Die Wohnung einer Mutter und ihres minderjährigen Sohnes war dem Jobcenter monatlich 12,20 Euro zu teuer. Als der Vermieter später 388,39 Euro Nebenkosten nachforderte, übernahm die Behörde davon keinen Cent. Das Sozialgericht Detmold bestätigte die Ablehnung. Neben dem monatlichen Eigenanteil der Miete musste die Mutter deshalb auch die gesamte Nebenkostennachzahlung aus der eigenen Tasche bezahlen.
Jobcenter billigt den Umzug, aber nicht die volle Miete
Seit 2018 lebte die Mutter mit ihrem Sohn in der neuen Wohnung. Vor dem Einzug hatte das Jobcenter den Umzug als erforderlich anerkannt. Die volle Miete wollte es jedoch nicht übernehmen: 462,80 Euro hielt die Behörde für angemessen. Tatsächlich kostete die Unterkunft 475 Euro im Monat und damit 12,20 Euro mehr.
Die Zusicherung des Jobcenters galt nur für den niedrigeren Betrag. Die Mutter zog dennoch um und zahlte die Differenz selbst. Sie wusste damit bereits beim Einzug, dass die Behörde die tatsächlichen Wohnkosten nicht vollständig anerkennen würde.
Bei Mietwohnungen bezieht sich die örtliche Obergrenze grundsätzlich auf die Bruttokaltmiete, also auf Kaltmiete und kalte Nebenkosten. Die Heizkosten werden getrennt geprüft. Wie hoch die angemessene Miete beim Bürgergeld und Grundsicherungsgeld ausfällt, hängt vom Wohnort und von der Größe des Haushalts ab.
Warum sich ein KdU-Abgleich jetzt lohnen kann
388 Euro Nachzahlung bleiben an der Familie hängen
Mit der Abrechnung für 2021 forderte der Vermieter 388,39 Euro kalte Betriebskosten nach. Die Mutter beantragte beim Jobcenter die Übernahme, doch die Behörde lehnte ab, und auch ihre Klage vor dem Sozialgericht Detmold blieb ohne Erfolg (Az. S 16 AS 693/22).
Vor Gericht wehrte sich die Mutter mit zwei Argumenten. Zum einen sei eine vollständige Ablehnung der Kostenübernahme unverhältnismäßig. Sie müsse von der Nachzahlung nur den Anteil selbst zahlen, den sie schon bei der Miete selbst trug – 12,20 von 475 Euro, also rund 2,5 Prozent. Von den 388 Euro wären das etwa 10 Euro, den Rest hätte das Jobcenter übernehmen müssen. Zum anderen hätte die Behörde sie warnen müssen. Niemand habe ihr gesagt, dass ein kleiner nicht übernommener Mietanteil dazu führe, später auf jeder Betriebskostennachzahlung sitzenzubleiben.
Das Gericht folgte ihr in keinem Punkt. Eine anteilige Übernahme sieht das Gesetz nicht vor, wenn eine Wohnung von Anfang an zu teuer war – dann bleibt die Nachforderung vollständig beim Haushalt. Die Mutter musste die 388,39 Euro komplett aus dem Regelsatz stemmen.
Was zahlt das Jobcenter bei den Nebenkosten?
Warum das Jobcenter nicht erneut warnen musste
Am schwersten wog für die Mutter der Vorwurf, nicht gewarnt worden zu sein – und rechtlich ist daran etwas dran. Hält das Jobcenter eine Wohnung für zu teuer, darf es die Kosten nicht stillschweigend deckeln. Es muss den Haushalt mit einer Kostensenkungsaufforderung warnen – der Ansage, dass die Wohnung zu teuer ist und man sich etwas Günstigeres suchen soll. Erst diese Warnung gibt dem Betroffenen die Chance, zu reagieren, bevor ihm dauerhaft nur noch die gedeckelten Kosten anerkannt werden.
Diese Warnung war im Fall der Mutter aber längst ausgesprochen. Schon vor dem Einzug hatte ihr das Jobcenter schriftlich mitgeteilt, dass es nur 462,80 Euro als angemessen ansieht. Damit wusste sie vom ersten Tag an, dass ein Teil ihrer Miete nicht anerkannt wird – ein zweites Mal, so das Gericht, musste die Behörde sie darauf nicht hinweisen. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen, das Jobcenter werde eine spätere Nachzahlung doch übernehmen, konnte sie sich deshalb nicht berufen.
Warum „die paar Euro zahl ich selbst“ ein teurer Trugschluss ist
Bei 12,20 Euro im Monat winkt fast jeder ab: die lege ich eben drauf, dann ist die Sache erledigt. Der Detmolder Fall zeigt, dass diese Rechnung nicht aufgeht – und warum, liegt in der Systematik der Angemessenheitsgrenze.
Diese Grenze ist die Bruttokaltmiete, sie enthält die kalten Nebenkosten also bereits. Eine Betriebskostennachzahlung ist aber nichts anderes als nachträglich zu hoch abgerechnete kalte Nebenkosten – sie fällt damit in genau denselben Topf, der ohnehin schon gedeckelt ist.
Für Haushalte unterhalb der Grenze ist das kein Problem. Wer Luft nach oben hat, bei dem darf eine Nachzahlung die Bruttokaltmiete bis zur Grenze auffüllen, ohne dass etwas passiert – das Jobcenter zahlt ohnehin bis dorthin. Und selbst wenn eine Nachzahlung eine bis dahin angemessene Wohnung erstmals über die Grenze hebt, muss die Behörde sie einmalig tragen und erst danach zur Kostensenkung auffordern.
Die Mutter hatte diesen Puffer nicht. Ihre Wohnung lag schon vor der Abrechnung über der Grenze – jede Nachzahlung schlug deshalb sofort und in voller Höhe durch. So wurde aus einem Eigenanteil von wenigen Euro im Monat mit einer einzigen Jahresabrechnung eine Nachforderung von 388,39 Euro, die komplett an der Familie hängenblieb.
Vor der Unterschrift: die schriftliche Zusicherung
Wer im Bürgergeld-Bezug eine Wohnung oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze anmieten will, sollte vor der Unterschrift schwarz auf weiß haben, bis zu welcher Bruttokaltmiete das Jobcenter mitzieht. Höhere als angemessene Wohnkosten nach einem Umzug übernimmt die Behörde nach § 22 Abs. 4 SGB II nur, wenn sie sie vorher schriftlich zugesichert hat – eine mündliche Zusage genügt nicht.
Fällt die Zusicherung nur teilweise aus oder kürzt der Bescheid die Wohnkosten, lässt sich dagegen Widerspruch einlegen, meist innerhalb eines Monats nach Zugang.
Bleibt die Wohnungssuche erfolglos, sollte man das belegen können. Der Detmolder Fall ist auch daran gescheitert, dass die Mutter ihre Bemühungen nicht nachweisen konnte. Inserate, Anfragen und Absagen – dazu Belege für besondere Anforderungen wegen der Kinder oder aus gesundheitlichen Gründen – sind später oft das Einzige, was eine teurere Wohnung noch rechtfertigt.