollziehbar, dass das quantitative Leistungsvermögen spätestens ab diesem Zeitpunkt auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken war.

Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Damit lag der Leistungsfall mehr als zweieinhalb Jahre vor dem von der Rentenversicherung angenommenen Datum und deutlich innerhalb des Zeitraums, in dem die notwendigen Pflichtbeiträge noch vorhanden waren.

Erwerbsminderungsrente: Zwei Tage zu spät – und das Gericht muss neu verhandeln

Warum frühere Gutachten dem nicht entgegenstanden

Das LSG musste dabei erklären, weshalb frühere Gutachten noch von einem wesentlich höheren Leistungsvermögen ausgegangen waren und der Leistungsfall trotzdem bereits im April 2022 liegen konnte.

Ein zuvor beauftragter psychiatrischer Sachverständiger hatte noch kein rentenrechtlich relevant vermindertes Leistungsvermögen festgestellt. Für den später maßgeblichen Zeitraum überzeugte diese Einschätzung das Gericht jedoch nicht mehr vollständig, weil die dissoziativen Krampfanfälle darin nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Der Gutachter hatte selbst weiteren diagnostischen Klärungsbedarf gesehen.

Auch eine internistische Begutachtung hatte Zweifel daran geweckt, ob der Mann tatsächlich noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Das LSG übernahm deren zeitliche Einschätzung jedoch nicht vollständig, weil sie teilweise auf Erkrankungen außerhalb des Fachgebiets des Sachverständigen beruhte und das angenommene Leistungsvermögen nicht ausreichend hergeleitet worden war.

Entscheidend wurde deshalb die spätere psychiatrische Gesamtbewertung. Sie erklärte nicht nur, warum weniger als drei Stunden tägliches Leistungsvermögen verblieben, sondern konnte diesen Zustand anhand der medizinischen Unterlagen bis zum 21. April 2022 zurückverfolgen.

GdB 50 und Pflegegrad 2 reichen für 2018 nicht aus

Bis zum ursprünglichen Rentenantrag im Jahr 2018 ging das Gericht trotzdem nicht zurück. Der Kläger hatte unter anderem auf einen Grad der Behinderung von 50 und auf Pflegegrad 2 verwiesen. Beides reichte dem LSG nicht aus, um die noch bestehende Beweislücke für die Jahre vor April 2022 zu schließen.

Ein bestimmter GdB bedeutet nicht automatisch, dass auch eine Erwerbsminderung nach dem Rentenrecht vorliegt. Gleiches gilt für einen Pflegegrad. Die verschiedenen Systeme prüfen unterschiedliche Voraussetzungen.

Für die Erwerbsminderungsrente zählt vor allem, wie viele Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch gearbeitet werden können. Auch die bloße Zahl oder Schwere einzelner Diagnosen entscheidet deshalb nicht über den Leistungsfall. Maßgeblich sind die daraus tatsächlich folgenden funktionellen Einschränkungen.

Erwerbsminderungsrente: Warum Pflegegrad und Schwerbehinderung allein nicht reichen

Für den Kläger führte diese Trennung zu einem geteilten Ergebnis. Für die Zeit vom Antrag im Februar 2018 bis zum 20. April 2022 konnte er eine volle Erwerbsminderung nicht nachweisen. Zugleich musste er sich aber auch nicht auf den erst Ende 2024 liegenden Untersuchungstag verweisen lassen.

Das Landessozialgericht Hamburg änderte deshalb am 21. April 2026 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und die ablehnenden Bescheide der Rentenversicherung. Es sprach dem Mann die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 21. April 2022 zu (Az. L 3 R 69/21). Die Rentenversicherung muss ihm deshalb auch die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten erstatten. Im Übrigen blieb seine Berufung erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.