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Bürgergeld: Wann das Jobcenter bei hohen Stromkosten einspringen muss

Eigentlich ist die Sache klar: Strom für Kühlschrank, Waschmaschine und Beleuchtung müssen Bürgergeld-Empfänger grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlen. Zusätzliche Leistungen gibt es dafür normalerweise nicht. Ein Fall aus Sachsen zeigt jetzt jedoch, dass diese Regel nicht ausnahmslos gilt. Das Sächsische Landessozialgericht verpflichtete ein Jobcenter im Eilverfahren vorläufig dazu, einem Mann für einen Teil seiner Stromkosten zusätzliche Leistungen zu gewähren.

Stromkosten sind aus dem Regelsatz zu zahlen

Haushaltsstrom ist kein Posten, den das Jobcenter zusätzlich übernimmt – er steckt bereits im Regelsatz, und zwar mit gerade einmal 45,72 Euro monatlich für einen Alleinstehenden. Ob Kühlschrank, Waschmaschine oder Beleuchtung: Wer mehr verbraucht, als diese Pauschale hergibt, muss die Differenz aus dem Rest des Regelsatzes stemmen – genau wie hohe Nachzahlungen oder gestiegene Abschläge, die normalerweise ebenfalls allein zu tragen sind.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann das Jobcenter trotzdem zusätzlich einspringen. Über einen solchen Ausnahmefall musste jetzt das Sächsische Landessozialgericht entscheiden.

Stromschulden mit Bürgergeld: Warum Hilfe vom Jobcenter kein Selbstläufer ist

Der Fall: Vom Sozialgericht abgelehnt, vom Landessozialgericht teilweise korrigiert

Ein Bürgergeld-Empfänger hatte beim Sozialgericht Chemnitz einen Eilantrag gestellt, weil sein Jobcenter die Übernahme seiner Stromkosten abgelehnt hatte. Das Sozialgericht wies den Eilantrag vollständig zurück (Beschluss vom 18.11.2025). Erst auf die Beschwerde des Antragstellers hin gab ihm das Sächsische Landessozialgericht in einem wichtigen Punkt teilweise Recht (Beschluss vom 12.02.2026, Az. L 7 AS 512/25 B ER).

Nach ärztlichen Feststellungen leidet der Mann unter einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Erkrankungen führten nach den vorliegenden Gutachten dazu, dass er umfangreiche Wasch- und Reinigungsrituale ausführte und zusätzlich elektrische Heizlüfter und Radiatoren betrieb. Dadurch entstand ein außergewöhnlich hoher Stromverbrauch.

Der ursprüngliche Stromvertrag war auf Basis eines geschätzten Jahresverbrauchs von gerade einmal 1.400 Kilowattstunden kalkuliert – entsprechend niedrig fielen die monatlichen Abschläge zunächst aus. Nach der ersten Jahresabrechnung zeigte sich dann die tatsächliche Dimension: Der Verbrauch belief sich auf mehr als 37.000 Kilowattstunden, das 27-Fache der ursprünglichen Schätzung. Der Stromversorger verlangte daraufhin eine Nachzahlung von rund 11.600 Euro und erhöhte den monatlichen Abschlag auf über 1.000 Euro. Weil die offenen Forderungen nicht beglichen wurden, kündigte der Versorger schließlich den Vertrag. Ab März 2026 schloss der Mann einen neuen Stromvertrag ab – mit einem Abschlag von 935 Euro monatlich. Genau um diesen neuen Vertrag drehte sich am Ende der Streit vor dem Landessozialgericht.

Die Kernaussage des Urteils

Obwohl Haushaltsstrom grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bezahlen ist, kann in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehen – hier, weil der extrem hohe Verbrauch nachweislich krankheitsbedingt und kurzfristig nicht vermeidbar war.

Das Gericht bestätigte zunächst den Grundsatz: Haushaltsstrom ist bereits im Regelbedarf enthalten, ein gesonderter Anspruch scheidet in aller Regel aus. Im konkreten Einzelfall sah es jedoch die Voraussetzungen für einen unabweisbaren besonderen Bedarf als erfüllt an. Entscheidend war dabei nicht allein die Diagnose, sondern dass der Antragsteller glaubhaft machen konnte: Der außergewöhnlich hohe Verbrauch ließ sich krankheitsbedingt nicht kurzfristig senken.

Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht dem Jobcenter widersprüchliches Verhalten vorhielt: Die Behörde hatte über Jahre den – eigentlich über der Angemessenheitsgrenze liegenden – hälftigen Kostenanteil des Mannes für die Unterkunft anstandslos in voller Höhe anerkannt und dabei intern selbst vermerkt, die gesundheitliche Situation erkläre die hohen Kosten. Beim Strom wollte sie genau diese Begründung dann plötzlich nicht mehr gelten lassen.

Zusätzliche Leistungen gab es dennoch nicht in voller Höhe

Einen vollständigen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten sprach das Gericht dem Mann jedoch nicht zu, denn die Richter hielten ihm verschiedene Einsparmaßnahmen für zumutbar: Er müsse unter anderem die elektrischen Heizgeräte beim Lüften ausschalten, eine Energieberatung in Anspruch nehmen und seine Verhaltenstherapie intensivieren, um den Verbrauch mittelfristig zu senken.

Deshalb sprach das Gericht nur einen zeitlich befristeten und schrittweise sinkenden Mehrbedarf zu – und zwar ausschließlich für den neuen Stromvertrag ab März 2026:

  • März 2026: zusätzlich 396,81 Euro
  • April 2026: zusätzlich 371,81 Euro
  • Mai 2026: zusätzlich 346,81 Euro

Die Beträge sind bereits der hälftige Anteil des Antragstellers, da er die Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter bewohnt und die Kosten nach dem sogenannten Kopfteilprinzip aufgeteilt werden. Die Zahlungen sollten direkt an den Stromversorger erfolgen.

Der Bewilligungszeitraum des Mannes lief von Juni 2025 bis Mai 2026 – deshalb endete auch der zugesprochene Mehrbedarf mit diesem Monat.

Keine Übernahme der alten Stromschulden

Mit den alten Forderungen des vorherigen Stromversorgers hatte der Mann dagegen zunächst keinen Erfolg: Die Nachzahlung von rund 11.600 Euro sowie die erhöhten Abschläge bis Februar 2026 muss er vorerst weiter allein tragen. Der Grund liegt im Wesen des Eilverfahrens: Es hilft nur bei akuter, aktueller Notlage. Für die bereits vergangenen Monate hätte der Mann zeigen müssen, dass ihm gerade jetzt noch ein konkreter Nachteil droht, etwa eine Stromsperre. Das gelang ihm nicht. Über die alten Forderungen muss deshalb das reguläre Hauptsacheverfahren entscheiden, das parallel noch läuft.

Stromsperre: Verbraucherschutzgesetz erschwert Betroffenen den Weg zum Gericht

Wann kann ein Mehrbedarf überhaupt infrage kommen?

Eine hohe Stromrechnung allein reicht nach dieser Entscheidung nicht aus. Aus dem Fall lassen sich diese Voraussetzungen ableiten:

  • Der Bedarf weicht deutlich vom Durchschnitt ab.
  • Ein ärztliches Gutachten muss belegen, dass die Erkrankung den Mehrverbrauch verursacht.
  • Der Mehrverbrauch lässt sich kurzfristig nicht senken – trotz zumutbarer Anstrengungen.
  • Wer sparen kann, muss sparen: Zumutbare Einsparmöglichkeiten kürzen den Mehrbedarf oder staffeln ihn zeitlich.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es beim Grundsatz: Stromkosten sind aus dem Regelbedarf zu zahlen.

Das Urteil gilt nur für besondere Ausnahmefälle

Trotzdem lässt sich aus der Entscheidung kein allgemeiner Anspruch auf Übernahme hoher Stromkosten ableiten. Dafür sind die Hürden zu hoch und zu eng an diesen speziellen Fall geknüpft: eine nachgewiesene Erkrankung, ein unabweisbarer Bedarf, keine kurzfristige Abhilfe. Wer Bürgergeld bezieht, muss seinen Haushaltsstrom also weiterhin grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlen – und nur in einem eng begrenzten Ausnahmefall wie diesem springt das Jobcenter zusätzlich ein.